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Feiertagsausgleich und Sonntagsarbeit
Gesetzliche Regelungen und Umsetzung
- 1.Kurz und knapp
- 2.Rechtliche Grundlagen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- 3.Fixe vs. variable Arbeitstage
- 4.SFN-Zuschläge: Lohnnebenkosten sparen und Mitarbeitende belohnen
- 5.Checkliste für die Zahlung von Zuschlägen bei Feiertagsbeschäftigung
- 6.Berechnung von SFN-Zuschlägen mit gastromatic
- 7.Fazit
Kurz und knapp
Viele Gastronomie- und Hotelangestellte arbeiten an Tagen, an denen andere entspannen. Hinzu kommt, dass sich die geltenden Feiertage in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Doch was gilt es bei all den Unterschieden zu beachten, wenn Mitarbeitende an Sonn- und Feiertagen arbeiten? Gibt es für sie einen Ausgleich oder eine besondere Entlohnung (Stichwort SFN-Zuschläge)? Und wie sieht in dem Zusammenhang die Rechtslage und die Praxis im Gastgewerbe aus?
Rechtliche Grundlagen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen schließt das Arbeitszeitgesetz eigentlich aus. Hier heißt es: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“
Da aber auch an Sonn- und Feiertagen Menschen unter anderem betreut und befördert werden müssen, sieht das Gesetz in Ausnahmen für beispielsweise Notdienste, Energieversorger und schließlich auch die Gastronomie vor. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen aber beschäftigungsfrei sein. Zudem gilt:
„Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.“
Diese Formulierung wird oft so verstanden, dass ein zusätzlicher Ruhetag zu gewähren ist, was jedoch nicht ganz richtig ist. Der Ersatzruhetag kann auch auf einen ohnehin freien Tag fallen, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat.
Wichtig: In Tarifverträgen oder in Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf Grund eines Tarifvertrags geschlossen werden, können abweichende Regelungen getroffen werden.
Fixe vs. variable Arbeitstage
Die aus der Industrie bekannten fixen Arbeitstage von Montag bis Freitag sind in der Gastronomie und Hotellerie praktisch nicht existent, hier gelten mehrheitlich variable Arbeitstage. Das bedeutet, dass die vertraglich vereinbarten Arbeitstage nicht an Wochentage gebunden sind und von Woche zu Woche wechseln.
Die freien Tage fallen anders als in vielen anderen Branchen nicht regelmäßig auf Samstage und Sonntage, sondern ergeben sich unregelmäßig im Verlauf der Woche. Folglich gibt es bei variablen Tagen keinen „festen freien Tag“.
Grundsätzlich unterscheidet man, ob der Feiertag auf einen freien Tag oder einen Arbeitstag der jeweiligen Mitarbeitenden fällt. In aller Regel findet ein Feiertag, der auf einen ohnehin freien Tag fällt, ähnlich wie bei „gewöhnlichen Arbeitnehmenden“ keine Berücksichtigung.
Ein Feiertag, der auf einen Arbeitstag fällt, kann auf unterschiedliche Art und Weise berücksichtigt werden. Die einfachste Variante ist, dass die Arbeitnehmenden unter Bezahlung frei erhalten.
Am Feiertag selbst ist dies jedoch schwierig, da das Personal meist benötigt und somit im Dienstplan eingeplant wird. Entsprechend kann ein Ausgleich an einem anderen Tag angeboten werden und die Mitarbeitenden erhalten einen Ausgleichstag für ihren Arbeitseinsatz.
In gastromatic werden dabei die Sollstunden in der Feiertagswoche gesenkt. Die entstandenen Plusstunden werden automatisch dem Arbeitszeit- oder Guttagkonto zugerechnet.
SFN-Zuschläge: Lohnnebenkosten sparen und Mitarbeitende belohnen
Um Mitarbeitende zusätzlich zu binden und sie für ihre zu unliebsamen Zeiten geleistete Arbeit zu entlohnen, zahlen viele Arbeitgebende so genannte SFN-Zuschläge, wobei S für Sonntag, F für Feiertag und N für Nachtarbeit steht.
