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Minijob Jahresgrenze

Minijob Jahresgrenze 2024: Praktische Tipps zur Einhaltung der Verdienstgrenze

Rechtliche Vorgaben, Ausnahmeregelungen und Pflichten für Arbeitgebende
  • 1.
    Kurz und knapp
  • 2.
    Vorteile von Minijobs
  • 3.
    538 € oder 6456 € – Welche Verdienstgrenze gilt?
  • 4.
    Schwankendes Entgelt
  • 5.
    Erheblich schwankendes Entgelt
  • 6.
    Ausnahmeregelungen und maximale Verdienstgrenzen
  • 7.
    Planungssicherheit durch verstetigtes Entgelt
  • 8.
    Kurzfristige Beschäftigung für saisonale Arbeit
  • 9.
    Führen von Arbeitszeitkonten mit gastromatic
  • 10.
    Gilt für Minijobber*innen der Mindestlohn?
  • 11.
    Konsequenzen bei Überschreitung der Verdienstgrenze
  • 12.
    Weitere Pflichten für Arbeitgebende
  • 13.
    Fazit

Kurz und knapp

Eines der meistdiskutierten Themen im Gastgewerbe ist die Beschäftigung von Aushilfen im Rahmen eines Minijobs und die sich daraus ergebenden Einschränkungen.
Mit der Einführung des Mindestlohns von 12,41 € pro Stunde ab Januar 2024 in Deutschland wurde auch die maximale Verdienstgrenze für Minijobber*innen angehoben. Die Verdienstgrenze liegt nun bei 538 € im Monat.
Trotz dieser Erhöhung und des vorhandenen Spielraums kursieren immer noch viele Falschinformationen über die Verdienstmöglichkeiten von Minijobber*innen. Wir geben hilfreiche Tipps geben und räumen mit hartnäckigen Mythen auf.

Vorteile von Minijobs

Minijobs bieten sowohl Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebenden verschiedene Vorteile.

Vorteile für Arbeitnehmende

Flexibilität: Minijobs werden in der Regel auf geringfügiger Basis ausgeübt, was bedeutet, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal 538 € im Monat begrenzt ist. Dies ermöglicht den Arbeitnehmenden eine flexible Arbeitsgestaltung, insbesondere für Studierende, Rentner*innen oder Personen mit anderen Verpflichtungen.
Zusatzeinkommen: Ein Minijob kann eine Möglichkeit sein, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Dies kann besonders für Personen hilfreich sein, die finanziell eine kleine Unterstützung benötigen, ohne in Vollzeit arbeiten zu müssen.
Sozialversicherung: Bei einem Minijob sind Arbeitnehmende in der Regel nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Andere Sozialversicherungen wie Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind optional. Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmende geringere Abzüge von ihrem Gehalt haben.

Vorteile für Arbeitgebende

Flexibilität: Durch die Möglichkeit, Minijobber*innen einzustellen, können Arbeitgebende flexibel auf saisonale oder vorübergehende Arbeitsbedürfnisse reagieren, ohne langfristige Arbeitsverträge eingehen zu müssen. Dies ermöglicht eine effiziente Ressourcennutzung.
Kostenersparnis: Bei Minijobs sind Arbeitgebende von der Zahlung bestimmter Beiträge wie Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer befreit oder zahlen reduzierte Beiträge. Dies führt zu niedrigeren Lohnnebenkosten im Vergleich zu regulären Arbeitsverhältnissen.
Niedriges Risiko: Da Minijobs nur eine geringfügige Beschäftigung darstellen, sind die rechtlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Arbeitgebende in der Regel geringer. Dies reduziert das Risiko von arbeitsrechtlichen Konflikten und ermöglicht eine einfache Verwaltung.
Es ist wichtig zu beachten, dass sich die genauen Regelungen zu Minijobs im Laufe der Zeit ändern können. Arbeitnehmende und Arbeitgebende sollten sich daher stets über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen informieren.

538 € oder 6456 € – Welche Verdienstgrenze gilt?

