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urlaubsanspruch minijob

Urlaubsanspruch Minijob: Leitfaden zur korrekten Urlaubsberechnung & Rechtslage

Haben Minijobber*innen Anspruch auf bezahlten Urlaub und wenn ja wie viel?
  • 1.
    Kurz und knapp
  • 2.
    Was ist ein Minijob?
  • 3.
    Haben Minijobber*innen Anspruch auf bezahlten Urlaub?
  • 4.
    Wie hoch ist der Urlaubsanspruch von Minijobber*innen?
  • 5.
    Urlaubsanspruch im Minijob berechnen
  • 6.
    Urlaubsberechnung mit der kostenlosen Excel-Vorlage von gastromatic
  • 7.
    Abwesenheiten digital managen mit gastromatic
  • 8.
    Ist eine Auszahlung des Urlaubs möglich?
  • 9.
    Fazit
  • 10.
    FAQ

Kurz und knapp

Minijobs sind beliebte Optionen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Deutschland, bei denen Arbeitnehmende monatlich maximal 538 € verdienen können. Der sozialversicherungsfreie Status und spezielle Regelungen zu Arbeitszeiten machen Minijobs attraktiv, insbesondere für gering qualifizierte Arbeitnehmende oder Studierende.
Doch wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch von Minijobber*innen aus? Wir erklären, wie der Urlaubsanspruch berechnet wird, ob eine Auszahlung möglich ist und was es bei der Urlaubsabgeltung zu beachten gilt.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine Form der geringfügig entlohnten Beschäftigung, bei der Arbeitnehmende monatlich nicht mehr als 538 € verdienen.
In Deutschland sind Minijobs sozialversicherungsfrei und es gelten besondere Regelungen bezüglich der Arbeitszeiten und der Art der Tätigkeit.
Minijobs sind vor allem für gering qualifizierte Arbeitnehmende oder Studierende attraktiv, da sie eine Möglichkeit bieten, nebenbei etwas Geld zu verdienen, ohne dabei allzu hohe Abgaben leisten zu müssen.
Eine der häufigsten Fragen zum Thema Minijobs betrifft die Verdienstgrenze von 538 € pro Monat oder 6456 € pro Jahr. Die Regel besagt, dass das monatliche Einkommen die 538 € überschreiten darf, solange es innerhalb eines Jahres insgesamt die Grenze von 6456 € nicht übersteigt. Bei Beschäftigungen von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag anteilig berechnet.
Bei unvorhersehbaren und gelegentlichen Verdienstüberschreitungen, z. B. bei Krankheitsvertretungen mit höherem Entgelt, kann die Jahresgrenze von 6456 € überschritten werden.
Zudem darf der monatliche Verdienst in bis zu zwei Kalendermonaten im Jahr bis zu 1076 € liegen, was die Jahresverdienstgrenze auf maximal 7532 € erhöht.
Dabei sind Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Freibeträge zu beachten, um die sozialversicherungsfreie Beschäftigung zu erhalten.

Haben Minijobber*innen Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Ja, auch Minijobber*innen haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt in Deutschland 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer geringeren Arbeitszeit als 6 Tage pro Woche verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
urlaubsanspruch tabelle
Minijobber*innen haben also in der Regel einen anteiligen Anspruch auf bezahlten Urlaub, der je nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet wird. Wie viele Stunden am Tag gearbeitet werden, ist nicht relevant, hier gilt das sogenannte Tagesprinzip.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs, wobei Überstundenzahlungen unberücksichtigt bleiben.

GUT ZU WISSEN

Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Mindestanspruch. Vertraglich können auch durchaus mehr Urlaubstage vereinbart werden.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch von Minijobber*innen?

Der Urlaubsanspruch entsteht bereits mit Erfüllung des ersten vollen Kalendermonats geleisteter Arbeit. Daran wird deutlich, dass der Urlaub eng mit der Arbeitsleistung an sich verknüpft wird.
Die Produktivität der Lohnarbeit soll mit Erholungsurlaub quittiert werden, sodass man als Arbeitnehmer*in gestärkt und voller Energie zurückkehrt und ist somit im Interesse beider Parteien zu verfolgen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein ganzheitlicher Urlaubsanspruch entsteht. Vielmehr ergibt sich in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses der sogenannte Teilurlaub, welcher den Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, beinhaltet.
Dies bedeutet im Gegenzug, dass ein voller Urlaubsanspruch vorliegt, nachdem das Arbeitsverhältnis volle sechs Monate Bestand hatte. Allerdings ist dies nur innerhalb des Kalenderjahres der Fall.
Steigt ein*e Mitarbeiter*in unterjährig ein und kann im Jahr die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr erreicht werden, entsteht der Vollurlaub nicht. Hier verfügen die Mitarbeitenden nur über den Teilurlaubsanspruch.
Scheidet ein*e Mitarbeiter*in vor dem Erfüllen des ersten vollen Monats aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entsteht der Teilurlaub gar nicht erst.
Eine Besonderheit (nur!) des Teilurlaubs ist, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf einen vollen Tag aufgerundet werden.

