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Mindestlohn Gastronomie – Alle rechtlichen Basics

Alles zum Mindestlohn in der Gastronomie: Rechtliche Grundlagen, Erhöhung, Ausnahmen, Dokumentationspflicht, Kontrollen
  • 1.
    Kurz und knapp
  • 2.
    Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland?
  • 3.
    Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?
  • 4.
    Ausnahmen: Für wen gilt kein Mindestlohn?
  • 5.
    Wie hoch ist das Brutto-Monatsgehalt mit Mindestlohn?
  • 6.
    Erhalten Minijobber*innen auch den Mindestlohn?
  • 7.
    Wie werden Auszubildende vergütet?
  • 8.
    Gilt der Mindestlohn auch für Praktikant*innen?
  • 9.
    Muss ich die Arbeitszeiten meiner Mitarbeitenden dokumentieren?
  • 10.
    Wie dokumentiere ich die Arbeitszeiten meiner Angestellten?
  • 11.
    Kontrollen: Was passiert bei Verstößen?
  • 12.
    Fazit

Kurz und knapp

In Deutschland gilt seit 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn, der in regelmäßigen Abständen erhöht wird. Doch es gibt auch Ausnahmen und nicht alle Arbeitnehmenden müssen nach Mindestlohn bezahlt werden.
In diesem Artikel gehen wir auf die rechtlichen Grundlagen des Mindestlohngesetzes ein und erklären, wie du als Arbeitgeber*in die Dokumentationspflicht am besten umsetzt, um bei einer Zollkontrolle ganz entspannt zu bleiben.
Bist du schon auf der Suche nach einer Lösung, wie du die Zeiten deiner Mitarbeitenden dokumentieren kannst? Dann klick direkt hier und schau dir an, wie dich gastromatic dabei unterstützen kann:

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland?

Der gesetzliche Mindestlohn wird seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes regelmäßig erhöht. Ursprünglich mit 8,50 Euro pro Stunde angesetzt, wurde der Mindestlohn von der Mindestlohnkommission über die letzten Jahre in mehreren Schritten erhöht:
Datum der Erhöhung
Höhe des Mindestlohns pro Stunde
1. Januar 2015
8,50 Euro
1. Januar 2017
8,84 Euro
1. Januar 2019
9,19 Euro
1. Januar 2020
9,35 Euro
1. Januar 2021
9,50 Euro
1. Juli 2021
9,60 Euro
1. Januar 2022
9,82 Euro
1. Juli 2022
10,45 Euro
1. Oktober 2022
12 Euro
1. Januar 2024
12,41 Euro
Zum 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde steigen. Für die Gastronomie gibt es keinen spezifischen Mindestlohn, weshalb auch hier der gesetzliche Mindestlohn gilt.

Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)1 haben alle Arbeitnehmenden, unabhängig von ihrer Qualifikation, Herkunft oder Gesundheit, Anspruch auf Mindestlohn. Dieser gilt also für:
  • Menschen mit und ohne Schul- oder Berufsabschluss
  • Menschen mit oder ohne Behinderung
  • Ausländische Arbeitnehmende
Zusätzlich gilt der allgemeine Mindestlohn branchenübergreifend, einschließlich des Gastgewerbes, wobei in bestimmten Branchen spezifische Mindestlöhne existieren können.

Ausnahmen: Für wen gilt kein Mindestlohn?

Aber nicht alle Arbeitenden sind auch Arbeitnehmende im Sinne des Mindestlohngesetzes. So gilt das Gesetz für die folgenden Gruppen ausdrücklich nicht:
  • Jugendliche unter 18 Jahren (wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung haben)
  • Auszubildende (erhalten Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz)
  • Personen im Freiwilligendienst
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose (nur in den ersten sechs Monaten, nachdem sie eine Arbeit aufnehmen; danach bekommen sie ebenfalls Mindestlohn)
  • Menschen in einer Maßnahme zur Arbeitsförderung
  • Selbstständige

Wie hoch ist das Brutto-Monatsgehalt mit Mindestlohn?

