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Minijob-Reform: Was sich im Gastgewerbe ändern könnte

Minijobs im Branchen- & Größenvergleich: gastromatic-Daten aus 5.434 Standorten plus Kosten-Rechner & Nettovergleich
  • 1.Was plant die Politik bei den Minijobs?
  • 2.Welche Änderungen können 2027 hinzukommen?
  • 3.Warum ist der Minijob-Umbau für das Gastgewerbe relevant?
  • 4.Minijob-Umbau: Was die gastromatic-Daten zeigen
  • 5.Was könnte sich für Arbeitgebende verändern?
  • 6.Was hat die Reform mit Midijobs zu tun?
  • 7.Welche Argumente sprechen für und gegen den Minijob-Umbau?
  • 8.Unsere Einschätzung: Reformziele anerkennen, Folgen ernst nehmen
  • 9.Was Arbeitgebende jetzt vorbereiten können
  • 10.Welche Daten jetzt wichtig werden
  • 11.Fazit: Der Minijob-Sonderstatus ist noch nicht umgebaut, vorbereiten lohnt sich trotzdem
  • 12.FAQ zur Minijob-Reform

Kurz und knapp

  • Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs weitgehend abzuschaffen.
  • Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen umzusetzen. Die Empfehlung ist jedoch noch keine vollständige Rechtsänderung.
  • Ein verbindlicher Starttermin und konkrete Übergangsregeln für den möglichen Wegfall des Sonderstatus stehen noch nicht fest.
  • Für 2027 sind weitere Änderungen bei den Minijob-Abgaben vorgesehen beziehungsweise angekündigt.
  • Für Gastronomie, Hotellerie und viele weitere Branchen könnten sich Beschäftigungsmodelle, Personalkosten, Dienstplanung und Lohnprozesse verändern.
  • Bestehende Minijobs sollten jetzt nicht vorschnell umgestellt werden.
  • Arbeitgebende können aber bereits ihre Beschäftigungsstruktur, Arbeitszeiten, Personalkosten und mögliche Alternativen analysieren.
Was passiert, wenn eine zusätzliche Servicekraft am Samstag nicht mehr nur eine Frage des Stundenlohns ist? Wenn bei jeder Saisonkraft, Veranstaltungshilfe und kurzfristigen Ersatzbesetzung auch die Beschäftigungsform neu bewertet werden muss?
Diese Fragen könnten für Gastronomie, Hotellerie und viele weitere Branchen wichtiger werden. Denn die politische Debatte über die Zukunft des Minijobs betrifft nicht nur Beiträge und Lohnabrechnung. Sie kann auch beeinflussen, wie flexibel Betriebe ihre Schichten, Veranstaltungen und Saisonzeiten kalkulieren.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs weitgehend abzuschaffen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen in einem Gesetzespaket umzusetzen. Zum heutigen Stand (1. Oktober 2026) ist der Minijob in seiner heutigen Form jedoch nicht abgeschafft.
Wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen politischer Empfehlung, angekündigter Umsetzung und geltendem Recht.

Was plant die Politik bei den Minijobs?

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 ihre Empfehlungen an die Bundesregierung übergeben. In Empfehlung 26 schlägt sie vor, die Opt-out-Möglichkeit für Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beenden.
Außerdem soll der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobs weitgehend entfallen. Als mögliche Ausnahme werden Schülerinnen und Schüler genannt. Wie diese Ausnahme konkret aussehen würde, ist noch offen.

Was bedeutet „Minijob-Sonderstatus“?

Der Minijob-Sonderstatus umfasst besondere Regeln für geringfügige Beschäftigungen bei Steuern und Sozialversicherung. Dazu gehören unter anderem pauschale Arbeitgeberabgaben, besondere Meldewege und die Möglichkeit einer pauschalen Besteuerung.
Fällt dieser Status weg, könnten viele heute als Minijob organisierte Beschäftigungen künftig nach den allgemeinen Regeln für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt werden. Welche Beiträge, Ausnahmen und Übergangsregelungen dann genau gelten, müsste der Gesetzgeber noch festlegen.

Was gilt aktuell?

Für 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Der Übergangsbereich für Midijobs reicht aktuell von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich.
Diese Regeln gelten, solange keine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt. Hier findest du weitere Informationen zur Minijob-Jahresgrenze.

