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Minijob Jahresgrenze

Minijob Jahresgrenze 2026: Praktische Tipps zur Einhaltung der Verdienstgrenze

Rechtliche Vorgaben, Ausnahmeregelungen und Pflichten für Arbeitgebende
  • 1.
    Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
  • 2.
    Warum wird die Minijob-Grenze angepasst?
  • 3.
    Welche Vorteile bietet ein Minijob?
  • 4.
    Welche Minijob-Verdienstgrenze gilt ab 2026?
  • 5.
    Wann darf die Minijob-Grenze überschritten werden?
  • 6.
    Was zählt zum Arbeitsentgelt?
  • 7.
    Schwankendes Entgelt: Was ist erlaubt und was nicht?
  • 8.
    Erheblich schwankendes Entgelt: Wann der Minijob-Status 2026 verloren geht
  • 9.
    Ausnahmeregelungen: Wann die Minijob-Verdienstgrenze 2026 überschritten werden darf
  • 10.
    Verstetigtes Entgelt: Sicherheit und Planbarkeit für beide Seiten
  • 11.
    Kurzfristige Beschäftigung als Alternative bei hohen Schwankungen
  • 12.
    Rechtssicher planen mit Arbeitszeitkonten
  • 13.
    Mindestlohn für Minijobber:innen ab 2026
  • 14.
    Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
  • 15.
    Weitere Pflichten für Arbeitgebende bei Minijobs
  • 16.
    Fazit: Die Minijob-Jahresgrenze 2026 richtig anwenden – rechtssicher, planbar und effizient
Kaum ein Thema sorgt in der Personalplanung so regelmäßig für Unsicherheit wie der Minijob, besonders, wenn sich gesetzliche Grundlagen ändern. Ab dem 1. Januar 2026 ist es wieder so weit: Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen. Und das hat direkte Auswirkungen auf Betriebe, die Aushilfen beschäftigen, ob in der Gastronomie, Hotellerie, Einzelhandel oder Veranstaltungsbranche.
Wir zeigen dir in diesem Beitrag, was sich genau ändert, wie du Minijobber:innen weiterhin rechtskonform einsetzt und wie du mit Tools wie gastromatic die neue Minijob-Jahresgrenze 2026 ganz einfach einhältst.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  • Mindestlohn ab 2026: 13,90 € pro Stunde (statt 12,82 € im Jahr 2025)
  • Monatliche Minijob-Grenze: 603 € (statt 556 €)
  • Jährliche Verdienstgrenze: 7.236 € (statt 6.672 €)
  • Ziel der Anpassung: Erhalt des Arbeitsumfangs trotz höherem Mindestlohn
Die neue Grenze ist nicht zufällig gewählt: Sie ergibt sich direkt aus dem Mindestlohn und der maximalen zulässigen Arbeitszeit für geringfügige Beschäftigungen. Bei 43,38 Stunden pro Monat ergibt sich mit dem neuen Mindestlohn exakt ein monatlicher Verdienst von 603 € also 7.236 € im Jahr.

Warum wird die Minijob-Grenze angepasst?

Hintergrund ist das sogenannte gleitende Minijob-Modell, das bereits 2022 eingeführt wurde. Seitdem passt sich die Verdienstgrenze automatisch an den gesetzlichen Mindestlohn an. Ziel ist es, dass Minijobber:innen ihre vereinbarte Arbeitszeit beibehalten können, auch wenn der Stundenlohn steigt, ohne direkt in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu rutschen.
Das schützt nicht nur die Beschäftigten vor unbeabsichtigten Vertragsänderungen, sondern vereinfacht auch für dich als Arbeitgeber:in die Planung und Abrechnung.

Welche Vorteile bietet ein Minijob?