Durch den Mindestlohn ist das Gehalt vieler Beschäftigter, vor allem in der Gastronomie, deutlich gestiegen. Geht man von einer 40-Stunden-Woche aus, so kommt man auf durchschnittlich 174 Arbeitsstunden pro Monat.
Multipliziert man diesen Wert mit dem aktuellen Mindestlohn von 12,41 Euro, so ergibt sich folgendes Brutto-Monatsgehalt:

174 Stunden/Monat x 12,41 Euro = 2159,34 Euro brutto pro Monat

Zu beachten ist hier, dass der allgemeine Mindestlohn geltende Branchenmindestlöhne nicht verdrängt, soweit diese höher als der allgemeine Mindestlohn sind. Des Weiteren darf das Trinkgeld der Arbeitnehmenden nicht bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden müssen zudem sogenannte „Rüstzeiten“ berücksichtigt werden, denn diese zählen grundsätzlich zur Arbeitszeit und sind damit auch mit Mindestlohn zu vergüten. Pausenzeiten sind jedoch nicht zu vergüten.

Erhalten Minijobber*innen auch den Mindestlohn?

Mit dem Mindestlohn wurde auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber*innen angehoben. Seit Januar 2024 dürfen sie durchschnittlich 538 Euro pro Monat verdienen, bei einer maximalen Monatsarbeitszeit von 43,35 Stunden.
Bis zu zwei Mal im Jahr darf diese Grenze sogar unvorhergesehen überschritten werden. Deshalb kann die neue Verdienstgrenze von 6.456 Euro pro Jahr in begründeten Ausnahmefällen auf 7.532 Euro steigen.

Wie werden Auszubildende vergütet?

Seit 2020 gibt es für Auszubildende die sogenannte Mindestausbildungsvergütung laut Berufsbildungsgesetz (BBiG)2, die bei Einführung bei 515 Euro pro Monat für das erste Lehrjahr lag. Über die Jahre hat sich dieser Betrag stetig erhöht und ebenso gelten für das zweite bis vierte Lehrjahr höhere Beträge.
Aktuell sieht die Mindestvergütung für 2024 vor, dass Auszubildende mindestens:
  • 649 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr
  • 766 Euro pro Monat im zweiten Lehrjahr
  • 876 Euro pro Monat im dritten Lehrjahr
  • 909 Euro pro Monat im vierten Lehrjahr
erhalten.

Gilt der Mindestlohn auch für Praktikant*innen?

Grundsätzlich gelten Praktikant*innen als Arbeitnehmende, wobei einige Ausnahmen zu beachten sind. Die Vergütung nach Mindestlohn gilt für alle Praktikant*innen, es sei denn das Praktikum:
  • ist verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie.
  • dauert bis zu drei Monate und dient als Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums.
  • dauert bis zu drei Monate und ist begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung.
  • ist Teil einer Einstiegsqualifizierung nach oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung.

Muss ich die Arbeitszeiten meiner Mitarbeitenden dokumentieren?

2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Mitgliedsstaaten der EU ihre Unternehmen dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von Arbeitnehmenden geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Im September 2022 urteilte das Bundesarbeitsgericht und bestätigte das EuGH-Urteil von 2019. Auch in Deutschland ist die Arbeitszeiterfassung demnach verpflichtend.
Arbeitgeber (…) sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre (beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt) aufzubewahren.
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Auch die Gesamtlänge der Pausen muss festgehalten werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag von acht bzw. in Ausnahmefällen zehn Stunden nicht überschritten wird.

Wie dokumentiere ich die Arbeitszeiten meiner Angestellten?

