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Elternzeit & Elterngeld: Fakten & Tipps für die Gastronomie

  • 1.
    Elternzeit und Elterngeld: Grundlegende Fakten, die zu beachten sind:
  • 2.
    Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
  • 3.
    Aufteilung der Elternzeit
  • 4.
    Mehrlingsgeburten
  • 5.
    Antragsstellung
  • 6.
    Wer zahlt das Gehalt während der Elternzeit?
  • 7.
    Was passiert mit dem Urlaub?
  • 8.
    Kündigungsschutz & Kündigung zum Ende der Elternzeit
  • 9.
    Haben Arbeitnehmer*innen ein Recht auf Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz?
  • 10.
    Azubis und Elternzeit
  • 11.
    „Verlängert“ die Elternzeit die befristeten Arbeitsverträge?
  • 12.
    Darf man während der Elternzeit arbeiten?
  • 13.
    Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
  • 14.
    Die Varianten des Elterngeldes
Arbeitgeber*innen genauso wie Arbeitnehmer*innen sollte in Sachen Elterngeld alle Fakten im Blick haben, weshalb wir euch die Basics dazu zusammengetragen haben: Nach dem Mutterschutzgesetz besteht nach der Geburt ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot für die Mutter. Im Anschluss können die Mutter sowie der Vater Elternzeit beantragen. Diese bietet den Eltern die Möglichkeit, sich um den neuen Familienzuwachs zu kümmern. Im Jahr 2018 waren fast ein Viertel aller Mütter, deren jüngstes Kind unter 6 Jahren ist, in Elternzeit. Unter den Vätern traf dies nur auf knapp 1,6 % zu. Hier erhaltet ihr ein paar Fakten zu Elterngeld und -zeit und was dabei zu beachten ist.

Elternzeit und Elterngeld: Grundlegende Fakten, die zu beachten sind:

  • Elternzeit ist ein Zeitraum der unbezahlten Freistellung von einem Arbeitsverhältnis nach der Geburt eines Kindes. Hierauf haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch.
  • Pro Kind stehen jedem Elternteil bis zu 36 Monate Elternzeit zu.
  • Das Arbeitsverhältnis ruht, Arbeitgeber*innen zahlen kein Entgelt, dafür aber der Staat (bei Beantragung von Elterngeld).
  • In den ersten 12 bis 14 Monaten gibt es das sogenannte „Basiselterngeld“ und danach das „Elterngeld Plus“. Diese unterscheiden sich u. a. durch die Höhe der Auszahlung durch den Staat.
  • Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitten über einen Zeitraum genommen werden, bis das Kind acht Jahre alt geworden ist. Sofern die Arbeitgeber*innen damit einverstanden sind, kann man die Elternzeit auch in mehr als drei Zeitabschnitte aufteilen. Die Eltern können sich die Elternzeit also „aufsparen“.
  • Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit bei den Arbeitgeber*innen schriftlich beantragt werden. Arbeitnehmer*innen müssen hier selbst aktiv werden – und für die ersten zwei Jahre verbindlich festlegen, zu welchen Zeiten sie in Elternzeit gehen wollen.
  • Bis zu 30 Stunden in der Woche können Arbeitnehmer*innen auch in Teilzeit arbeiten, ohne dass die Elternzeit dadurch endet.
  • Im Anschluss an die Elternzeit haben Mitarbeiter das Recht, in ihren alten oder einen vergleichbaren Job zurückzukehren.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Einen Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen, § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Inbegriffen sind die eigenen leiblichen Kinder, die leiblichen Kinder des Lebenspartners oder des Ehemannes und der Ehefrau, Adoptivkinder sowie Pflegekinder in Vollzeitpflege. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit kann jedoch auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem Tag vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Dem Vater steht ab dem Tag der Geburt Elternzeit zu. Bei der Mutter beginnt der Anspruch im Anschluss an den Mutterschutz. Mutter und Vater können auch gleichzeitig Ihren Elternzeitanspruch geltend machen.

Aufteilung der Elternzeit

Insgesamt kann man in der Elternzeit pro Kind bis zu drei Jahre lang freigestellt werden. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes. In diesem Zeitraum kann man die komplette Elternzeit entweder 36 Monate lang am Stück nehmen oder man teilt diese auf. Wissenswert ist, dass man ab dem 3. Geburtstag des Kindes jedoch maximal noch 24 Monate Elternzeit nehmen kann. Die Elternzeit muss immer in Absprache mit den Arbeitgeber*innen erfolgen; nach dem 3. Geburtstag des Kindes kann die Elternzeit nämlich aus dringenden betrieblichen Gründen auch abgelehnt werden.
Beispiel einer Aufteilung in drei Zeitabschnitte:
Die Mutter möchte ihre Elternzeit in drei Abschnitte aufteilen: 8 Monate ab der Geburt, 6 Monate, wenn das Kind anderthalb Jahre alt ist und 8 Monate, wenn das Kind zweieinhalb Jahre alt ist.
In diesem Fall beginnt der dritte Zeitabschnitt vor dem dritten Geburtstag des Kindes -> Die Elternzeit kann nicht aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingen erhöht sich der Anspruch der Elternzeit pro Kind jeweils um weitere 3 Jahre. Bei Zwillingen hat man dementsprechend 6 Jahre lang Anspruch auf Elternzeit und bei Drillingen neun Jahre usw. Bekommt man während der Elternzeit ein weiteres Kind, kann man auch für das zweite Kind Elternzeit verlangen. Diese Zeit kann dann frühestens im Anschluss an die erste Elternzeit beginnen.

