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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Rechte und Pflichten
Anspruch, Dauer, Berechnung und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
- 1.Was bedeutet Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
- 2.Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung?
- 3.Wer zahlt bei Krankheit innerhalb der ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung?
- 4.Was bedeutet „arbeitsunfähig“?
- 5.Was bedeutet „unverschuldet“?
- 6.Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit
- 7.Wann endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung?
- 8.Lohnfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
- 9.Berechnung der Lohnfortzahlung
- 10.Entgeltfortzahlungsversicherung
- 11.Pflichten für Arbeitgebende und Arbeitnehmende
- 12.Beispiele aus der Praxis
- 13.Fazit
Was bedeutet Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
In Deutschland regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitnehmende haben demnach Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Während dieser Zeit müssen Arbeitgebende erkrankten Arbeitnehmenden das Gehalt in Höhe des vereinbarten Bruttogehalts weiterzahlen.
Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmende übernehmen die Krankenkassen ab der siebten Woche (also ab dem 43. Tag) der Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Krankengeld. Private Krankenversicherungen können unter Umständen schon früher Krankentagegeld zahlen.
Es gibt auch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen und eine längere Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorsehen können.
Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung?
In Deutschland haben grundsätzlich alle Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Auch Auszubildende,Werkstudierende und geringfügig Beschäftigte haben diesen Anspruch.
Für den Anspruch auf Lohnfortzahlung gelten jedoch einige Voraussetzungen:
- Arbeitnehmende müssen bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits seit mindestens vier Wochen im Unternehmen beschäftigt gewesen sein.
- Die Krankheit muss unverschuldet sein. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten von Arbeitnehmenden führt nicht zu einem Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Arbeitsnehmende müssen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich beim Arbeitgebenden melden und eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vorlegen.
Wer zahlt bei Krankheit innerhalb der ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung?
Neu eingestellte Arbeitnehmende haben innerhalb der ersten vier Wochen der neuen Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Erkranken Arbeitnehmende in den ersten vier Wochen in einem neuen Job, springt in der Regel die Krankenkasse ein.
Was bedeutet „arbeitsunfähig“?
„Arbeitsunfähig“ bedeutet, dass Arbeitnehmende aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Die Arbeitsunfähigkeit kann durch verschiedene Ursachen wie Krankheit, Verletzung oder psychische Probleme hervorgerufen werden.
Arbeitsunfähig sind Arbeitnehmende dann, wenn sie die im Rahmen des Arbeitsvertrags zugewiesenen Tätigkeiten aufgrund seines*ihres Gesundheitszustands nicht ausführen können. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit durch eine bekannte Krankheit oder durch andere Gründe entstanden ist.
Die Arbeitsunfähigkeit muss vom behandelnden Arzt bescheinigt werden, indem er*sie eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung ist erforderlich, um Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu haben. Zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit führt der Arzt eine Untersuchung durch und dokumentiert den Befund sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Was bedeutet „unverschuldet“?
„Unverschuldet“ bedeutet, dass eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Ereignis nicht aufgrund des Verschuldens der betreffenden Person eingetreten ist. Im rechtlichen Kontext bezieht sich der Begriff häufig darauf, dass eine Person nicht selbst die Verantwortung für ein bestimmtes Ereignis trägt oder nicht absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland bedeutet unverschuldet, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls eingetreten ist, für die der*die Arbeitnehmer*in nicht selbst verantwortlich ist. Beispielsweise wäre eine Erkältung oder Grippe in der Regel als unverschuldete Krankheit anzusehen, während eine Verletzung, die durch fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmenden verursacht wurde, nicht unverschuldet wäre.
Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Anspruchsberechtigung für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall spielt die Unverschuldetheit eine wichtige Rolle, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden aufgrund eines unverschuldeten Gesundheitsproblems Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machen können.
Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit
In Deutschland haben Arbeitnehmende im Krankheitsfall gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Dabei gilt die Entgeltfortzahlungspflicht für Arbeitgebende grundsätzlich für sechs Wochen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
Ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld, wenn der*die Arbeitnehmer*in gesetzlich versichert ist. Das Krankengeld beträgt ca. 70 % des Bruttogehalts (maximal jedoch 90 % des Nettoverdienstes). Private Krankenversicherungen können unter Umständen schon früher Krankentagegeld zahlen.
Krankheitstage elektronisch erfassen und bestätigen
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Wann endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet in Deutschland nach einer Dauer von bis zu sechs Wochen, wie es im Entgeltfortzahlungsgesetz festgelegt ist. Nach Ablauf dieser sechswöchigen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebenden haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmende Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann auch vor Ablauf von sechs Wochen enden, wenn Arbeitnehmende beispielsweise durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz selbst für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sind.
Eine weitere Möglichkeit, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung endet, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Krankheit. In diesem Fall sind Arbeitgebende nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet, und erkrankte Arbeitnehmende müssen sich um die Beantragung von Krankengeld kümmern.
Lohnfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Lohnfortzahlung bei persönlicher Verhinderung. Die Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmende für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ weiterhin ihren Lohn erhalten, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden verhindert sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
Beispiele für persönliche Verhinderungen:
- Heirat des Arbeitnehmers: In der Regel ein Tag bezahlter Urlaub.
- Geburt eines Kindes: Meistens ein bis zwei Tage.
- Todesfall in der nahen Familie: In der Regel ein bis drei Tage, je nach Verwandtschaftsgrad.
- Arztbesuche: Nur, wenn diese unvermeidbar während der Arbeitszeit stattfinden müssen.