Bei einer der am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Minijob geht es um die monatliche bzw. jährliche Verdienstgrenze. Es gibt verschiedene Begriffe, die verwendet werden, um diese Grenze zu beschreiben: Minijob-Grenze, Entgeltgrenze, Geringfügigkeitsgrenze oder auch Minijob-Verdienstgrenze.
Die Frage, die oft für große Verwirrung sorgt, lautet: Darf das Einkommen die Grenze von 538 € pro Monat oder 6456 € pro Jahr überschreiten?
Die Antwort ist eindeutig: Das Einkommen darf 538 € pro Monat überschreiten, solange es insgesamt innerhalb eines Jahres die Grenze von 6456 € nicht übersteigt.
Das bedeutet, dass man die Jahresgrenze von 6456 € erreichen kann, indem man jeden Monat 538 € verdient. Allerdings ist es in der Praxis oft schwierig, so regelmäßig beschäftigt zu sein und immer genau den gleichen Verdienst zu haben.
Daher kann die monatliche Grenze von 538 € überschritten werden, solange das Jahresgesamteinkommen die Grenze von 6456 € nicht überschreitet.
Es gibt auch eine Regelung für Beschäftigungen, die weniger als 1 Jahr dauern. In diesem Fall wird der Höchstbetrag anteilig berechnet. Zum Beispiel liegt die Grenze für eine Beschäftigungsdauer von 4 Monaten bei 2152 € (538 € x 4).
Vorsicht: Zur Berechnung des Verdienstes werden alle beitragspflichtigen Zahlungen herangezogen, also auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Soll den Arbeitnehmenden im Dezember beispielsweise ein Weihnachtsgeld von 300 € gezahlt werden, dürfen daneben nur noch 6156 € oder 513 € im Schnitt verdient werden, um nicht in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu rutschen.
SFN-Zuschläge, sofern sie tatsächlich erarbeitet wurden (steuerpflichtige Fortzahlung bei Urlaub und Krankheit berücksichtigen!), sind davon nicht betroffen. Ebenso gibt es Freibeträge wie Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen.
verdienstgrenze

Schwankendes Entgelt

Wenn den geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden ihr Lohn jeden Monat entsprechend den erarbeiteten Stunden ausgezahlt wird und dieser nicht immer gleich ist, spricht man von einem schwankenden Entgelt.
Ein schwankendes Entgelt liegt vor, wenn der Verdienst der Minijobber*innen aufgrund vorhersehbarer Gründe monatlichen Schwankungen unterworfen ist. Eine typische Situation kann in einem Eiscafé auftreten, wo die Arbeitszeiten und damit der Verdienst je nach saisonaler Nachfrage variieren.
Hier ist es absehbar, dass die Mitarbeitenden in den wärmeren Monaten mehr arbeiten als in den kälteren. Wichtig ist lediglich, dass der monatliche Durchschnittsverdienst innerhalb der Verdienstgrenze von 538 € liegt.

BEISPIEL

Die Kellnerin im Eiscafé verdient in den Monaten März bis einschließlich Oktober 650 € und in den Monaten November bis Februar 150 €.

8 x 650 € = 5200 €

4 x 125 € = 500 €

in Summe = 5700 € / 12 Monate => 475 €

Insgesamt bleibt die Kellnerin also unterhalb der Verdienstgrenze von 6456 € und kann trotz der Schwankungen einen Minijob ausführen.

Erheblich schwankendes Entgelt

Von erheblich schwankendem Entgelt spricht man, wenn Arbeitnehmende wenige Monate im Jahr in einer Vollzeitstelle arbeiten und die restlichen Monate so reduziert arbeiten, dass der Jahresverdienst die 6456 € nicht übersteigt. In solchen Fällen kann nicht von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgegangen werden.

BEISPIEL

Als Student hat ein Kellner in den Semesterferien besonders viel Zeit zum Arbeiten. In den Monaten August und September verdient er jeweils 2000 € und in den restlichen Monaten jeweils 200 €.

2 x 2000 € = 4000 €

10 x 200 € = 2000 €

in Summe = 6000 € / 12 Monate => 500 €

Insgesamt bleibt er zwar unterhalb der Verdienstgrenze, allerdings sind die Schwankungen so unverhältnismäßig, dass ein Minijob als regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mehr angenommen werden kann.

Im letzten Beispiel würde der Minijob dadurch aber nicht für alle Monate ungültig werden. Nur die betreffenden Monate im August und September unterliegen dann der umfassenden Sozialversicherungspflicht.
Achtung: Mehrarbeit durch eine hohe saisonale Belastung gilt als vorhersehbar und unterliegt somit nicht dieser Regelung!

Ausnahmeregelungen und maximale Verdienstgrenzen

Was allerdings als Ausnahmeregelung gilt, sind Verdienstüberschreitungen, die nicht vorhersehbar und gelegentlich auftreten.
Müssen Minijobber*innen beispielsweise andere Arbeitnehmende krankheitsbedingt vertreten, können ihnen für die Zeit der Vertretung das höhere Entgelt der erkrankten Mitarbeitenden gezahlt und so die Jahresverdienstgrenze deutlich überschritten werden.
Nichtsdestotrotz ist auch bei nicht vorhersehbaren Schwankungen zu beachten, dass der monatliche Verdienst bis zu 2 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden darf. Dieser wird insgesamt bei 1076 € gedeckelt.
Das bedeutet, dass ausnahmsweise die Jahresverdienstgrenze bei höchstens 7532 € liegen kann.