Antragsstellung

Arbeitnehmer*innen müssen die Elternzeit schriftlich, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes jedoch spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragen. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen. Hierbei muss gleichzeitig verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Arbeitnehmer*innen pausieren, § 16 BEEG.

Wer zahlt das Gehalt während der Elternzeit?

Dadurch dass das Arbeitsverhältnis ruht, haben Arbeitgeber*innen auch kein Gehalt zu zahlen. Dafür bekommen Arbeitnehmer*innen während der Elternzeit das sogenannte Elterngeld als Sozialleistung vom Staat. Elterngeld muss separat beantragt werden. Die Höhe des Elterngeldes variiert je nach Gehaltshöhe, grundsätzlich beträgt die Auszahlung 67% des ursprünglichen Nettogehalts, § 2 BEEG. Allerdings muss hier die Kappungsgrenze beachtet werden, die aktuell bei 1800 Euro im Monat liegt.

Was passiert mit dem Urlaub?

Grundsätzlich steht der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auch während der Elternzeit der reguläre Urlaub zu (Schaut euch gerne auch hier den Blogeintrag zum Urlaubsanspruch in der Gastronomie an). Allerdings kann – muss aber nicht – der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers pro vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, § 17 BEEG. Wurde der Jahresurlaub vorher nicht vollständig aufgebraucht, so haben Arbeitgeber*innen den Resturlaub nach der Elternzeit oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, § 17 Abs. 2 BEEG. Endet das Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit, so ist den Arbeitnehmer*innen der noch nicht gewährte ihnen zustehende Urlaubsanspruch auszuzahlen, § 17 Abs. 3 BEEG.
Weitere Besonderheiten sind hier zu beachten:

BEISPIEL

Der Vater geht von Mai bis Dezember 2019 acht Monate in Elternzeit in Vollzeit. Hierbei kürzt sich grundsätzlich sein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Tagen um 8/12, das heißt der Arbeitgeber kann seinen Urlaubsanspruch um 16 Tage kürzen. Anders ist es, wenn der Vater weiterhin bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet. Dann kann der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden und dem Vater steht sein regulärer Anteil zu.

Eine weitere Konstellation:

BEISPIEL

Das Arbeitsverhältnis der Mutter ist nach der Elternzeit beendet. Sie hatte einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen, sie hatte jedoch gleichzeitig mit dem Vater auch acht Monate Elternzeit genommen. Der Arbeitgeber hat es versäumt, während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses den Urlaubsanspruch zu kürzen.

Frage: Kann der Arbeitgeber jetzt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Urlaubsentgelt entsprechend kürzen?
Antwort: Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kürzung des Urlaubsanspruches bzw. der Urlaubsauszahlung mehr erklären (BAG Urt. v. 19.05.2015 – Az. 9 AZR 725/13). Das heißt: Hat der Arbeitgeber die Kürzung nicht während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vorgenommen, so hat die Mutter einen Anspruch auf Auszahlung ihres ausstehenden Urlaubsentgelts.

Kündigungsschutz & Kündigung zum Ende der Elternzeit

Arbeitgeber*innen dürfen den Arbeitnehmer*innen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, an dem fristgerecht Elternzeit verlangt worden ist und über den Zeitraum hinaus, nicht kündigen.
Der Kündigungsschutz beginnt jedoch
  • frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
  • frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

BEISPIEL

Arbeitnehmerin M hat ein 5-jähriges Kind und erklärt 18 Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit an, dass sie diese nehmen möchte.

Frage: Darf der Arbeitgeber die Mutter jetzt kündigen?
Antwort: Ja. Wer zu früh die Elternzeit beantragt, fällt nicht unter den besonderen Kündigungsschutz des BEEG. Allerdings muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen sowie die Modalitäten des Kündigungsschutzgesetzes beachten.

Können Arbeitgeber*innen also während der Elternzeit gar nicht kündigen?

Nein. Arbeitgeber*innen dürfen das Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise in besonderen Fällen kündigen. Hierfür bedarf er jedoch einer Zulässigkeitserklärung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. Dabei handelt es sich jedoch wiederum um einen Verwaltungsakt, gegen den Arbeitnehmer*innen Rechtsmittel einlegen können.

Was müssen Arbeitnehmer*innen beachten, wenn sie selbst kündigen wollen?

Arbeitnehmer*innen können ihrerseits das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Haben Arbeitnehmer*innen ein Recht auf Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz?