Für Beschäftigte:

  • Flexible Arbeitszeiten bei voller Freiheit:
    Minijobs ermöglichen eine reduzierte Wochenarbeitszeit, die sich ideal mit Studium, Rente, Familie oder einer Hauptbeschäftigung kombinieren lässt. Die neue monatliche Grenze von 603 € sorgt dafür, dass der Status „geringfügige Beschäftigung“ auch mit dem höheren Mindestlohn von 13,90 € gewahrt bleibt.
  • Zusätzliches Einkommen – steuerfrei bis 7.236 € jährlich:
    Ob Rentner:in, Studierende:r, Elternteil oder Schüler:in – wer im Rahmen der Minijob Jahresgrenze 2026 bleibt, kann steuerfrei und ohne volle Sozialabgaben dazuverdienen.
  • Kaum Sozialabgaben – mehr Netto vom Brutto:
    Minijobber:innen sind grundsätzlich nur rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. Beiträge zu Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung fallen in der Regel nicht an. Das bedeutet: Mehr Netto, weniger Abzüge – und trotzdem arbeitsrechtlich abgesichert.

Für Arbeitgeber:innen:

  • Maximale Flexibilität bei kurzfristigem Personalbedarf
    Gerade in saisonal geprägten Bereichen wie Gastronomie, Hotellerie oder Einzelhandel ermöglichen Minijobs eine schnelle und unkomplizierte Besetzung offener Schichten. So lassen sich Auftragsspitzen effizient abfedern.
  • Geringe Lohnnebenkosten durch Pauschalabgaben
    Arbeitgebende zahlen für Minijobs nur pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und ggf. zur Krankenversicherung (13 %). Auch Lohnsteuer und Umlagen können pauschal abgeführt werden. Das spart nicht nur Geld, sondern auch Zeit bei der Abrechnung.
  • Einfachere Verwaltung & digitale Prozesse mit gastromatic
    Mit einer digitalen Personalplanungslösung wie gastromatic lassen sich Dienstpläne, Arbeitszeiten und Verdienstgrenzen rechtssicher steuern, inklusive Minijob-konformer Lohnabrechnung.

Welche Minijob-Verdienstgrenze gilt ab 2026?

Eine der häufigsten Fragen betriffen die neue Verdienstgrenze, also den Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung als geringfügig entlohnt gilt.
Ab 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit dem neuen Mindestlohn von 13,90 €, damit Minijobber:innen bei gleichbleibender Stundenzahl weiterhin innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten können.
Viele Begriffe kursieren im Zusammenhang mit dieser Regelung – etwa Entgeltgrenze, Minijob-Verdienstgrenze oder Geringfügigkeitsgrenze. Gemeint ist immer das Gleiche:
Die monatliche Grenze von 603 € darf im Rahmen einer regelmäßigen Beschäftigung nicht dauerhaft überschritten werden.

WICHTIG

Ein gelegentliches Überschreiten der Grenze ist erlaubt, sofern die Jahresverdienstgrenze von 7.236 € insgesamt nicht überschritten wird.

Wann darf die Minijob-Grenze überschritten werden?

In der Praxis ist es völlig normal, dass das monatliche Einkommen schwankt – etwa durch Mehrarbeit im Sommer, Krankheitsvertretungen oder kurzfristige Personallücken.
Ein Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze ist deshalb unter bestimmten Bedingungen zulässig:
  • Die Überschreitung ist nicht planbar (z. B. Krankheitsvertretung, unerwartete Auftragsspitze).
  • Sie tritt höchstens zweimal im Kalenderjahr auf.
  • Der Monatsverdienst darf dabei maximal 1.206 € betragen – also das Doppelte der regulären Monatsgrenze.
Diese Regelung bietet Arbeitgebenden Flexibilität, ohne dass sofort eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Midijob) entsteht.
Beispiel: Wenn eine Servicekraft in einem Monat 700 € verdient, im nächsten 550 €, bleibt die Beschäftigung geringfügig – solange das Jahreseinkommen insgesamt unter 7.236 € liegt.
Für kürzere Beschäftigungen gilt die Grenze anteilig.
Beispiel: Eine saisonale Aushilfe arbeitet 4 Monate – dann liegt die zulässige Höchstgrenze bei 2.412 € (4 × 603 €).