Planungssicherheit durch verstetigtes Entgelt

Werden Mitarbeitende über einen längeren Zeitraum in einem Minijob beschäftigt, kann sich die Zahlung eines verstetigten Entgelts lohnen.
Dabei wird eine Variante der Entlohnung gewählt, welche in mehreren Aspekten der von Festangestellten gleicht. Es wird ein festes (verstetigtes) Entgelt pro Monat vereinbart, das mit der Erbringung einer ebenfalls vereinbarten Arbeitszeit pro Monat einhergeht.
Die Arbeitnehmenden bekommen also monatlich den gleichen Betrag ausgezahlt (maximal 538 €) und müssen entsprechend viele Arbeitsstunden pro Monat leisten.
Durch das Führen eines Arbeitszeitkontos wird dabei dokumentiert, wie viele Stunden die Arbeitnehmenden im Plus oder Minus sind.
Bei der Zahlung des verstetigten Entgelts ist es möglich, die Mitarbeitenden bis zu 3 Monate freizustellen, um Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto abzubauen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen die Arbeitgebenden spätestens im darauffolgenden Kalendermonat die bestehenden Plusstunden ausgleichen, während die Arbeitnehmenden etwaige Minusstunden nicht ausgleichen müssen.
Diese Regelung schafft Planungssicherheit zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Arbeitgebende haben kalkulierbare Personalkosten und behalten dennoch Flexibilität in ihrer Planung, Arbeitnehmende können mit einem festen Einkommen rechnen.
Zu beachten ist allerdings, dass sowohl die Zahlung des verstetigten Entgelts als auch das Führen eines Arbeitszeitkontos im Arbeitsvertrag festgehalten werden müssen.
Dies ist nicht nur arbeitsrechtlich relevant, sondern kann bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Mitarbeitenden beispielsweise auch nachweisen, dass eine Minijob-konforme Beschäftigung vereinbart war und im Falle der Überschreitung der Verdienstgrenze nicht nachträglich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Kurzfristige Beschäftigung für saisonale Arbeit

Da sich auch unter Ausnutzung aller vorhandenen Spielräume das Wesen des Minijobs nicht grundlegend umdeuten lässt, bleiben die hohen saisonalen Schwankungen im Arbeitsaufkommen ein Problem.
Eine Lösung dafür kann in der Schaffung kurzfristiger Minijobs mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten (bei mindestens 5 Tage Arbeit pro Woche) oder 70 Arbeitstagen (bei weniger als 5 Arbeitstage pro Woche) liegen.
Diese Grenzen beziehen sich auf alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres oder für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf diesen Zeitraum befristet wurden.
Tage mit bezahlter Abwesenheit (z. B. Krankheit, Urlaub, Überstundenabbau) sind bei der Berechnung der relevanten Arbeitstage zu berücksichtigen.
Innerhalb dieser Grenzen können Arbeitnehmende – ganz unabhängig vom Verdienst – in einem Minijob beschäftigt werden. Bei einem Verdienst von mehr als 538 € pro Monat ist jedoch zu überprüfen, ob Berufsmäßigkeit vorliegt, d. h. ob die Beschäftigung für die Arbeitnehmenden wirtschaftlich mehr als eine untergeordnete Rolle spielt.

Führen von Arbeitszeitkonten mit gastromatic

Das Führen eines Arbeitszeitkontos für Minijobber*innen ist sinnvoll, um die Arbeitszeiten effizient zu verwalten. Hier sind einige Aspekte, die bei der Nutzung eines Arbeitszeitkontos für Minijobber*innen beachtet werden sollten:
Zeiterfassung: Minijobber*innen können mit gastromatic ihre Arbeitszeiten einfach und präzise erfassen, um sicherzustellen, dass sie die monatliche Verdienstgrenze von 538 € nicht überschreiten.
Dienstplanung: Mit gastromatic haben Arbeitgebende die Möglichkeit, Minijobber*innen gezielt für bestimmte Einsätze einzuplanen und ihre Arbeitsstunden im Voraus zu planen. Dadurch kann die Gesamtzahl der Arbeitsstunden im Monat kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass die Verdienstgrenze von 538 € eingehalten wird.
Überstundenmanagement: Sollte es zu gelegentlichen Verdienstüberschreitungen kommen, etwa wenn ein*e Minijobber*in andere Arbeitnehmende krankheitsbedingt vertreten muss, kann ein Arbeitszeitkonto helfen, die Überstunden aufzuzeichnen und korrekt abzurechnen.
Transparenz und Dokumentation: Durch die Verwendung eines Arbeitszeitkontos in gastromatic werden alle Arbeitsstunden von Minijobber*innen erfasst und dokumentiert. Sowohl Arbeitgebende als auch Minijobber*innen haben über gastromatic Zugriff auf die aktuellen Arbeitszeiten und können somit die Einhaltung der Verdienstgrenze von 538 € überwachen.
Lohnabrechnung: Mit gastromatic ist auch die präzise Abrechnung der Arbeitsstunden möglich. Arbeitgebende können die Arbeitszeitkonten der Minijobber*innen immer im Blick behalten und direkt über gastromatic die Lohnabrechnungen erstellen.
stundenauswertung gastromatic

Gilt für Minijobber*innen der Mindestlohn?