Welche Änderungen können 2027 hinzukommen?

Der mögliche Wegfall des Minijob-Sonderstatus ist nicht die einzige Entwicklung, auf die sich Arbeitgebende einstellen müssen.
Für 2027 sind weitere Änderungen bei den Abgaben für Minijobs vorgesehen beziehungsweise angekündigt. Dazu gehören:
  • eine mögliche Erhöhung der Pauschalsteuer von 2 auf 5 Prozent
  • eine mögliche Erhöhung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags zur Krankenversicherung von 13 auf voraussichtlich 17,5 Prozent
  • ein vorgesehener Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 Prozent
Diese Änderungen wären vom möglichen Wegfall des Minijob-Sonderstatus zu unterscheiden und könnten die Arbeitgeberkosten bereits erhöhen. Welche Abgaben tatsächlich gelten, hängt von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung und den individuellen Voraussetzungen ab.

Warum ist der Minijob-Umbau für das Gastgewerbe relevant?

Im Gastgewerbe wird Personal nicht gleichmäßig über die Woche verteilt gebraucht. Der Bedarf steigt zu bestimmten Uhrzeiten, an Wochenenden, in der Saison oder bei einzelnen Veranstaltungen.
Genau dafür werden Minijobbende heute häufig eingeplant. Ein möglicher Wegfall des Sonderstatus könnte deshalb nicht nur die Abrechnung verändern. Auch die Frage, welche Einsätze künftig wirtschaftlich sinnvoll sind, könnte an Bedeutung gewinnen.
  • Restaurant: Eine zusätzliche Servicekraft für Freitagabend oder Samstag muss verfügbar sein und in Personalkalkulation und Umsatz passen.
  • Hotellerie: Frühstücksservice, Housekeeping und Veranstaltungen hängen häufig von Auslastung und Saison ab.
  • Catering: Bei einzelnen Veranstaltungen zählen kurze Einsatzzeiten, wechselnde Personalstärken und kurzfristige Änderungen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur:
Was kostet eine Arbeitsstunde künftig?
Sondern auch:
Welche Beschäftigungsmodelle passen künftig noch zu welchem Personalbedarf?
In Deutschland gibt es aktuell knapp 7 Millionen gemeldete Minijobberinnen und Minijobber. Davon arbeiten rund 1 Millionen im Gastgewerbe.

Minijob-Umbau: Was die gastromatic-Daten zeigen

Kurz gesagt

An 77,4 Prozent der ausgewerteten gastromatic-Standorte war mindestens ein Mini- oder Midijob erfasst. Minijobs sind im Schichtbetrieb damit kein Sonderfall, sondern für viele Standorte ein relevanter Teil der Personalstruktur.

Wie groß die praktische Bedeutung von Minijobs und Midijobs im Schichtbetrieb ist, zeigt auch eine aggregierte Auswertung von gastromatic-Daten. Die Analyse umfasst 5.434 gastromatic-Standorte aus Gastronomie, Hotellerie, Catering sowie Veranstaltungs- und Freizeitwirtschaft.

Die wichtigsten Zahlen zu Minijobs und Midijobs

Kennzahl
Ergebnis
Einordnung
Ausgewertete Standorte
5.434
Datenstand: 2. Oktober 2026
Standorte mit mindestens einem Minijob
4.117 beziehungsweise 75,8 %
Minijobs sind an rund drei von vier Standorten vertreten
Standorte mit mindestens einem Midijob
984 beziehungsweise 18,1 %
Midijobs kommen seltener vor, bleiben aber relevant
Standorte mit mindestens einem Mini- oder Midijob
4.208 beziehungsweise 77,4 %
Flexible Beschäftigungsmodelle sind weit verbreitet
Standorte mit Mini- und Midijobs
893 beziehungsweise 16,4 %
An diesen Standorten werden beide Modelle genutzt
Durchschnittliche Anzahl der Minijobbenden je Standort
10,0
Durchschnitt über alle ausgewerteten Standorte
Durchschnittliche Anzahl der Midijobbenden je Standort
0,6
Durchschnitt über alle ausgewerteten Standorte
Anteil der Minijobbenden an allen erfassten Beschäftigten
27,1 %
Mehr als ein Viertel der erfassten Beschäftigten entfällt auf Minijobs
Standorte mit mindestens 25 % Minijobbenden
2.364 beziehungsweise 43,5 %
Minijobs sind an vielen Standorten ein wichtiger Personalbaustein
Standorte mit mindestens 50 % Minijobbenden
1.111 beziehungsweise 20,4 %
An jedem fünften Standort stellen Minijobbende mindestens die Hälfte der erfassten Beschäftigten