Was zählt zum Arbeitsentgelt?

Damit du als Arbeitgeber:in die Verdienstgrenze korrekt prüfen kannst, solltest du wissen, welche Zahlungen beim Arbeitsentgelt berücksichtigt werden und welche nicht:
Angerechnet werden:
  • der reguläre Stundenlohn,
  • Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld),
  • bezahlte Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit, Feiertage),
  • Zuschläge für Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsarbeit, sofern sie im Urlaubs- oder Krankheitsentgelt enthalten sind und damit steuer- und beitragspflichtig.
Nicht angerechnet werden:
  • steuerfreie Zuschläge für Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsarbeit,
  • Ehrenamtspauschalen oder Übungsleiterfreibeträge, sofern separat abgerechnet.
So stellst du sicher, dass deine Beschäftigten auch 2026 im Rahmen der Minijob Jahresgrenze bleiben und du keine Nachzahlungen an die Minijob-Zentrale riskierst.

Schwankendes Entgelt: Was ist erlaubt und was nicht?

Im Gastgewerbe, im Handel oder bei Events: Einsatzzeiten können stark variieren. Für Minijobber:innen heißt das oft – mal mehr Stunden, mal weniger. Wenn das monatliche Einkommen stark schwankt, spricht man von einem schwankenden Entgelt. Solche Abweichungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie regelmäßig auftreten und planbar sind – etwa durch saisonale Schwankungen in der Außengastronomie oder während der Messezeiten.
Beispiel: Schwankendes Entgelt korrekt berechnet (2026)
Eine Servicekraft arbeitet im Sommer deutlich mehr als im Winter – typisch für viele Betriebe im Gastgewerbe.
Monat
Verdienst
März & August
je 700 €
Restliche 10 Monate
je 500 €
Rechnung:
  • 2 Monate × 700 € = 1.400 €
  • 10 Monate × 500 € = 5.000 €
  • Gesamtjahresverdienst = 6.400 €
  • Ø Monatsverdienst = 6.400 € / 12 = ca. 533 €
Ergebnis: Der durchschnittliche Monatsverdienst liegt unter der Minijob-Grenze von 603 €, die Beschäftigung gilt weiterhin als geringfügig, obwohl in einzelnen Monaten mehr verdient wurde.

Wichtig für Arbeitgebende und Personalverantwortliche

Damit der Minijob-Status auch bei schwankenden Einkünften rechtlich erhalten bleibt, gilt Folgendes:
  1. Das schwankende Entgelt muss regelmäßig auftreten (z. B. saisonale Auslastung).
  2. Die Schwankungen müssen planbar sein (z. B. Einsatzplanung, Dienstplan, Feiertagsgeschäft).
  3. Unvorhersehbare oder extreme Schwankungen gelten nicht mehr als Minijob.

WICHTIG

Wird die Verdienstgrenze durch nicht planbare Mehrarbeit oder extreme Monatsschwankungen überschritten, kann rückwirkend Sozialversicherungspflicht entstehen – mit Meldepflichten und Beitragsnachzahlungen an die Minijob-Zentrale.

Erheblich schwankendes Entgelt: Wann der Minijob-Status 2026 verloren geht

Nicht jede Schwankung beim Einkommen ist erlaubt. Werden in wenigen Monaten deutlich höhere Beträge gezahlt – etwa durch übermäßige Mehrarbeit oder geballte Einsätze in den Ferien – spricht man von erheblich schwankendem Entgelt. In diesen Fällen kann der Status als Minijob auch rückwirkend entfallen.
Beispielhafte Fehlinterpretation:
Ein Student arbeitet im Sommer besonders intensiv:
  • August & September: je 2.000 €
  • Restliche 10 Monate: je 200 €
  • Gesamtjahresverdienst: 6.000 €
  • Ø Monatsverdienst: 500 €
Obwohl der Durchschnittsverdienst unter der Minijob-Grenze 2026 von 603 € pro Monat liegt, erkennt die Minijob-Zentrale das Modell nicht mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung an, denn:
  • Die Schwankungen sind nicht regelmäßig und
  • in einzelnen Monaten wird ein Vielfaches der Monatsgrenze verdient.

