In der Gastronomie, aber auch in Pflegeeinrichtungen, Bäckereien und Konditoreien gehört Nachtarbeit für viele Beschäftigte zum Alltag. Wenn Gäste noch um Mitternacht bestellen, die Küche erst um 1 Uhr nachts sauber ist oder der Teig um 4 Uhr morgens vorbereitet werden muss, stellt sich eine Frage fast immer: Gibt es den Nachtzuschlag in solchen Fällen – und wenn ja, ab wann und in welcher Höhe?
Die Antwort ist klar: Ja, es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag – unter bestimmten Voraussetzungen. Dennoch herrscht in vielen Unternehmen Unsicherheit darüber, wann genau ein Zuschlag gezahlt werden muss, wie viele Prozent üblich sind, ob es Ausnahmen gibt oder ob stattdessen auch ein Freizeitausgleich möglich ist.
In diesem Artikel geben wir dir einen vollständigen Überblick über die wichtigsten Regelungen rund um die Nachtarbeit und den Nachtzuschlag 2025 – speziell für die Anforderungen in Gastronomie, Hotellerie und anderen betroffenen Branchen.
Was gilt rechtlich als Nachtarbeit?
Laut § 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)¹ ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden im Zeitraum zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens geleistet wird. In Bäckereien und vergleichbaren Betrieben beginnt die gesetzlich definierte Nachtzeit bereits um 22 Uhr und endet um 5 Uhr. Dieser sogenannte „zeitliche Rahmen“ bildet die Grundlage für viele weitere Regelungen rund um die Nachtzulage.
Um als Nachtarbeiter:in im Sinne des Gesetzes zu gelten, muss eine Person laut § 6 Abs. 5 ArbZG² mindestens 48 Tage im Kalenderjahr nachts arbeiten – jeweils mit einer Arbeitszeit von mindestens zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr (bzw. 22 und 5 Uhr in Sonderfällen).
Ab wann gibt es einen Anspruch auf Nachtzuschlag?
Ein Anspruch auf Nachtzuschlag entsteht, wenn Mitarbeitende regelmäßig zwischen 23 Uhr und 6 Uhr oder – je nach Branche – zwischen 22 und 5 Uhr arbeiten. Laut Arbeitszeitgesetz gilt Nachtarbeit ab mehr als zwei Stunden innerhalb dieser Nachtzeit. Wer dies an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet, gilt als Nachtarbeiter:in im rechtlichen Sinne.
Arbeitgeber:innen sind dann gesetzlich verpflichtet, entweder bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren oder die Nachtarbeit mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent des Bruttolohns pro Stunde zu vergüten – den sogenannten 25-Prozent-Zuschlag. Diese Regel wurde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt und gilt unabhängig vom Arbeitszeitmodell.
Tarifverträge oder betriebliche Regelungen können sogar höhere Zuschläge von bis zu 40 % vorsehen – insbesondere bei Schichtdiensten oder Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr.
Wer als Arbeitgeber:in diese Vorgaben ignoriert oder Nachtarbeitszeiten nicht korrekt dokumentiert, riskiert Nachforderungen, steuerliche Korrekturen und Probleme bei Betriebsprüfungen.
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Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Die Höhe des Nachtzuschlags ist nicht direkt im Arbeitszeitgesetz geregelt, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung und steuerlichen Vorgaben. Wer Nachtarbeit nicht durch Freizeitausgleich, sondern durch Zahlung ausgleicht, muss laut Bundesarbeitsgericht mindestens 25 % Zuschlag auf den Bruttolohn pro Stunde zahlen – insbesondere für Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr (bzw. 22 bis 5 Uhr in Branchen wie Bäckereien und Konditoreien).
Für das Steuerrecht gelten nach § 3b EStG³ eigene Zeitgrenzen: Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist bis zu 25 % steuerfrei. Wird die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen und reicht sie bis in den Zeitraum zwischen 0 und 4 Uhr, erhöht sich der steuerfreie Anteil auf 40 % des Stundenlohns.
In der Gastronomie – z. B. laut DEHOGA-Tarifvertrag oder dem Manteltarifvertrag Hessen – gelten oft abweichende Regelungen: Hier kann die nachtzuschlagspflichtige Zeit bereits ab 21 Uhr beginnen, mit Zuschlägen von 20 bis 40 %, je nach Uhrzeit und Wochentag.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Relevanz:
Eine Servicekraft, die von 20 Uhr bis 4 Uhr morgens arbeitet und 13,50 Euro pro Stunde verdient, erhält bei 25 % Nachtzuschlag für 5 Stunden insgesamt 16,90 Euro Zuschlag pro Schicht – oft steuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auf den Monat gerechnet ergibt das über 330 Euro zusätzlich zur regulären Vergütung.
