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Urlaubsanspruch: Eltern mit schulpflichtigen Kindern

Haben Eltern von schulpflichtigen Kindern einen gesonderten Anspruch auf Urlaub während der Ferienzeiten?
  • 1.
    Kurz und knapp
  • 2.
    Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • 3.
    Haben Eltern von schulpflichtigen Kindern bei der Planung Vorrang?
  • 4.
    Wie können Eltern von schulpflichtigen Kindern ihre Urlaubstage in den Ferien nehmen?
  • 5.
    Urlaub im Betrieb planen
  • 6.
    Fazit

Kurz und knapp

Viele Arbeitgebende fragen sich, ob sie jenen Mitarbeitenden, die Eltern von schulpflichtigen Kindern sind, den Urlaub während der Schulferien auf jeden Fall gewähren müssen. Auf der anderen Seite besteht bei Arbeitnehmenden Unsicherheit darüber, ob Elternteile überhaupt einen gesonderten gesetzlichen Anspruch auf Urlaub in den Ferien haben.
In diesem Artikel betrachten wir die rechtlichen Grundlagen und was der Gesetzgeber zum Thema Urlaubsanspruch von Eltern in den Schulferien sagt. Ebenso geben wir Tipps, wie die Urlaubsplanung für alle im Team fair gestaltet werden kann.

Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Im Arbeitsrecht ist der Urlaubspruch von Arbeitnehmenden klar definiert. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), hat jede*r Arbeitnehmer*in in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub, wobei die Dauer des Urlaubs mindestens 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche bzw. mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche betragen muss.
urlaubsanspruch tabelle
Dabei zählen Sonn- und Feiertage nicht mit. Nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, erwerben Arbeitnehmende den vollen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr, welcher je nach Arbeits- oder Tarifvertrag auch höher als das gesetzliche Minimum ausfallen kann.

GUT ZU WISSEN

Unter dem gesetzlichen Urlaubsanspruch wird der Anspruch auf BEZAHLTEN Urlaub verstanden. Das bedeutet, dass Arbeitnehmende während des Urlaubs weiter Lohn bzw. Gehalt beziehen. Vom bezahlten Urlaub zu unterscheiden ist der UNBEZAHLTE Urlaub, den Angestellte – nach Rücksprache mit ihren Vorgesetzten – ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung nehmen können.

Mit der Urlaubsrechner-Vorlage von gastromatic kannst du den Urlaubsanspruch deiner Angestellten ganz unkompliziert berechnen: 
Berechnung Urlaubsanspruch Schulferien

GUT ZU WISSEN

Während eines bezahlten Urlaubs erhalten Arbeitnehmende weiterhin Lohn bzw. Gehalt. Dieses wird als URLAUBSENTGELT bezeichnet, welches nicht zu vergleichen ist mit dem sogenannten URLAUBSGELD. Unter Urlaubsgeld versteht man eine freiwillige Zahlung desder Arbeitgeberin an die Angestellten, zusätzlich zum Lohn oder Gehalt.

Haben Eltern von schulpflichtigen Kindern bei der Planung Vorrang?

Eltern von schulpflichtigen Kindern haben keinen gesonderten gesetzlichen Anspruch auf Urlaub während der Schulferien. Will ein Elternteil seinen Urlaub trotzdem in der Ferienzeit nehmen, sollte dies frühzeitig geplant und mit dem Vorgesetzten besprochen werden.
Denn auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub in den Schulferien gibt, so haben viele Arbeitgebende Verständnis für die Situation von Familien und versuchen, den Wünschen ihrer Mitarbeitenden entgegenzukommen.
Am besten sprechen Angestellte und Vorgesetzte gemeinsam darüber, wie eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden und auch andere Kolleg*innen (ob mit oder ohne schulpflichtige Kinder) berücksichtigt werden können. Ein Gespräch vorab unter Kolleg*innen kann hier sehr hilfreich sein.
Um die Urlaubsplanung in deinem Betrieb im Blick zu behalten, kannst du ganz einfach die Urlaubsplaner-Vorlage von gastromatic nutzen:
Urlaubsplanung Schulferien
Wichtig ist auch, dass der Urlaubsantrag frühzeitig gestellt wird und nicht erst kurz vor Beginn der Ferienzeit. Denn je nach Betriebsgröße, Personalplanung und Arbeitsaufkommen kann es sein, dass Arbeitgebende bereits vollständig ausgelastet sind und keine weiteren Urlaubsanträge mehr annehmen können.

Wie können Eltern von schulpflichtigen Kindern ihre Urlaubstage in den Ferien nehmen?