Das passiert bei zu großen Einkommensschwankungen

Wenn ein Arbeitsverhältnis kein typisches Minijob-Profil mehr erfüllt, hat das Konsequenzen:
  • Rückwirkender Verlust des Minijob-Status
  • Sozialversicherungspflicht für die betroffenen Monate
  • Nachzahlungspflicht gegenüber der Minijob-Zentrale
  • Keine pauschale Besteuerung möglich

WICHTIG

Nur die Monate mit massiver Überschreitung (im Beispiel August & September) gelten als sozialversicherungspflichtig – nicht das gesamte Kalenderjahr.

Unser Tipp bei extremen Schwankungen

Wenn dein Betrieb mit stark schwankendem Personalbedarf arbeitet, solltest du prüfen, ob ein Midijob oder eine kurzfristige Beschäftigung die bessere Wahl ist. Beide Modelle bieten mehr Flexibilität – rechtssicher und ohne Risiko bei Prüfungen.

ACHTUNG

Saisonale Schwankungen, die regelmäßig auftreten (z. B. Eiscafé im Sommer), gelten weiterhin als zulässiges schwankendes Entgelt. Unerwartete Spitzen durch Krankheitsvertretungen oder Großveranstaltungen hingegen können problematisch werden – insbesondere ohne vorausschauende Personalplanung und Zeiterfassung.

Ausnahmeregelungen: Wann die Minijob-Verdienstgrenze 2026 überschritten werden darf

Grundsätzlich gilt: Wer als Minijobber:in arbeitet, darf 2026 maximal 603 Euro pro Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr verdienen. Doch in der Praxis kommt es vor, dass kurzfristig mehr gearbeitet wird – zum Beispiel bei Krankheitsvertretungen oder plötzlichen Personalausfällen. Genau für solche Fälle sieht das Gesetz Ausnahmen vor.

Wann ein Überschreiten der Minijob-Grenze erlaubt?

Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze ist möglich, wenn:
  • die Mehrarbeit nicht planbar war (z. B. durch Krankheit),
  • die Überschreitung maximal zwei Mal pro Zeitjahr vorkommt und
  • der monatliche Verdienst in diesen Monaten nicht mehr als das Doppelte der Monatsgrenze beträgt, also 1.206 € (2 × 603 €).
In diesem Fall darf die Jahresverdienstgrenze 2026 einmalig auf maximal 7.842 € steigen, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.

WICHTIG

Diese Ausnahme darf nicht regelmäßig genutzt werden. Sie dient ausschließlich dazu, auf unvorhersehbare Situationen flexibel reagieren zu können, ohne sofort ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auslösen zu müssen.

Verstetigtes Entgelt: Sicherheit und Planbarkeit für beide Seiten

Gerade bei einer langfristigen Minijob-Beschäftigung lohnt sich ein sogenanntes verstetigtes Entgeltmodell. Es sorgt für mehr Stabilität, Planbarkeit und reduziert das Risiko, die Minijob-Verdienstgrenze versehentlich zu überschreiten.

Was bedeutet „verstetigtes Entgelt“?

Beim verstetigten Entgelt wird:
  • ein fester monatlicher Lohn (z. B. 603 €) gezahlt,
  • eine konkrete Arbeitszeit vereinbart,
  • ein Arbeitszeitkonto geführt, das Plus- oder Minusstunden erfasst.
So wird die monatliche Entlohnung „verstetigt“, also auf gleichbleibendem Niveau gehalten, auch wenn sich der tatsächliche Arbeitseinsatz im Hintergrund saisonal verändert.