Minijobs sind für viele Standorte ein wichtiger Personalbaustein

Besonders relevant ist der Anteil der Minijobbenden an der gesamten erfassten Belegschaft. An 43,5 Prozent der Standorte machten Minijobbende mindestens ein Viertel der Beschäftigten aus. An 20,4 Prozent der Standorte lag ihr Anteil sogar bei mindestens 50 Prozent.
Für viele Betriebe sind Minijobs damit nicht nur eine gelegentliche Ergänzung. Sie helfen dabei, Wochenenden, Stoßzeiten, saisonale Schwankungen und einzelne Veranstaltungen personell abzudecken.

Minijobs nach Standortgröße

Die Bedeutung von Minijobs zeigt sich in unterschiedlichen Standortgrößen. Mit zunehmender Beschäftigtenzahl steigt zwar der Anteil der Standorte mit mindestens einem Mini- oder Midijob. Der Anteil der Minijobbenden an den erfassten Beschäftigten bleibt über die Größenklassen hinweg jedoch vergleichbar.
Standortgröße nach erfassten Beschäftigten
Standorte mit Minijobs
Standorte mit Midijobs
Anteil Minijobbende an erfassten Beschäftigten
1–10 Beschäftigte
44,2 %
5,7 %
22,7 %
11–25 Beschäftigte
78,8 %
17,5 %
27,6 %
26–50 Beschäftigte
88,3 %
21,5 %
29,2 %
51–100 Beschäftigte
89,9 %
27,4 %
26,9 %
101 oder mehr Beschäftigte
92,8 %
30,1 %
25,6 %
Das zeigt: Der mögliche Minijob-Umbau ist nicht nur für große Hotelgruppen oder stark ausgelastete Gastronomiebetriebe relevant. Auch kleinere Standorte nutzen Minijobs, wenn auch seltener als größere Betriebe.

Branchenvergleich: Wo Minijobs besonders wichtig sind

Die folgende Auswertung zeigt auf Basis von 1.171 eindeutig zugeordneten Standorten, wie häufig Minijobs in den einzelnen Branchen vorkommen und welchen Anteil sie an der erfassten Belegschaft haben.
Branche
Standorte mit Minijobs
Minijob-Anteil an allen Beschäftigten
Hotels, Gasthöfe
84,4 %
21,1 %
Restaurants, Gaststätten
84,8 %
36,9 %
Sonstiges Gastgewerbe
87,8 %
30,5 %
Cafés, Eissalons
90,9 %
37,3 %
Catering
87,5 %
27,3 %

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Auswertung zeigt, dass Minijobs in der ausgewerteten gastromatic-Stichprobe keine Ausnahme sind. An rund drei von vier Standorten war mindestens ein Minijob erfasst. An mehr als vier von zehn Standorten machten Minijobbende mindestens ein Viertel der erfassten Beschäftigten aus.
Für Arbeitgebende im Gastgewerbe bedeutet das: Ein möglicher Umbau des Minijob-Sonderstatus könnte viele bestehende Beschäftigungsmodelle betreffen. Wer frühzeitig weiß, welche Schichten, Arbeitszeiten und Personalkosten mit Minijobbenden verbunden sind, kann mögliche Veränderungen besser einordnen.
Midijobs sind zwar weniger verbreitet, sollten aber ebenfalls berücksichtigt werden. An 18,1 Prozent der Standorte war mindestens ein Midijob erfasst. Die Beschäftigungsstruktur sollte deshalb nicht nur nach Minijobs, sondern nach Mini-, Midi- und regulären Beschäftigungsverhältnissen insgesamt betrachtet werden.
Die Bedeutung von Minijobs fällt jedoch nicht in allen Branchen gleich aus. Der Branchenvergleich auf Basis von 1.171 eindeutig zugeordneten Standorten zeigt: In den größeren ausgewerteten Branchengruppen hatten 84,4 bis 90,9 Prozent der Standorte mindestens einen Minijob. Zugleich lag der Anteil der Minijobbenden an der erfassten Belegschaft zwischen 21,1 Prozent in Hotels und Gasthöfen und 37,3 Prozent in Cafés und Eissalons.
Hinweis: Die Auswertung basiert auf einem gastromatic-KPI-Export auf Standortebene. Für die Veröffentlichung werden ausschließlich aggregierte Werte verwendet. Einzelne Standorte, Kundennamen oder Standortkennungen werden nicht ausgewiesen. Die Auswertung bezieht sich auf die einbezogenen gastromatic-Standorte und ist nicht automatisch repräsentativ für alle Betriebe oder die gesamte Branche.