FORMEL ZUR BERECHNUNG DES NACHTZUSCHLAGS
Stundenlohn x Anzahl der Nachtarbeitsstunden x Prozentsatz Nachtzuschlag = Arbeitslohn für die geleistete Nachtarbeit
Unterschreitung des Zuschlags
Ein Nachtzuschlag unterhalb der 25-Prozent-Marke kann nur dann rechtlich bestehen bleiben, wenn der oder die Arbeitnehmende stattdessen gleichwertigen Freizeitausgleich erhält. Andernfalls besteht die Möglichkeit, den Differenzbetrag rückwirkend einzufordern – etwa vor dem Arbeitsgericht, mit Verweis auf die BAG-Rechtsprechung. Gerade wenn Nachtarbeit dauerhaft angeordnet wird, ist die Zahlung eines korrekten Zuschlags nicht verhandelbar, sondern eine gesetzlich geschützte Form des Ausgleichs.
Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen?
Ja – vor allem in Tarifverträgen oder durch betriebliche Vereinbarungen kann es abweichende Regelungen geben. Einige Besonderheiten:
1. Tarifvertragliche Abweichungen
Tarifverträge können abweichende Regelungen zur Höhe, Dauer und steuerlichen Behandlung des Nachtzuschlags enthalten. In manchen Fällen ist auch ein pauschaler Ausgleich für Nachtarbeit vorgesehen – etwa über höhere Grundlöhne oder zusätzliche Urlaubstage.
Beispiel: Ein branchenspezifischer DEHOGA-Tarifvertrag kann eine gestaffelte Nachtzuschlagsregelung enthalten, z. B.:
25 % zwischen 23 und 6 Uhr
40 % zwischen 0 und 4 Uhr
Erhöhung des Zuschlags an Wochenenden oder bei aufeinanderfolgenden Nachtschichten
Diese Tarifvereinbarungen gehen dem allgemeinen Arbeitszeitgesetz in der Praxis häufig vorrangig vor – sofern sie keine Verschlechterung gegenüber dem gesetzlichen Mindestschutz darstellen.
2. Branchen mit vorgezogener Nachtzeit (22–5 Uhr)
Neben Bäckereien gelten auch andere produktionsnahe oder logistikintensive Branchen als Sonderfall, in denen die Nachtzeit früher beginnt, meist um 22 Uhr. Das bedeutet, dass für Beschäftigte in diesen Bereichen die Zuschlagspflicht bereits ab dieser Uhrzeit besteht.
Beispiele:
Für Gastronomie und Hotellerie gilt in der Regel die Standardnachtzeit (23–6 Uhr), es sei denn, betriebliche Vereinbarungen oder Tarifverträge regeln etwas anderes.
3. Erhöhte Schutzbedarfe bei gesundheitlicher Belastung
Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass bestimmte Formen der Nachtarbeit eine erhöhte Belastung mit sich bringen – z. B. bei:
dauerhafter Nachtschicht ohne Wechsel mit Tagschicht
wechselnden Schichten mit kurzer Erholungsphase
Schichtbeginn nach Mitternacht (z. B. 2 Uhr)
In solchen Fällen kann ein höherer Ausgleich als die üblichen 25 % Zuschlag angemessen oder sogar verpflichtend sein – entweder durch erhöhten Stundenzuschlag oder zusätzlichen bezahlten Freizeitausgleich.
4. Schwerbehinderte Beschäftigte
Nach § 5 Schwerbehindertenrecht (SGB IX) können schwerbehinderte Nachtarbeitende in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Befreiung von Nachtarbeit geltend machen, insbesondere wenn medizinische Gründe vorliegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Wünsche zu prüfen und – wenn möglich – umzusetzen. Eine generelle Befreiungspflicht besteht nicht, wohl aber eine Fürsorgepflicht im Rahmen der Gleichstellung.
5. Sonderregelungen für Jugendliche
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)⁴ dürfen Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich nicht in der Nachtzeit arbeiten. Ausnahmen gelten nur in wenigen Branchen – z. B. in der Bäckerei, Gastronomie oder Landwirtschaft – und unter engen zeitlichen Vorgaben (z. B. bis maximal 22 Uhr).
6. Steuerliche Sonderregelungen: Zuschläge über 25 %
Steuerlich gilt: Der Nachtzuschlag ist bis zu 25 % steuerfrei, sofern die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr erfolgt. Wird allerdings ein höherer Zuschlag als 25 % gezahlt – z. B. 30 oder 40 Prozent, wie in einigen Tarifverträgen – ist nur der steuerfreie Anteil (25 %) abgabenfrei, der Rest muss versteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt werden.
7. Minijobber:innen & geringfügig Beschäftigte
Auch
Minijobber:innen haben bei regelmäßiger Nachtarbeit einen
vollwertigen Anspruch auf Nachtzuschlag – einschließlich
steuerfreier Auszahlung, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Wichtig: Zuschläge sind bei der Berechnung der
556-Euro-Grenze (Stand 2025)
nicht einzurechnen, wenn sie steuerfrei gezahlt werden.
Das bedeutet: Steuerfreie Nachtzuschläge erhöhen nicht das sozialversicherungspflichtige Entgelt – ein großer Vorteil für Arbeitgeber:innen in der Gastronomie, die viele Aushilfen beschäftigen.
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Der Nachtzuschlag ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, wie § 3b EStG festlegt. Die wichtigste Voraussetzung lautet: Die Nachtarbeit muss zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistet werden, und der Zuschlag darf 25 Prozent des Bruttolohns nicht überschreiten. Wird dies eingehalten, ist der Zuschlag steuer- und sozialabgabenfrei, was sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen finanziell entlastet.