Da das Arbeitsverhältnis während der Pause nur „ruht“, haben Arbeitnehmer*innen ein Anrecht auf die Rückkehr auf den alten – oder einen vergleichbaren – Arbeitsplatz. Die Elternzeit kann auch vorzeitig beendet oder verlängert werden, dies jedoch nur, wenn die Arbeitgeber*innen zustimmen. Verweigern können Arbeitgeber*innen die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder eines Härtefalles nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen, § 16 Abs. 3 BEEG.

Azubis und Elternzeit

Die Auszubildenden gelten als Arbeitnehmer*innen im Sinne des BEEG und haben somit auch einen Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet.

„Verlängert“ die Elternzeit die befristeten Arbeitsverträge?

Wie auch im Mutterschutz schützt die Elternzeit nicht vor Befristung, sodass das Arbeitsverhältnis hierdurch nicht verlängert wird.

Darf man während der Elternzeit arbeiten?

Währenddessen dürfen der Arbeitnehmer*innen bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt in einem Monat erwerbstätig sein. Arbeitnehmer*innen können – je nach Betriebsgröße und unter besonderen Voraussetzungen – auch während der Elternzeit eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen, § 15 Abs. 7 BEEG. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:
  • Der Betrieb beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer*innen.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht in demselben Betrieb länger als 6 Monate.
  • Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monates verringert werden.
  • Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
  • Der Anspruch auf Teilzeit wurde den Arbeitgeber*innen fristgerecht schriftlich mitgeteilt.
Arbeitet man während der Elternzeit bis zu 30 Stunden im Monat, darf man übrigens auch Elterngeld beziehen.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld ist eine Leistung des Bundes für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ist als Ausgleich für das verringerte Einkommen nach der Geburt gedacht und soll die finanzielle Lebensgrundlage der Familien sichern. Elterngeld soll allen Eltern ermöglichen, aktiv an der Betreuung und der Erziehung ihrer Kinder teilnehmen zu dürfen.
Man hat Elterngeld bekommen für eigene leibliche Kinder, leibliche Kinder der Ehefrau, des Ehemannes oder des Lebenspartners und Adoptivkinder. In besonderen Fällen auch für Familienangehörige (z. B. Enkelkinder, Geschwister etc.).

Die Varianten des Elterngeldes

Basiselterngeld

Basiselterngeld kann man für bis zu 12 Monaten erhalten. In dem Falle, dass beide Elternteile Elterngeld beantragen und einer von beiden nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor, erhält man bis 14 Monate Elterngeld. Die zusätzlichen Monate sind sogenannte Partnermonate. Diese 14 Monate können beide untereinander aufteilen, wobei jeder mindestens 2 Monate und maximal 12 Monate beantragen muss. Die Monate können sowohl gleichzeitig als auch hintereinander beantragt werden.
Basiselterngeld erhält man nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes.

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus kann man auch noch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes erhalten. Beim ElterngeldPlus handelt es sich um eine Leistung, die davon abhängt, wie viele Monate man das Basiselterngeld beantragt hat. Für einen Monat Basiselterngeld erhält man zwei Monate ElterngeldPlus. Damit wird Müttern und Väter die Möglichkeit gegeben, länger Elterngeld in Anspruch zu nehmen und den langsamen Wiedereinstieg in den Beruf in einem sanften Übergang zu vollziehen.
Eine Kombinationsmöglichkeit:
Mutter und Vater beantragen inklusive der Partnermonate 14 Monate Elterngeld. Diese teilen sich bei der Mutter so auf, dass sie die ersten 4 Monate das Basiselterngeld erhält, der Vater erhält die Monate 5 + 6 Basiselterngeld. Somit wären 6 Monate von den 14 Monaten im Rahmen des Basiselterngelds beansprucht worden. Die restlichen 8 Monate beantragen die Eltern das Elterngeldplus und erhalten dadurch zusätzlich 16 Monate lang ElterngeldPlus.

Partnerschaftsbonus

Der Gedanke hinter dem Partnerschaftsbonus ist, dass sich beide Elternteile die familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich aufteilen. Wenn beide in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Stunden im Wochendurchschnitt in Teilzeit arbeiten, dann erhalten sie 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Bonus.
Alle Varianten sind miteinander kombinierbar.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes hängt einerseits wie oben erwähnt von dem Modell ab – Basiselterngeld oder ElterngeldPlus. Andererseits spielt es auch eine Rolle, wie viel Einkommen man vor der Geburt und während des Elterngeldbezugs verdient. Je nach Einkommen beträgt das Elterngeld mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Den Mindestbetrag erhalten auch Eltern, die davor kein Einkommen hatten. In den Lebensmonaten, in denen es kein Einkommen gibt, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent des durchschnittlichen Netto-Einkommens vor der Geburt. Zur Feststellung des bisherigen Einkommens kommt es auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Geburt an.
Bei Mehrlingsgeburten erhält man beim Basiselterngeld pro Mehrling einen Zuschlag von 300 Euro (entspricht 150 Euro Zuschlag beim ElterngeldPlus). Dadurch erhöht sich der Mindest- und der Höchstbetrag bei Zwillingen folglich auf 600 Euro bzw. 2100 Euro monatlich.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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