Was könnte sich für Arbeitgebende verändern?

Die konkreten Folgen hängen vom späteren Gesetz ab. Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich deshalb nur mögliche Auswirkungen beschreiben.

Personalkosten: zwei Szenarien

Eine pauschale Aussage wie „Minijobbende werden automatisch teurer“ wäre zu undifferenziert. Entscheidend ist vor allem, ob der Bruttolohn gleich bleibt oder ob der bisherige Nettoverdienst ausgeglichen werden soll.
Eine vereinfachte Beispielrechnung mit 603 Euro Bruttomonatsverdienst zeigt zwei mögliche Entwicklungen:
Szenario 1: Das Brutto bleibt gleich
  • Arbeitgeberkosten heute: rund 816 Euro pro Monat
  • Arbeitgeberkosten nach Reform bei gleichem Brutto: rund 761 Euro pro Monat
  • Veränderung: rund 55 Euro weniger
  • Arbeitnehmer-Netto: rund 603 Euro heute und rund 480 Euro nach Reform
Szenario 2: Das Netto soll gleich bleiben
  • Benötigtes Brutto für rund 603 Euro Netto: rund 758 Euro
  • Arbeitgeberkosten nach Reform mit Lohnanpassung: rund 950 Euro pro Monat
  • Mögliche Mehrkosten: rund 134 Euro pro Monat beziehungsweise rund 1.603 Euro pro Jahr
Diese Beispielrechnung ist keine Prognose für die spätere Rechtslage. Sie arbeitet mit vereinfachten Annahmen, unter anderem mit einem pauschal angenommenen Arbeitnehmeranteil von 20,4 Prozent. Individuelle Lohnsteuer, persönliche Versicherungsverhältnisse, Umlagen und die konkrete gesetzliche Ausgestaltung können zu anderen Ergebnissen führen.
Mit unserem Rechner kannst du die möglichen Auswirkungen für deinen Betrieb überschlagen. Verglichen werden die Arbeitgeberkosten und das Arbeitnehmer-Netto bei gleichbleibendem Brutto sowie bei einer Lohnanpassung für dasselbe Netto.
1Anzahl der Minijobber im Betrieb
Person(en)
2Bruttoverdienst je Minijobber
€/Monat
Aktuelle Verdienstgrenze 2026: 603 € monatlich
Arbeitgeber
Kostensteigerung (Netto unverändert)

+134

€/Monat
+1.603 €/Jahr
Stand heute
816€/Monat
Ohne Lohnanpassung
761€/Monat
Mit Lohnanpassung
950€/Monat
Arbeitnehmer
Lohnanpassung (Netto gleich)

25,6

% mehr Brutto
Stand heute
603€/Monat
Ohne Lohnanpassung
480€/Monat
Erforderliches Brutto
758€/Monat

Dienstplanung

Verändern sich die Kosten einzelner Beschäftigungsmodelle, kann das auch die Dienstplanung beeinflussen. Betriebe müssten dann möglicherweise prüfen:
  • Welche Schichten werden heute mit Minijobbenden abgedeckt?
  • Welche Einsätze sind für den Betrieb besonders wichtig?
  • Welche Arbeitszeiten fallen saisonal oder veranstaltungsbezogen an?
  • Welche Schichten sind wirtschaftlich besonders sensibel?
Gerade im Gastgewerbe muss ein Dienstplan nicht nur personell funktionieren. Er muss auch zu Auslastung, Umsatz und Personalbudget passen.
In unserem kostenlosen Komplett-Guide zum Thema Dienstplan erstellen findest du weiterführende Informationen.