Vorteile für Arbeitgebende

  • Kalkulierbare Lohnkosten
  • Rechtssichere Einhaltung der Minijob-Grenze 2026
  • Vermeidung von Nachzahlungen bei Prüfungen
  • Einfachere Lohnabrechnung durch klare Zeit-/Lohnstruktur

Vorteile für Minijobber:innen

  • Stabiles Einkommen mit klarer Planung
  • Mehr Flexibilität durch Arbeitszeitkonto
  • Bessere Vereinbarkeit von Job, Studium oder Familie

Arbeitszeitkonto & Vertrag: Was rechtlich zu beachten ist

Ein verstetigtes Entgeltmodell ist nur wirksam, wenn es im Arbeitsvertrag festgehalten wird – inklusive:
  • vereinbarter Monatsarbeitszeit
  • Höhe des monatlichen Entgelts
  • Regelungen zur Zeiterfassung und Stundenaufzeichnung
Zudem ist eine korrekte digitale Zeiterfassung entscheidend. Bei vorzeitigem Austritt der Mitarbeitenden kann das Unternehmen so belegen, dass:
  • die Beschäftigung als Minijob geplant war,
  • keine verdeckte Überschreitung der Verdienstgrenze vorlag,
  • und keine Sozialversicherungspflicht rückwirkend entsteht.
Tipp: Mit der digitalen Zeiterfassung von gastromatic lassen sich Arbeitsstunden minutengenau erfassen, dokumentieren und transparent auswerten – perfekt für Minijobber:innen mit verstetigtem Entgelt.

Kurzfristige Beschäftigung als Alternative bei hohen Schwankungen

Wenn absehbar ist, dass die neue Minijob-Jahresgrenze von 7.236 € (ab 2026) regelmäßig überschritten wird, kann eine kurzfristige Beschäftigung eine bessere Alternative sein, besonders im Gastgewerbe, Einzelhandel oder bei Events, wo der Personalbedarf stark saisonal schwankt.
Wann greift die kurzfristige Beschäftigung?
Die kurzfristige Beschäftigung eignet sich besonders für zeitlich befristete Einsätze mit intensivem, aber vorübergehendem Arbeitsanfall z. B. bei Messezeiträumen, Sommergeschäft, Weihnachtssaison, Großveranstaltungen oder Festivalwochen. Auch wenn der tatsächliche Verdienst die Minijob-Grenze sprengen würde, ist sie die rechtskonforme Alternative.
Rahmenbedingungen für kurzfristige Beschäftigungen:
  • Maximal 3 Monate (bei durchgängiger Beschäftigung mit mind. 5 Arbeitstagen/Woche)
  • Oder: maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr (bei weniger als 5 Tagen/Woche)
Wichtig: Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine feste monatliche oder jährliche Verdienstgrenze. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird – also beispielsweise nicht die Haupteinnahmequelle darstellt.
Tipp: Mit digitalen Lösungen wie gastromatic kannst du Einsätze, Fristen und Arbeitszeiten zuverlässig verwalten, egal ob Minijob oder kurzfristige Beschäftigung.