Generell gilt laut Bundesurlaubsgesetz, dass Arbeitgebende die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeitenden bei der Urlaubsplanung berücksichtigen müssen, es sei denn es gibt "dringende betriebliche Belange", die dagegen sprechen, oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender, die "unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen".
Für die meisten Familien mit schulpflichtigen Kindern gilt: Urlaubszeit = Ferienzeit. Unter den sogenannten sozialen Gesichtspunkten haben Eltern hier also einen Vorteil, denn sie können argumentieren, dass sie ihren Urlaub nur in den Schulferien nehmen können, da dies die einzige Zeit ist, in der sie gemeinsam mit ihren schulpflichtigen Kindern Urlaub machen können. Nicht zuletzt auch, weil die Schule geschlossen ist und die Betreuung der Kinder gewährleistet werden muss.
Doch was ist, wenn bspw. in einem Betrieb die Mehrzahl der Angestellten schulpflichtige Kinder hat und mehrere Beschäftigte gleichzeitig während der Schulferien Urlaub nehmen wollen? Und was ist mit den Mitarbeitenden, die keine schulpflichtigen Kinder haben, aber trotzdem gern in der Ferienzeit verreisen wollen?
Auch hier sind soziale Gesichtspunkte zu beachten, sodass sich im Zweifel von Jahr zu Jahr zwischen den Kolleg*innen abgewechselt, also ein rollierendes System eingeführt wird. Dies kann dazu beitragen, ein faires und verständnisvolles Arbeitsklima aufrechtzuerhalten und eine gerechte Lösung für alle Beteiligten zu finden. Am besten prüft aber jedes Team für sich, welche Möglichkeiten in der Praxis am besten funktionieren.

GUT ZU WISSEN

Auf unserer Übersichtsseite zum Thema Urlaub findest du alles Wichtige rund um Urlaubsanspruch, Urlaubsberechnung, Urlaubsplanung uvm.

Urlaub im Betrieb planen

Das Planen von Urlaub und Abwesenheiten aller Art ist in jedem Betrieb eine große Herausforderung und Arbeitgebende sollten sich darum bemühen, faire Lösungen für alle Angestellten zu finden – egal ob mit oder ohne schulpflichtige Kinder.
Viele versuchen den Überblick über die Urlaubszeiten mit Hilfe einer Excel-Liste zu behalten. Hat man sehr viele Mitarbeitende oder mehrere Betriebe, gelangt man mit Excel allerdings sehr schnell an seine Grenzen, da man hier immer noch viele Daten händisch eintragen muss.
Aus diesen Günden bieten sich digitale Lösungen wie gastromatic an, die die jeweiligen Urlaubsansprüche automatisch berechnen und die Urlaubsplanung übersichtlich und einfach gestalten.
Arbeitgebende können in der Software eine Übersicht über alle Urlaubsanträge für das gesamte Jahr erstellen. Die gewünschten Urlaubszeiten und die zu besetzenden Schichten in diesen Perioden können dann einfach miteinander abgeglichen werden.
Arbeitgebende erhalten sofort einen Überblick darüber, wie viele Anträge genehmigt werden können, in welchen Wochen mehr Personal benötigt wird und welche Mitarbeitenden ihre Urlaubswünsche möglicherweise anpassen müssen. Zudem können auch Urlaubssperren eingerichtet werden.
Urlaubsplanung gastromatic
Erfahre mehr über die digitale Urlaubsplanung mit gastromatic:
Mitarbeitende können zudem ihre Abwesenheitsanträge ganz einfach via Mitarbeiter-App stellen und sehen so auf einen Blick, wie viele Tage sie bereits genommen haben bzw. wie viele ihnen noch zustehen.

Fazit

Wir haben gesehen, dass Eltern von schulpflichtigen Kindern keinen gesonderten gesetzlichen Anspruch auf Urlaub während der Ferienzeiten haben. Es gilt für sie, ebenso wie für alle anderen Arbeitnehmenden, der gesetzliche Urlaubsanspruch laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
In der Regel haben die meisten Arbeitgebenden aber Verständnis für die Situation von Familien und versuchen die Urlaubswünsche von Mitarbeitenden mit Kindern zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz sollten auch Beschäftigte ohne Kinder bei der Urlaubsplanung nicht immer hinten angestellt werden.
Durch eine offene Kommunikation rund um das Thema Urlaubsplanung zu Beginn des Jahres lassen sich Frust und Ärger häufig vermeiden. Durch digitale Lösungen, wie dem Urlaubsplaner von gastromatic, gehört chaotische Urlaubsplanung der Vergangenheit an.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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