Lohnprozesse und möglicher Bürokratieaufwand

Falls der Sonderstatus weitgehend entfällt, könnten sich Berechnung, Meldung und Dokumentation von Beschäftigungsverhältnissen verändern.
Möglicherweise müssten Arbeitgebende:
  • Beschäftigte über reguläre sozialversicherungsrechtliche Meldewege führen
  • Lohnsteuer häufiger individuell über Steuer-ID und elektronische Lohnsteuermerkmale berechnen
  • Personalstammdaten, Verträge, Arbeitszeiten und Vergütungsbestandteile differenzierter pflegen
  • die Abstimmung mit Steuerberatung, Lohnbüro oder Lohnabrechnungsdienstleister anpassen
Eine nachvollziehbare Zeiterfassung ist dabei unabhängig von der Reform sinnvoll. Sie schafft eine belastbare Grundlage für die Abrechnung von Arbeitszeit, Pausen, Zuschlägen und Mehrarbeit. Welche zusätzlichen Pflichten tatsächlich entstehen, hängt von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung ab.

Was hat die Reform mit Midijobs zu tun?

Die geplante Veränderung betrifft möglicherweise nicht nur Minijobs.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt laut Empfehlung 26, mit dem Wegfall des Minijob-Sonderstatus auch die gesonderte Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich der Midijobs entfallen zu lassen.
Das bedeutet nicht automatisch, dass Midijobs ersatzlos abgeschafft werden. Offen ist, ob der Übergangsbereich vollständig entfällt oder durch ein anderes Modell ersetzt wird.
In unserem Beitrag zu den Midijob-Basics für die Gastronomie findest du weitere Informationen zum aktuellen Modell.

Welche Argumente sprechen für und gegen den Minijob-Umbau?

Befürworterinnen und Befürworter der Reform sehen darin die Möglichkeit, mehr Beschäftigte in reguläre sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse einzubeziehen und das System zu vereinheitlichen.
Kritikerinnen und Kritiker befürchten dagegen:
  • geringere Nettoeinkommen für betroffene Beschäftigte
  • höhere Kosten für Arbeitgebende, wenn das bisherige Netto erhalten bleiben soll
  • zusätzlichen Verwaltungsaufwand
  • weniger Flexibilität bei kurzen oder unregelmäßigen Einsätzen
  • neue Herausforderungen bei Saison- und Veranstaltungsplanung
  • eine geringere Attraktivität von Zusatzarbeit
Wie die Auswirkungen tatsächlich ausfallen, hängt von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den Übergangsregeln ab.

Unsere Einschätzung: Reformziele anerkennen, Folgen ernst nehmen

Mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, bessere Absicherung und ein übersichtlicheres System sind nachvollziehbare politische Ziele.
Gleichzeitig ist der mögliche Minijob-Umbau für die meisten Betriebe, mit denen gastromatic arbeitet, kein abstraktes Szenario. Sie müssen Personal genau dann einsetzen können, wenn Gäste, Veranstaltungen und Auslastung es erfordern.
Dabei sind nicht alle Minijobs gleich. Ein regelmäßiger Nebenverdienst neben einer Hauptbeschäftigung stellt andere Anforderungen als eine Aushilfe für einzelne Wochenenddienste. Auch Schülerinnen und Schüler, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie Beschäftigte mit einer weiteren Haupttätigkeit verfolgen unterschiedliche Ziele.
Aus unserer Sicht braucht es deshalb eine Reform, die:
  • politische Ziele mit den tatsächlichen Lebens- und Arbeitsmodellen der Minijobbenden abgleicht.
  • die Gesamtkosten für Arbeitgebende und die Auswirkungen auf das Netto der Beschäftigten vor einer Umsetzung transparent macht.
  • kurze, unregelmäßige und saisonale Einsätze nicht so stark verteuert oder verkompliziert, dass zusätzliche Arbeit ausfällt.
  • ausreichend Vorlauf und verlässliche Übergangsfristen für Betriebe bietet.
  • bestehende Beschäftigungsverhältnisse planbar in die neue Rechtslage überführt.
Die Kampagne "Minijobs erhalten" der DEHOGA bringt die Perspektive vieler Betriebe in die Debatte ein. Die grundsätzliche Frage dahinter ist auch für die Praxis relevant: Entsteht durch den Umbau tatsächlich mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder fallen flexible Einsätze weg, weil sie für Betriebe und Beschäftigte weniger attraktiv werden?