Urlaubsanspruch im Minijob berechnen

Da das Bundesurlaubsgesetz bei der Bestimmung von 24 Urlaubstagen von einer 6-Tage-Woche ausgeht, muss gerade im Minijob der Anspruch anteilig errechnet werden.
Die Beschäftigung von Minijobber*innen ist vielseitig, sie sind häufig an wenigen Tagen in der Woche beschäftigt oder arbeiten sogar variabel in den Wochen, was die Berechnung etwas komplizierter macht.
Im Folgenden zeigen wir die unterschiedlichen Berechnungsmethoden, je nach dem, ob eure Minijobber*innen feste Arbeitstage in der Woche haben oder unregelmäßige Arbeitszeiten haben.

Arbeit an festen Arbeitstagen in der Woche

Arbeiten die Minijobber*innen nun an festen Arbeitstagen in der Woche, so richtet sich der Urlaub auch anteilig danach.
Beispiel 1:
Manuel ist Minijobber und soll laut Arbeitsvertrag drei Tage in der Woche arbeiten, er arbeitet bereits seit 7 Monaten im Betrieb. Manuel bekommt den gesetzlichen Urlaub. An welchen Tagen genau Manuel arbeitet, ist egal. Fest steht, dass Manuel drei Tage in der Woche arbeiten geht. Wie viel Urlaub hat Manuel in dem vollen Kalenderjahr?
Das Beispiel ist leicht, da Manuel anstatt sechs Arbeitstage nur drei arbeitet und bereits die Wartezeit erfüllt hat. Das bedeutet, dass Manuel bereits den vollen Urlaubsanspruch erworben hat. Anhand der folgenden Urlaubs-Formel lässt sich der Jahresurlaub nun berechnen:
Formel urlaubsberechnung
Somit hat Manuel Anspruch auf zwölf Urlaubstage pro Kalenderjahr. Insofern ergeben sich für ihn als Minijobber keine Besonderheiten.

Arbeit an unterschiedlichen Arbeitstagen in verschiedenen Wochen

Arbeiten die Minijobber*innen jedoch in verschiedenen Wochen unterschiedlich oft, so wird die Berechnung etwas komplizierter. Hier wird das Jahr als Maßstab für die Berechnung herangezogen.
Ein möglicher Weg: Man kann die gesamten Arbeitstage der Minijobber*innen, die sie in einem Jahr arbeiten, zusammenrechnen. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass in einem Jahr auf Basis einer 6-Tage-Woche 312 Arbeitstage liegen. Für die Berechnung der Urlaubstage wird der Durchschnitt der Vollzeit-Mitarbeitenden zugrunde gelegt. Daraus wurde folgende Berechnungsformel entwickelt:
Formel urlaubsberechnung
Beispiel 2:
Minijobberin Marie arbeitet schon seit acht Monaten im Betrieb, kommt jedoch immer unterschiedlich in der Woche zur Arbeit. Vollzeitmitarbeitende des Betriebs bekommen den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Sie hat bisher schon 26 Tage im Betrieb gearbeitet. Wie hoch ist Maries Urlaubsanspruch?
Formel Berechnung Urlaubstage
Marie hat also einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen.
Anders gesprochen, wird bei Zugrundelegung des gesetzlichen Anspruchs (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche) der Multiplikator 1/13 genommen. Also für 13 Tage geleistete Arbeitstage erlangt ein Minijobber einen Tag Urlaub.
Aber Achtung: Bekommen die Vollzeitmitarbeitenden des Betriebs durchschnittlich 30 Urlaubstage im Jahr, so bekäme Marie im gleichen Fall:
Formel Berechnung Urlaubstage

