Gaststättengesetz (GastG)

  • 1.
    Begriff und Allgemeines
  • 2.
    Inhalt
  • 3.
    Die wichtigsten Vorschriften des GastG
  • 4.
    Verwandte Themen
  • 5.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 6.
    Weblinks

Begriff und Allgemeines

Bis 2006 galt einheitlich für alle Bundesländer das Gaststättengesetz des Bundes (GastG). Durch die so genannte Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde den Bundesländern schließlich die Kompetenz übertragen, ein eigenes Gaststättengesetz zu erlassen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG)
Ein eigenes Gaststättengesetz erlassen haben seitdem: Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Saarland.
Gemäß Art. 125 a Abs. 1 GG gilt in jenen Bundesländern, die davon keinen Gebrauch gemacht haben und kein eigenes Gaststättengesetz erlassen haben, das bis dahin gültige Gaststättengesetz des Bundes weiter fort.

Inhalt

Inhaltlich ist es grundsätzlich bei der Ausgestaltung des Gaststättengesetzes geblieben. Die meisten Bundesländer haben sich darauf beschränkt, lediglich ergänzende Regelungen wie zum Beispiel zum Nichtraucherschutz zu erlassen.
In den meisten Bundesländern ist das Führen eines Gaststättenbetriebs nach wie vor genehmigungsbedürftig. So enthalten die Gaststättengesetze insbesondere Regelungen über die Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (Konzession), über deren Umfang und mögliche Auflagen sowie Versagungsgründe.

Die wichtigsten Vorschriften des GastG

  1. § 2 Abs. 1 GastG, Erlaubnis
    Wer einen Gaststättenbetrieb eröffnen möchte, muss zunächst ein Gewerbe anmelden. Darüber hinaus wird gemäß § 2 Abs. 1 GastG für den Betrieb eines Gaststättengewerbes eine Erlaubnis benötigt. Das gilt vor allem dann, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen. Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, eine bestimmte Betriebsart sowie bestimmte Räume gebunden (§ 3 Abs. 1 GastG) und ist damit nicht übertragbar.
  2. § 4 GastG, Versagungsgründe In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GastG sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis genannt bzw. Gründe, aufgrund derer die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zu versagen ist. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nennt dabei die Unzuverlässigkeit von Gewerbebetreibenden. Nach herrschender Meinung ist Unzuverlässigkeit dann gegeben, wenn der*die Antragssteller*in nach seiner*ihrer charakterlichen Veranlagung und seinem*ihrem persönlichen Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, dass er*sie den Betrieb ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend führt. Weiter sind Anforderungen an die Räumlichkeiten, deren Lage und Verwendung sowie die Erbringung eines Unterrichtungsnachweis aufgezählt.
Ist keiner der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GastG genannten Versagungsgründe ersichtlich, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
  1. § 15 Abs. 2 GastG, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
    Nach § 15 Abs. 2 GastG kann eine erteilte Gaststättenerlaubnis wieder entzogen werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung Tatsachen vorlagen, die einen Versagungsgrund nach § 4 GastG dargestellt hätten oder solche zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Nold in Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch für Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017.
  • Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 227. EL November 2019.

Weblinks

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