Rechtssicher planen mit Arbeitszeitkonten

Ein Arbeitszeitkonto ist eines der effektivsten Mittel, um bei Minijobs Überschreitungen der monatlichen Verdienstgrenze von 603 € (ab 2026) zu vermeiden – ohne auf Flexibilität im Einsatz verzichten zu müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein verstetigtes Entgelt vereinbart wurde – also ein fester Monatslohn statt Stundenvergütung. Nur dann darf ein Arbeitszeitkonto im Minijob eingesetzt werden.
Vorteile eines digitalen Arbeitszeitkontos (z. B. mit gastromatic):
  • Verstetigtes Entgelt = stabile Monatsvergütung: Minijobber:innen erhalten einen gleichbleibenden Monatslohn, unabhängig von leichten Schwankungen im Arbeitseinsatz, das ist bei saisonaler Auslastung oder Stoßzeiten ideal.
  • Exakte Zeiterfassung: Schichten werden minutengenau erfasst, damit keine unbeabsichtigten Überschreitungen der Entgeltgrenze passieren.
  • Planbare Dienstpläne: Arbeitgeber:innen können Minijobber:innen gezielt einteilen und flexibel auf Ausfälle oder Stoßzeiten reagieren.
  • Transparente Überstundenregelung: Mehrstunden können korrekt dokumentiert, ausgeglichen oder vergütet werden – ganz nach Absprache im Arbeitsvertrag.
  • Lohnabrechnung leicht gemacht: Alle Daten stehen digital zur Verfügung – für eine fehlerfreie Abrechnung mit Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze.

Mindestlohn für Minijobber:innen ab 2026

Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der gesetzliche Mindestlohn. Dieser steigt ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde.
Das bedeutet:
  • Arbeitgeber:innen müssen sicherstellen, dass auch Minijobber:innen diesen Betrag pro geleisteter Stunde erhalten.
  • Durch die Anpassung der Minijob-Grenze auf 603 € monatlich, bleibt der monatliche Stundenumfang bei ca. 43 Stunden (603 € / 13,90 €).
Ausnahmen vom Mindestlohn:
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende im Rahmen ihrer Berufsausbildung
  • Pflichtpraktikant:innen
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung

Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?

Wird die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 € oder die monatliche Grenze von 603 € regelmäßig überschritten, gilt die Beschäftigung nicht mehr als Minijob.
Folgen:
  • Es entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
  • Arbeitgeber:innen müssen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen.
  • Es gelten dieselben Pflichten wie bei Midijobs – inklusive Lohnsteuerabzug und Anmeldung zur Sozialversicherung.
  • Rückwirkende Forderungen durch die Minijob-Zentrale oder Deutsche Rentenversicherung sind möglich, wenn Verstöße bei Betriebsprüfungen festgestellt werden.

Weitere Pflichten für Arbeitgebende bei Minijobs

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben, sollten folgende Punkte erfüllt sein:
  • Meldung an die Minijob-Zentrale: Jede geringfügige Beschäftigung muss digital gemeldet werden.
  • Arbeitsvertrag schriftlich festhalten: Vereinbarungen zu Entgelt, Arbeitszeit und Einsatzgebiet müssen dokumentiert werden.
  • Verdienstgrenze im Blick behalten: Die 603-€-Grenze (2026) darf nur unter den bekannten Ausnahmen überschritten werden.
  • Urlaubsanspruch & Lohnfortzahlung: Auch Minijobber:innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Zeiterfassung & Lohnabrechnung: Diese Pflichten gelten auch bei Minijobs – idealerweise digital, z. B. mit gastromatic.

Fazit: Die Minijob-Jahresgrenze 2026 richtig anwenden – rechtssicher, planbar und effizient

Die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 603 € monatlich bzw. 7.236 € jährlich ab 2026 bringt neue Spielräume für den flexiblen Personaleinsatz, besonders in Branchen wie Gastronomie, Hotellerie, Einzelhandel oder Eventmanagement. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Arbeitgebende, was Planung, Dokumentation und rechtssichere Umsetzung betrifft.
Was heißt das konkret?
  • Wer Minijobber:innen beschäftigt, muss die neue Verdienstgrenze genau im Blick behalten, besonders bei schwankenden Einsätzen oder saisonaler Mehrarbeit.
  • Kurzfristige Beschäftigungen können eine sinnvolle Alternative sein, wenn die 603-Euro-Grenze regelmäßig überschritten würde.
  • Verstetigte Entgelte oder Arbeitszeitkonten sorgen für mehr Planungssicherheit und helfen, Überschreitungen zu vermeiden.
  • Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mindestlohn, Urlaub und Lohnfortzahlung, das ist kein Nice-to-have, sondern gesetzlich verpflichtend.
  • Bei Fehlern drohen Nachzahlungen und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei Betriebsprüfungen durch die Minijob-Zentrale oder die Deutsche Rentenversicherung.
Die gute Nachricht: Mit einer professionellen digitalen Lösung wie gastromatic lässt sich die Komplexität minimieren. Arbeitszeiten, Schichten, Urlaube und Löhne können vorausschauend geplant und korrekt dokumentiert werden, inklusive automatischer Warnungen bei drohender Grenzüberschreitung.
So bleibt dein Betrieb nicht nur effizient, sondern auch rechtlich auf der sicheren Seite – selbst bei dynamischen Personaleinsätzen.
gastromatic unterstützt dich dabei, Minijobs im Jahr 2026 wirtschaftlich und gesetzeskonform zu gestalten.