Ja, für Minijobber*innen gilt der gesetzliche Mindestlohn. Der Mindestlohn ist der gesetzlich festgelegte Mindestbetrag, den Arbeitgebende ihren Arbeitnehmenden für ihre geleistete Arbeit zahlen müssen.
Aktuell liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 12,41 € pro Stunde. Dieser Stundenlohn gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, also auch für Minijobber*innen.
Arbeitgebende sind verpflichtet, den Mindestlohn einzuhalten und sicherzustellen, dass ihre Minijobber*innen mindestens diesen Betrag pro Stunde erhalten.
Grundsätzlich gibt es beim Thema Mindestlohn also keine speziellen Ausnahmen für Minijob, Teilzeit oder Aushilfskraft. Allerdings sind einige Personengruppen vom Mindestlohn ausgeschlossen:
  • Pflichtpraktikant*innen
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich tätige Mitarbeitende
  • Langzeitarbeitslose
  • Freiberufler*innen
  • Selbstständige

Konsequenzen bei Überschreitung der Verdienstgrenze

Wenn die Verdienstgrenze eines Minijobs überschritten wird, gelten die Beschäftigung rechtlich nicht mehr als Minijob, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
In diesem Fall müssen sowohl der*die Arbeitnehmer*in als auch der*die Arbeitgeber*in volle Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Konkret bedeutet dies, dass der*die Arbeitnehmer nun in allen Sozialversicherungszweigen versichert sein muss, wie z. B. der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
Der*die Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen und auch den Arbeitnehmeranteil davon einzubehalten.
Darüber hinaus können weitere steuerliche Konsequenzen entstehen, da auch die Lohnsteuerpflicht besteht, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird.
Der*die Arbeitgeber muss die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des*der Arbeitnehmer*in abführen und die entsprechenden Steuerabzüge vornehmen.

Weitere Pflichten für Arbeitgebende

Zunächst einmal müssen Arbeitgebende den Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden. Dabei müssen die Personalien des*der Minijobber*in angegeben werden sowie das vereinbarte Arbeitsentgelt.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgebenden und dem Minijobber ist ebenfalls erforderlich. In diesem Vertrag werden Arbeitszeiten, Tätigkeiten, Entgelt und weitere wichtige Vereinbarungen festgehalten.
Darüber hinaus müssen Arbeitgebende sicherstellen, dass die vereinbarte Arbeitszeit im Minijob die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet.
Arbeitgebende haben auch die Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge für den*die Minijobber*in zu entrichten. Dies beinhaltet die Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. In der Regel werden diese Beiträge pauschal berechnet, es sei denn, der*die Minijobber*in entscheidet sich für die Versicherungspflicht.
Des Weiteren sind Arbeitgebende verpflichtet, eine korrekte Lohnabrechnung zu erstellen. In dieser müssen Informationen wie Arbeitsstunden, Lohnhöhe und Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgeführt werden. Die Lohnabrechnung muss pünktlich und ordnungsgemäß an den*die Minijobber*in übergeben werden.
Zu guter Letzt haben Minijobber*innen auch Anspruch auf bezahlten Urlaub. Es ist die Verantwortung der Arbeitgebenden sicherzustellen, dass Minijobber*innen ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten und dieser entsprechend vergütet wird.

Fazit

Für welche Variante des Minijobs man sich auch entscheidet – die Einhaltung geltender Gesetze muss stets gewährleistet sein, um empfindliche Nachzahlungen zu vermeiden und einer Betriebsprüfung ganz entspannt entgegen sehen zu können.
Auch wenn es ein offenes Geheimnis ist, dass in der Branche bezüglich der Arbeitszeiten viel in Grauzonen operiert wird, werden manche Arbeitgebende ihr Handeln hier grundlegend hinterfragen müssen.
Im Prüfumfang der Deutschen Rentenversicherung ist auch enthalten, ob allen Beschäftigten (also auch Minijobber*innen) der gesetzlich vorgeschriebene Urlaubsanspruch beim Minijob gewährt und gegebenenfalls ausbezahlt wird.
Dies setzt wiederum eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten und damit einhergehend die passende Abrechnung der Löhne voraus.
Ob schwankendes oder verstetigtes Entgelt, 538 €-Job oder kurzfristige Beschäftigung – die Möglichkeiten sind zwar nicht unbegrenzt, aber vielfältig, und wer mit halbgaren Lösungen arbeitet, tut sich mittelfristig selbst keinen Gefallen.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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