Weder die Höhe des Nachtzuschlags noch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind gesetzlich vorgeschrieben. Lediglich für von mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr) sieht das Gesetz explizit einen Ausgleich vor.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass für Gastronomiebetriebe ein Nachtzuschlag in Höhe von 25 % angemessen ist, bei Dauernachtarbeit 30 %.
Folgende Zuschläge dürfen frei von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt werden:
Die obengenannten prozentualen Zuschläge sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Grundlohn unter 25 € pro Stunde beträgt. Bei einem Stundengrundlohn von mehr als 25 €, unterliegt der gezahlte Zuschlag anteilig der Beitragspflicht.
Liegt der Stundengrundlohn über 50 €, muss der gezahlte Zuschlag anteilig versteuert werden. Davon abweichende Zuschlagszahlungen müssen nach den vorliegenden Lohnsteuermerkmalen regelversteuert und „verbeitragt“ werden.
Checkliste für die Zahlung von Zuschlägen bei Feiertagsbeschäftigung
- Der Arbeitnehmer muss durch „normale“ Arbeit eine Vergütung des Mindestlohns erlangen. Zuschläge werden immer zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt.
- Die Zahlung von SFN-Zuschlägen müssen schriftlich im Arbeitsvertrag des betreffenden Mitarbeiters festgehalten werden.
- Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht miteinander kombinierbar, der Zuschlag für Nachtarbeit kann allerdings mit Sonn- oder Feiertagszuschlägen kombiniert werden.
- Nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit können von Steuer- und Beitragspflicht befreit werden.
- Steuerrechtlich sind auch Oster- und Pfingstsonntag als Feiertage zu betrachten, selbst wenn sie in den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften nicht als gesetzlicher Feiertag genannt werden.
Berechnung von SFN-Zuschlägen mit gastromatic
Die durch die Gewährung von Zuschlägen zu erreichenden steuerlichen Vorteile kommen natürlich nur dann zum Tragen, wenn ihre Berechnung nicht mit einem großen manuellen Mehraufwand verbunden ist. Daher sind in gastromatic die oben genannten SFN-Zuschläge bereits zur Auswahl vordefiniert.
Darüber hinaus können noch beliebig viele Zuschläge selbst definiert werden, wie z. B. ein Essensgeldzuschlag oder eine Fahrtkostenpauschale. Denkbar sind auch Kombinationen wie die Zahlung eines 25-prozentigen Zuschlags am Arbeitstag in Verbindung mit einem Ausgleichstag in einer anderen Woche.
Die hinterlegten Zuschlagsregeln greifen dann automatisch bei der Berechnung, wodurch Bußgelder und Strafen vermieden werden. Auch Abwesenheiten wie Krankheiten und Urlaube werden hierbei berücksichtigt.
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Fazit
Feiertags- und Sonntagsarbeit im Gastgewerbe stellt Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor besondere Herausforderungen. Das Arbeitszeitgesetz sieht für Sonn- und Feiertage einen Beschäftigungsverbot vor, erlaubt jedoch Ausnahmen für Gastronomiebetriebe. Hier müssen Arbeitgeber Ersatzruhetage gewähren, die flexibel gehandhabt werden können.
Variable Arbeitstage erschweren jedoch eine feste Regelung für freie Tage, da Feiertage unterschiedlich auf Arbeitstage fallen können. SFN-Zuschläge, also Zusatzvergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, bieten eine Möglichkeit, Mitarbeitende für Arbeit zu ungünstigen Zeiten zu entschädigen.
Diese Zuschläge können in gastromatic automatisch berechnet und steuerfrei ausgezahlt werden, was Lohnnebenkosten senken kann. Insgesamt erleichtern gesetzlich geregelte Ausgleichstage und automatisierte Berechnungsprozesse eine faire Vergütung und tragen zur Mitarbeitermotivation bei.
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