Dauerhafte oder regelmäßig wiederkehrende Verhinderungen sind hingegen nicht durch das Bürgerliche Gesetzbuch abgedeckt.
Berechnung der Lohnfortzahlung
Die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt in Deutschland auf Basis des regelmäßigen Arbeitsentgelts, das Arbeitnehmende erhalten würden, wenn sie nicht arbeitsunfähig geworden wären. Dabei wird das Bruttogehalt herangezogen, also das Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlen Arbeitgebende erkrankten Arbeitnehmenden das Gehalt in voller Höhe weiter. Dabei werden Zuschläge, Prämien und andere regelmäßige Bestandteile des Arbeitsentgelts berücksichtigt.
Gesetzlich vorgeschriebene Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin von Arbeitgebenden übernommen, sodass Arbeitnehmende ihr Nettogehalt in etwa in der gleichen Höhe wie vor der Krankheit erhalten.
Erhalten Arbeitnehmende jeden Monat das gleiche Entgelt, ist die Berechnung relativ simpel. Bei schwankendem Entgelt muss man hingegen die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate heranziehen.
Beispielrechnung bei schwankendem Entgelt
Eine Mitarbeiterin verdient im April 1.800 €, im Mai 2.200 € und im Juni 2.000 €. Im Juli ist sie dann krankgeschrieben.
Berechnung des Durchschnittseinkommens: (1.800 € + 2.200 € + 2.000 €) / 3 = 2.000 €
Entgeltfortzahlungsversicherung
Die Entgeltfortzahlungsversicherung besteht aus den Umlagen U1 und U2 und dient der Absicherung von Arbeitgebenden gegen die Kosten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Die U1-Umlage dient der Erstattung von Entgeltfortzahlungskosten im Krankheitsfall von Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitgebende in Deutschland ihren Beschäftigten für bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Die U1-Umlage erstattet Arbeitgebenden diese Kosten. Die Höhe der U1-Umlage hängt von der Beitragspflicht und dem individuellen Krankenstand der Versicherten in einem Betrieb ab.
Die U2-Umlage deckt die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Schwangere und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz ab. Schwangere haben in Deutschland besondere Regelungen, die ihnen mehr Schutz im Krankheitsfall bieten. Die U2-Umlage kommt für die Entgeltfortzahlungskosten während der Mutterschutzfristen auf und wird von den Krankenkassen übernommen.
Pflichten für Arbeitgebende und Arbeitnehmende
Bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende bestimmte Pflichten, die eingehalten werden müssen:
Pflichten für Arbeitgebende:
- Lohnfortzahlung: Arbeitgebende sind verpflichtet, erkrankten Arbeitnehmenden ihr Gehalt für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen.
- Informationspflicht: Arbeitgebende müssen über die Modalitäten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall informieren.
- Wiedereingliederung: Arbeitgebende sollten sich nach der Genesung der Arbeitnehmenden um eine möglichst reibungslose Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kümmern.
Pflichten für Arbeitnehmende:
- Arbeitsunfähigkeit melden: Arbeitnehmende sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgebenden zu melden.
- Ärztliche Bescheinigung: Arbeitnehmende müssen rechtzeitig eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
- Gesundung: Arbeitnehmende sollten alles dafür tun, um schnellstmöglich wieder gesund zu werden und an ihren Arbeitsplatz zurückkehren zu können.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ist vier Wochen krankgeschrieben. Danach arbeitet er wieder für einige Tage und fehlt dann erneut wegen derselben Krankheit für drei Wochen. Er ist also insgesamt sieben Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig. Da der Arbeitgeber nur für sechs Wochen weiter Lohn zahlen muss, erhält er für die letzte Woche Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Beispiel 2: Eine Arbeitnehmerin ist sechs Wochen krankgeschrieben und erhält Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach sieben Monat erkrankt sie wieder für sechs Wochen wegen derselben Krankheit. In diesem Fall erneuert sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Fazit
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts, geregelt durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Arbeitnehmende haben Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen, wenn sie unverschuldet krankheitsbedingt arbeitsunfähig werden.
Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmenden, einschließlich Auszubildenden, Werkstudierenden und geringfügig Beschäftigten, vorausgesetzt, sie sind seit mindestens vier Wochen beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt.
Nach Ablauf der sechswöchigen Frist tritt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld, das etwa 70 % des Bruttogehalts beträgt. Privatversicherte können unter bestimmten Umständen früher Anspruch auf Krankentagegeld haben. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung endet vorzeitig, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Arbeitnehmenden verursacht wurde oder das Arbeitsverhältnis endet.
Beide Parteien, Arbeitgebende und Arbeitnehmende, haben spezifische Pflichten. Arbeitgebende müssen die Lohnfortzahlung leisten und die Modalitäten klar kommunizieren, während Arbeitnehmer*innen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen muss. Zur Berechnung der Lohnfortzahlung wird das regelmäßige Bruttogehalt herangezogen.
Zusätzlich existieren Umlageverfahren (U1 und U2), die Arbeitgebende gegen die finanziellen Belastungen der Lohnfortzahlung absichern. Diese Umlagen erstatten die Kosten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und für schwangere Arbeitnehmerinnen.
Insgesamt stellt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine wichtige soziale Absicherung dar, die sowohl die finanzielle Stabilität der Arbeitnehmenden als auch die Planungssicherheit der Arbeitgebenden unterstützt. Durch die klar definierten Rechte und Pflichten wird ein fairer Ausgleich geschaffen, der dazu beiträgt, dass erkrankte Arbeitnehmende nicht zusätzlich durch Einkommensverluste belastet werden.
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Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorinnen und Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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