Urlaubsberechnung mit der kostenlosen Excel-Vorlage von gastromatic

urlaubsanspruch berechnen vorlage
Der gastromatic Urlaubsanspruch-Rechner bietet dir eine einfache Möglichkeit, den anteiligen Urlaubsanspruch deiner Mitarbeitenden zu berechnen, basierend auf Eintrittsdatum, Beschäftigungsart (z. B. Vollzeit, Teilzeit, Auszubildende*r, Minijob), Gesamturlaubsanspruch und Anzahl der Arbeitstage pro Woche (z. B. 4-Tage-Woche, 5-Tage-Woche oder 6-Tage-Woche).
Fülle das Formular aus, um die Vorlage herunterzuladen:
Hinweis: Die Formeln, die dem Urlaubsrechner zu Grunde liegen, berücksichtigen die gesetzlichen Rahmenbedingungen laut BUrlG, jedoch keine individuellen Vereinbarungen.

Abwesenheiten digital managen mit gastromatic

Nach der Berechnung des Urlaubsanspruchs geht es nun an die Urlaubsplanung. Das geht am einfachsten und übersichtlichsten mit Hilfe digitaler Lösungen, wie z. B. dem Online-Urlaubsplaner von gastromatic.
Mitarbeitende können ihre Abwesenheitsanträge ganz einfach via Mitarbeiter-App stellen und sehen direkt, wie viele Tage sie bereits genommen haben bzw. wie viele ihnen noch zustehen.
Urlaubskonto
Die Planer*innen wiederum sehen in den jeweiligen Urlaubskonten der Mitarbeitenden alle beantragten Urlaube sowie Resturlaube auf einen Blick.
Urlaubskonto

Ist eine Auszahlung des Urlaubs möglich?

Grundsätzlich sollte der Urlaub in Natura, das heißt tatsächlich gewährt werden. Sollte dies bei euren Minijobber*innen jedoch nicht möglich sein, ist Vorsicht bei der Abgeltung im Falle des Austritts der Mitarbeitenden geboten.
Die Minijobber*innen dürfen nämlich durch die Urlaubsabgeltung den Betrag von 6456 € jährlich nicht überschreiten. Die Überschreitung ist nur dann unschädlich, wenn die Abgeltung nicht vorhersehbar war.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man als Arbeitnehmer*in außerordentlich gekündigt wurde. Nicht unvorhersehbar ist es jedoch, wenn der Urlaub tatsächlich genommen werden könnte.
In diesem Zusammenhang ist auch das Urlaubsgeld zu beachten. Einen Anspruch auf Urlaubsgeld per se gibt es nicht. Ist es in der Firma aber gängige Praxis (beispielsweise aufgrund von tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen), den Vollzeitbeschäftigten Urlaubsgeld zu zahlen, dürfen die Minijobber*innen nicht übergangen werden. In diesen Fällen, steht ihnen eine auf die Arbeitszeit bezogene anteilige Auszahlung des Urlaubsgeldes zu.
Achtung: Auch hier muss dann die Obergrenze von 6456 € bedacht werden: Bei Überschreitung bleibt der Minijob nicht sozialversicherungsfrei und es müssen Beiträge entrichtet werden.

WICHTIG

Für Beschäftigungen, die weniger als 1 Jahr dauern, wird der Höchstbetrag anteilig berechnet. Zum Beispiel liegt die Grenze für eine Beschäftigungsdauer von 4 Monaten bei 2152 € (538 € x 4). Zur Berechnung des Verdienstes werden zudem alle beitragspflichtigen Zahlungen herangezogen, also auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Fazit

Abschließend lässt sich festhalten, dass auch Minijobber*innen einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Die Höhe des Urlaubsanspruchs hängt dabei von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab.
Das Bundesurlaubsgesetz legt den Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche fest. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche verringert sich der Anspruch entsprechend anteilig.
Digitale Lösungen wie der Urlaubsrechner von gastromatic helfen dir dabei, den Überblick über die jeweiligen Urlaubsansprüche deiner Mitarbeitenden zu behalten. Zudem gestaltest du mit Hilfe des Online-Urlaubsplaners von gastromatic die Urlaubsplanung in deinem Betrieb einfacher und übersichtlicher.

FAQ

Wie wird das Gehalt von Minijobber*innen berechnet, das im Urlaub bezahlt werden muss? Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs, wobei Überstundenzahlungen unberücksichtigt bleiben.
Haben Minijobber*innen Anspruch auf Urlaubsgeld? Erhalten festangestellte Mitarbeitende Urlaubsgeld (nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt), dürfen Minijobber*innen hier nicht benachteiligt werden. Sie haben dann ebenfalls einen anteiligen Anspruch entsprechend der Anzahl ihrer Arbeitstage.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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