Die Frage ist also nicht, OB du die Arbeitszeiten deiner Beschäftigten aufzeichnest, sondern WIE. Suche dir hier ein System, das zu deinen betrieblichen Anforderungen passt und mit dem du möglichst wenig zeitlichen Aufwand hast.
Gerade in der Gastronomie gibt es viele spezielle Anforderungen, die über den üblichen arbeitsrechtlichen Standard hinausgehen. Die saisonale Fluktuation der Mitarbeitenden, Nachtschichten und die Arbeit auf Abruf sind nur einige Beispiele für Sonderfälle, mit denen man im Gastgewerbe konfrontiert ist.
Um durch die Zeiterfassungs- bzw. Dokumentationspflicht nicht im Papierchaos zu versinken und auch weiterhin flexibles Arbeiten möglich zu machen, bieten sich vor allem digitale Arbeitszeiterfassungssysteme, wie z. B. gastromatic, an.
Über die digitale Stempeluhr von gastromatic erfasst du nicht nur verlässlich und objektiv die Arbeitszeiten deiner Mitarbeitenden und erfüllst die rechtlichen Vorgaben. Auch deine Beschäftigten haben über die Mitarbeiter-App jederzeit Einsicht in ihre geleisteten (Über-)Stunden und Pausenzeiten.
Dadurch, dass alle gestempelten Zeiten zentral an einem Ort gespeichert sind, behältst du jederzeit den Überblick und sparst dir unnötigen Arbeitsaufwand, alle Daten händisch übertragen zu müssen. Stattdessen kannst du die Arbeitszeiten direkt einsehen, freigeben und auswerten.
Das jeweilige Stundenkonto deiner Mitarbeitenden zeigt dir dann an, wer schon Minus- oder Überstunden gesammelt hat. So kannst du die jeweilige Person bei der nächsten Dienstplanung dementsprechend berücksichtigen und achtest so auf deine Personalkosten.
Besonders praktisch ist auch, dass Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit bei der Erfassung der Arbeitszeiten automatisch berechnet werden, sodass du diese nicht mehr gesondert erfassen musst.
Neugierig geworden? Hier erfährst du noch mehr über unsere digitale Lösung:

Kontrollen: Was passiert bei Verstößen?

Ob du deine Mitarbeitenden rechtskonform nach Mindestlohn bezahlst und deren Arbeitszeiten lückenlos aufzeichnest, wird in Deutschland von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls3 geprüft. Generell finden diese Prüfungen unangekündigt statt.
Bei einer Kontrolle prüfen die Zollbeamt*innen dann nicht nur Arbeitsverträge, Sozialversicherungsnummern und Arbeitsbescheinigungen (bei ausländischen Arbeitnehmenden), sondern kontrollieren auch die aufgezeichneten Arbeitszeiten.
Diese geben ihnen nämlich Hinweise auf mögliches Lohndumping, beispielweise wenn gezahlte Gehälter nicht zu den dokumentierten Arbeitszeiten passen oder wenn diese Dokumentation ganz fehlt.
Bei Missachtung der Dokumentationspflicht musst du mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro rechnen. Bezahlst du deine Mitarbeitenden nicht nach Mindestlohn, drohen sogar Strafzahlungen bis zu 500.000 Euro. Insbesondere im Gastro-Bereich ist die Einhaltung des Mindestlohns entscheidend, um schwere Strafen und Bußgelder zu vermeiden.

Fazit

Eine rechtlich korrekte Arbeitszeiterfassung ist in der Gastronomie unerlässlich, um alle gesetzlichen Vorgaben, wie den Mindestlohn, einzuhalten, denn bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz oder die Dokumentationspflicht drohen hohe Bußgelder und Strafzahlungen.
Mit digitalen Arbeitszeiterfassungssystemen, wie gastromatic, dokumentierst du die Arbeitszeiten deiner Mitarbeitenden objektiv und verlässlich und erfüllst so die gesetzlichen Anforderungen. Zudem entgehst du dem Papierchaos, sparst dir wertvolle Zeit und behältst den Überblick über deine Personalkosten.

Verweise

Dieser Artikel ist Teil unserer Themenseite: Zeiterfassung
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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