Was Arbeitgebende jetzt vorbereiten können

Auch ohne endgültige Gesetzesdetails können Betriebe ihre Ausgangslage prüfen.

1. Beschäftigungsstruktur analysieren

  • Wie viele Mini- und Midijobbende sind beschäftigt?
  • Welche Schichten und Wochentage decken sie ab?
  • Welche Einsätze sind saisonal oder veranstaltungsbezogen?
  • Welche Beschäftigungsmodelle sind für den laufenden Betrieb besonders wichtig?

2. Geplante und tatsächliche Arbeitszeiten vergleichen

Eine digitale Zeiterfassung zeigt, wie die Beschäftigung im Alltag tatsächlich aussieht. Gerade bei wechselnden Schichten, Pausen, Mehrarbeit und Zuschlägen reichen reine Planwerte oft nicht aus.
Mehr Informationen findest du im kostenlosen Guide zur Arbeitszeiterfassung.

3. Kritische Schichten und Szenarien identifizieren

Prüfe besonders Wochenend- und Abendschichten, Saisonzeiten, Veranstaltungen und kurzfristige Ersatzbesetzungen. Anschließend kannst du verschiedene Szenarien durchspielen: Was passiert bei gleichbleibenden Stunden, veränderten Kosten oder angepassten Stundenumfängen?

4. Verträge und Personaldaten übersichtlich halten

Eine vorschnelle Änderung bestehender Arbeitsverträge ist derzeit nicht sinnvoll. Trotzdem sollten Arbeitgebende wissen, welche Beschäftigungsverhältnisse bestehen und welche Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen vereinbart wurden.
Mehr dazu findest Du im Beitrag Arbeitsvertrag für Minijobber.

5. Alternative Beschäftigungsmodelle prüfen

Je nach Person, Arbeitszeit und Einsatzbereich können reguläre Teilzeit, Werkstudentenmodelle oder kurzfristige Beschäftigungen relevant sein. Keines dieser Modelle ist automatisch für alle Minijobbenden geeignet. Entscheidend sind unter anderem Hauptstatus, Arbeitszeit, Einsatzdauer und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Welche Daten jetzt wichtig werden

Für die Vorbereitung ist entscheidend, die eigene Ausgangslage zu kennen:
  • Welche Minijobbenden arbeiten aktuell im Betrieb?
  • Welche Schichten und Einsatzzeiten decken sie ab?
  • Wie viele Stunden sind geplant und wie viele werden tatsächlich geleistet?
  • Welche Personalkosten entstehen für einzelne Schichten, Bereiche oder Standorte?
Ob und wann neue Regeln kommen, entscheidet der Gesetzgeber. Für die Vorbereitung ist es trotzdem hilfreich, Dienstpläne, tatsächliche Arbeitszeiten und Personalkosten übersichtlich zusammenzuführen.
gastromatic kann dabei unterstützen, geplante und geleistete Stunden, Beschäftigtendaten und Personalkosten gemeinsam auszuwerten. Du kannst unter anderem:
  • Dienstpläne und tatsächliche Arbeitszeiten vergleichen
  • Pausen und Arbeitszeitkonten digital verwalten
  • Personalkosten und Verdienste auswerten
  • Beschäftigtendaten für Planung und Lohnprozesse übersichtlich zusammenführen
Der Nutzen liegt nicht darin, die Reform vorherzusagen. Es geht darum, den eigenen Ausgangspunkt zu kennen und mögliche Szenarien schneller zu bewerten.
Mehr Informationen findest du auf den Seiten zu Dienstplanung online, digitaler Zeiterfassung und Stundenauswertung.