Diese Steuerfreiheit gilt unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses – also auch für Minijobber, Teilzeitkräfte oder Aushilfen.
Was passiert, wenn kein Nachtzuschlag gezahlt wird?
Wenn der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich für Nachtarbeit verweigert oder übersehen wird, kann das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Arbeitnehmende haben die Möglichkeit, rückwirkend bis zu drei Jahre einen nicht gezahlten Nachtzuschlag einzufordern – entweder direkt beim Arbeitgebenden oder durch ein Arbeitsgericht.
Für Arbeitgebende entsteht dabei nicht nur ein finanzielles Risiko durch Nachzahlungen, sondern möglicherweise auch ein Imageverlust bei Mitarbeitenden oder in der Öffentlichkeit – insbesondere bei Betriebsprüfungen.
Ist der Nachtzuschlag mit anderen Zuschlägen kombinierbar?
Die Antwort: Ja, das geht! Der
Zuschlag für Nachtarbeit kann problemlos mit Sonn- oder Feiertagszuschlägen kombiniert werden, sodass sich die Mitarbeitenden bei Nachtarbeit an einem Sonn- oder Feiertag kumulierte Zuschläge erarbeiten können. Lediglich Sonntagszuschläge können nicht mit Feiertagszuschlägen kombiniert werden.
Nachtzuschlag automatisiert mit gastromatic berechnen
Zuschläge für Nachtarbeit händisch zu berechnen kann ganz schön zeitaufwendig und zudem fehleranfällig sein. Aus diesem Grund bietet es sich an, auf digitale Lösungen zu setzen, die die Berechnung ganz automatisch übernehmen.
Mit gastromatic können nicht nur die gesetzlich festgelegten Zuschläge automatisch berechnet, sondern auch individuelle Zuschläge für einzelne Mitarbeitende hinterlegt werden. Sobald die Nachtarbeitszeit beginnt, berechnet gastromatic automatisch die Zuschläge basierend auf dem Lohn.
Ebenfalls werden Zuschläge, die nicht miteinander kombiniert werden dürfen (z. B. Sonntagszuschläge mit Feiertagszuschlägen) in gastromatic erkannt und somit eine unzulässige doppelte Berechnung ausgeschlossen.
Bereits in der
Dienstplanung werden in gastromatic
Prognosen über die möglichen anstehenden Lohnkosten getätigt. Somit hat man immer die
volle Kostenübersicht und -kontrolle.
In der Auswertung sind die Zuschläge dann in Euro abgebildet und können wahlweise pro Mitarbeiter:in, pro Arbeitsbereich oder aber auch für den gesamten Betrieb angezeigt werden. Mit der
gastromatic Lohnbuchhaltung wird das System komplett, denn die
Zuschläge werden automatisch für die Lohnabrechnung übermittelt.
Du möchtest Nachtarbeit endlich fair und automatisiert vergüten? Dann entdecke jetzt die Vorteile der gastromatic Zeiterfassung und Zuschlagsberechnung – rechtssicher, transparent und direkt integrierbar in deine Lohnabrechnung.
Fazit: Wer nachts arbeitet, verdient Ausgleich
Die Arbeit während der Nachtzeit ist unverzichtbar in vielen Branchen, von der Gastronomie über die Pflege bis zur Produktion. Doch Nachtarbeit darf nicht zur Belastung werden, die stillschweigend hingenommen wird.
Der gesetzlich verankerte Nachtzuschlag ist ein zentraler Bestandteil der Arbeitszeitregelungen in Deutschland – und damit auch ein wichtiger Hebel für Fairness und Gesundheit im Betrieb.
Wer als Arbeitgeber:in Verantwortung übernimmt, informiert sich über die gesetzlichen Vorgaben, prüft eigene Verträge und Regelungen und setzt auf digitale Lösungen wie gastromatic, um den Überblick über Arbeitsstunden, Zuschläge und Pflichten zu behalten.
FAQ
Ab wann gilt der Nachtzuschlag?
Der Nachtzuschlag gilt in der Regel für Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. In manchen Branchen beginnt die Nachtzeit bereits ab 22 Uhr.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag gesetzlich?
Gesetzlich ist kein fester Satz vorgeschrieben. In der Praxis gelten 25 % Zuschlag als üblich. Bei zusätzlicher Belastung oder an Feiertagen kann der Zuschlag auch höher ausfallen.

Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Ja – bis zu 25 % des Grundlohns sind steuerfrei, wenn die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr liegt und der Zuschlag zusätzlich gezahlt wird.

Haben auch Minijobber:innen Anspruch auf Nachtzuschlag?
Ja. Auch Minijobber:innen haben bei Nachtarbeit Anspruch auf den gleichen Zuschlag wie andere Mitarbeitende.

Was tun, wenn kein Zuschlag gezahlt wird?
Der Anspruch kann rückwirkend eingefordert werden. Wird dauerhaft kein Zuschlag gezahlt, kann das vor dem Arbeitsgericht landen.

Verweise
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorinnen und Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.