FAQ

Wie hoch ist die Minijob Jahresgrenze 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Jahresgrenze in Deutschland bei 7.236 Euro. Grundlage ist die neue monatliche Entgeltgrenze von 603 Euro, die an den gesetzlich festgelegten Mindestlohn gekoppelt ist. Wer als Minijobber:in im Jahresverlauf nicht mehr als 7.236 Euro verdient, bleibt weiterhin geringfügig beschäftigt – ohne Sozialversicherungspflicht.

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Gibt es 2026 eine neue Verdienstgrenze im Minijob?

Ja. Zum 1. Januar 2026 steigt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro, entsprechend einer Jahresgrenze von 7.236 Euro. Grund dafür ist die Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde. Die Minijob-Grenze passt sich automatisch an – dieses System nennt sich dynamische Geringfügigkeitsgrenze.

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Was ändert sich für Arbeitgeber beim Minijob 2026?

Arbeitgebende müssen ab 2026 die neue Minijob-Grenze von 603 €/Monat bzw. 7.236 €/Jahr beachten. Gleichzeitig steigt der Mindestlohn auf 13,90 €/Stunde, was direkte Auswirkungen auf die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob hat. Zudem gilt: Wer diese Grenzen überschreitet, begründet automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Midijob).

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Wie funktioniert die dynamische Minijob-Grenze?

Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch, wenn der gesetzliche Stundenlohn erhöht wird. Die Formel:

Monatliche Verdienstgrenze = 43,33 Stunden × Mindestlohn

Im Jahr 2026 bedeutet das: 43,33 × 13,90 € = 603 € monatlich. So bleibt das Arbeitsvolumen im Minijob trotz steigender Löhne konstant – ein Plus für Planung und Fairness.

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Was passiert, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?

Wird die Minijob-Grenze von 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich überschritten, wird das Beschäftigungsverhältnis automatisch sozialversicherungspflichtig – es entsteht ein Midijob. In dem Fall müssen sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

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Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob 2026?

Ein Minijob liegt 2026 vor, wenn das regelmäßige Einkommen nicht über 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr liegt. Beim Midijob (Übergangsbereich) liegt das Einkommen zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig, bieten dafür aber einen vollen Versicherungsschutz – bei reduzierten Abgaben für beide Seiten.

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Ist ein Minijob steuerfrei?

Ja, wenn er pauschal versteuert wird (z. B. 2 % Lohnsteuer + Sozialabgaben), bleibt der Verdienst steuerfrei für die Minijobber:innen, sofern kein Hauptjob besteht.

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Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber:innen?

Ja. Ab Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,80 € pro Stunde – unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Auch Minijobs müssen entsprechend vergütet werden.

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Wie unterstützt gastromatic bei der Einhaltung der Minijob-Grenzen?

Mit dem gastromatic Urlaubs- & Arbeitszeitplaner kannst du:

  • Stunden & Entgelt automatisch berechnen
  • Grenzüberschreitungen erkennen
  • flexible Schichtplanung umsetzen
  • und rechtskonform dokumentieren
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Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorinnen und Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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