Fazit: Der Minijob-Sonderstatus ist noch nicht umgebaut, vorbereiten lohnt sich trotzdem

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs weitgehend abzuschaffen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen in einem Gesetzespaket umzusetzen.
Zum heutigen Stand (6. Oktober 2026) ist die Reform jedoch noch nicht als neue Rechtslage in Kraft.
Unabhängig davon können für 2027 weitere Änderungen bei den Minijob-Abgaben relevant werden. Diese Entwicklungen sollten nicht mit dem möglichen vollständigen Umbau des Sonderstatus vermischt werden.
Für Gastronomie, Hotellerie, Catering sowie Veranstaltungs- und Freizeitbetriebe könnte der Minijob-Umbau trotzdem große Bedeutung bekommen. Denn es geht nicht nur um einzelne Abgaben. Es geht um die Frage, wie flexible Beschäftigung im Schichtbetrieb künftig organisiert, geplant und abgerechnet werden kann.
Wir beobachten die weitere politische und gesetzgeberische Entwicklung und hält dich über belastbare Änderungen auf dem Laufenden.

FAQ zur Minijob-Reform

Werden Minijobs abgeschafft?

Nein. Die Alterssicherungskommission empfiehlt zwar, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs weitgehend abzuschaffen. Die Empfehlung ist aber noch keine vollständige Rechtsänderung. Ob, wann und mit welchen Ausnahmen die Reform umgesetzt wird, muss der Gesetzgeber festlegen.

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Wann kommt die Minijob-Reform?

Ein verbindlicher Starttermin für den möglichen Wegfall des Minijob-Sonderstatus steht noch nicht fest. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen zügig umzusetzen und einen Gesetzentwurf bis Ende 2026 im Parlament zu verabschieden. Das konkrete Inkrafttreten und mögliche Übergangsregeln bleiben abzuwarten.

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Was bedeutet die Reform für die Gastronomie?

Mögliche Auswirkungen betreffen Personalkosten, Nettoverdienste, Dienstplanung, Beschäftigungsmodelle und Lohnprozesse. Besonders relevant ist die Reform für Betriebe, die Minijobbende regelmäßig für Wochenenden, Stoßzeiten, Veranstaltungen oder Saisonzeiten einsetzen.

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Was passiert mit bestehenden Minijob-Verträgen?

Derzeit besteht kein Anlass, bestehende Minijob-Verträge vorschnell umzustellen. Ob und wie bestehende Beschäftigungsverhältnisse betroffen wären, hängt von der späteren gesetzlichen Regelung und den Übergangsfristen ab.

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Was hat die Reform mit Midijobs zu tun?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt möglicherweise auch Änderungen an der besonderen Beitragsberechnung im Übergangsbereich der Midijobs. Das bedeutet nicht automatisch, dass Midijobs ersatzlos abgeschafft werden. Die konkrete Ausgestaltung ist noch offen.

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Was sollten Arbeitgebende jetzt tun?

Sie sollten ihre Beschäftigungsstruktur, Arbeitszeiten, Personalkosten und besonders wichtige Schichten analysieren. Eine digitale Übersicht über Dienstpläne, geleistete Stunden und Personalkosten kann dabei helfen, spätere Szenarien schneller zu bewerten.

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Steigen die Arbeitgeberkosten automatisch?

Nicht zwingend. Bei gleichbleibendem Bruttolohn kann eine vereinfachte Modellrechnung zunächst zu anderen oder sogar niedrigeren Arbeitgeberkosten führen. Wenn Beschäftigte jedoch ihr bisheriges Netto behalten sollen, könnte dafür ein höheres Brutto notwendig werden. Dadurch könnten die tatsächlichen Arbeitgeberkosten steigen.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag beschreibt den politischen und gesetzgeberischen Stand zum 6. Oktober 2026. Er stellt keine individuelle steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Beratung dar.
Bei individuellen Fragen zur Beschäftigung, Lohnabrechnung oder Vertragsgestaltung solltest du fachkundige Beratung einbeziehen. Vor konkreten Personal- oder Abrechnungsentscheidungen solltest du außerdem den jeweils aktuellen gesetzlichen Stand prüfen.

Redaktionelle Quellen

Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorinnen und Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
Autor:inLejla MemisevicBranding & Marketing gastromatic
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