Ladenschlussgesetz

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Ladenschlussgesetz
  • 3.
    Allgemeine Ladenschlusszeiten
  • 4.
    Für wen gelten die Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungszeiten?
  • 5.
    Besonderheiten für die Gastronomie
  • 6.
    Verwandte Themen
  • 7.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 8.
    Weblinks

Begriff

Unter Ladenschluss versteht man solche Zeiten, in denen Verkaufsstellen nicht geöffnet haben dürfen. Zur Offenhaltung zu bestimmten Zeiten kann Inhabende einer Verkaufsstelle hingegen nicht verpflichtet werden. Festgelegt sind diese Ladenschlusszeiten im Ladenschlussgesetz des Bundes beziehungsweise der Länder.

Ladenschlussgesetz

Seit der so genannten Föderalismusreform im Jahr 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für Ladenschlussgesetze nicht mehr ausschließlich beim Bund, sondern bei den Ländern (Art. 74 I Nr. 11 GG). Solange die Länder kein eigenes Ladenschlussgesetz erlassen haben, gilt das bis dahin gültige Ladenschlussgesetz des Bundes gemäß Art. 125 a I GG weiter fort.
Sinn und Zweck der Regeln der Ladenschlussgesetze sind zum einen der Arbeitnehmerschutz und zum anderen die Verhinderung von unlauterem Wettbewerb.

Allgemeine Ladenschlusszeiten

Nach dem Bundesladenschlussgesetz mussten Verkaufsstellen von Montag bis Samstag in der Zeit vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr abends geschlossen sein.
Die meisten Bundesländer haben diese Zeiten in ihren Ladenschlussgesetzen verkürzt. So dürfen Verkaufsstellen in fast allen Bundesländern von 0 bis 24 Uhr geöffnet haben. Davon abweichende und damit verkürzte Ladenöffnungszeiten gelten lediglich in Bayern (6-20 Uhr), in Rheinland-Pfalz (6-22 Uhr), im Saarland (6-20 Uhr) und in Sachsen (6-22 Uhr).
An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen grundsätzlich in allen Bundesländern geschlossen bleiben.
Unterschiedliche Regelungen der Bundesländer bestehen auch bezüglich der Anzahl der jährlich erlaubten verkaufsoffenen Sonntage.

Für wen gelten die Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungszeiten?

Die Regelungen über Ladenschlusszeiten betreffen alle Verkaufsstellen für den öffentlichen Verkehr mit Kund*innen. Darunter fallen Ladengeschäfte aller Art, kleine Verkaufsbuden oder Basare.
Eine Ausnahme von den geltenden Ladenschlusszeiten gelten für Apotheken, Zeitungskioske, Tankstellen, Warenautomaten sowie für Verkaufsstellen in Flughäfen und Personenbahnhöfen und Verkaufsstellen für Bäcker- oder Konditorwaren. Darüber hinaus haben etliche Bundesländer erweiterte Ladenöffnungszeiten für solche Kur- und Erholungsorte vorgesehen, die in der Nähe der Bundesgrenze liegen.

Besonderheiten für die Gastronomie

Für die Gastronomie gelten die Regelungen der Ladenschlussgesetze nicht. Hier finden gemäß § 18 Abs.1 GastG die Regelungen der Landesgaststättengesetze Anwendung, welche die entsprechenden Sperrzeiten regeln.

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Müller-Glöge, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016.
  • Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengebiete, 220. EL 2018.
  • Schaffert, Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Auflage 2014.
  • Buddendiek/Rutkowski, Lexikon des Nebenstrafrechts, 41. EL 2018.

Weblinks

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