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Nachtzuschlag 2025: Anspruch, Berechnung und gesetzliche Regelungen bei Nachtarbeit

Nachtarbeit ist Realität – doch wie sieht es mit dem Nachtzuschlag aus?
  • 1.
    Was gilt rechtlich als Nachtarbeit?
  • 2.
    Ab wann gibt es einen Anspruch auf Nachtzuschlag?
  • 3.
    Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen?
  • 4.
    Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
  • 5.
    Was passiert, wenn kein Ausgleich für Nachtarbeit erfolgt?
  • 6.
    Ist der Nachtzuschlag mit anderen Zuschlägen kombinierbar?
  • 7.
    Nachtzuschlag automatisiert mit gastromatic berechnen
  • 8.
    Fazit: Wer nachts arbeitet, verdient Ausgleich
In der Gastronomie, aber auch in Pflegeeinrichtungen, Bäckereien und Konditoreien gehört Nachtarbeit für viele Beschäftigte zum Alltag. Wenn Gäste noch um Mitternacht bestellen, die Küche erst um 1 Uhr nachts sauber ist oder der Teig um 4 Uhr morgens vorbereitet werden muss, stellt sich eine Frage fast immer: Gibt es den Nachtzuschlag in solchen Fällen – und wenn ja, ab wann und in welcher Höhe?
Die Antwort ist klar: Ja, es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag – unter bestimmten Voraussetzungen. Dennoch herrscht in vielen Unternehmen Unsicherheit darüber, wann genau ein Zuschlag gezahlt werden muss, wie viele Prozent üblich sind, ob es Ausnahmen gibt oder ob stattdessen auch ein Freizeitausgleich möglich ist.
In diesem Artikel geben wir dir einen vollständigen Überblick über die wichtigsten Regelungen rund um die Nachtarbeit und den Nachtzuschlag 2025 – speziell für die Anforderungen in Gastronomie, Hotellerie und anderen betroffenen Branchen.

Was gilt rechtlich als Nachtarbeit?

Laut § 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)¹ ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden im Zeitraum zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens geleistet wird. In Bäckereien und vergleichbaren Betrieben beginnt die gesetzlich definierte Nachtzeit bereits um 22 Uhr und endet um 5 Uhr. Dieser sogenannte „zeitliche Rahmen“ bildet die Grundlage für viele weitere Regelungen rund um die Nachtzulage.
Um als Nachtarbeiter:in im Sinne des Gesetzes zu gelten, muss eine Person laut § 6 Abs. 5 ArbZG² mindestens 48 Tage im Kalenderjahr nachts arbeiten – jeweils mit einer Arbeitszeit von mindestens zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr (bzw. 22 und 5 Uhr in Sonderfällen).

Ab wann gibt es einen Anspruch auf Nachtzuschlag?

Sobald regelmäßig in der Nacht gearbeitet wird, stellt sich schnell die Frage: Gibt’s dafür automatisch mehr Geld – oder extra Freizeit? Die Antwort: Ja – aber mit Spielraum.
Laut § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) haben Mitarbeitende, die Nachtarbeit leisten, Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich. Dieser Ausgleich kann entweder in Form von bezahltem Freizeitausgleich oder als Nachtarbeitszuschlag erfolgen. Das Gesetz selbst macht keine konkrete Angabe zur Höhe des Zuschlags.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

In der Praxis haben sich durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aber klare Orientierungswerte etabliert:
  • 25 % Zuschlag auf den Bruttolohn gelten als angemessen für „normale“ Nachtarbeit,
  • 30 % Zuschlag sind üblich bei Dauernachtarbeit (also dauerhaft im Nachtdienst),
  • In bestimmten Fällen sind auch abweichende Zuschlagssätze möglich – je nach gesundheitlicher Belastung, Schichtmodell oder individuellen Rahmenbedingungen.

Wichtig

Diese Werte sind keine starre Pflicht – je nach Art der Tätigkeit und Belastung können Abweichungen zulässig sein. So kann der Zuschlag beispielsweise reduziert werden, wenn die Nachtarbeit weniger belastend ist, oder erhöht werden, wenn besondere gesundheitliche Belastungen vorliegen.

Tarifverträge oder betriebliche Regelungen können sogar höhere Zuschläge von bis zu 40 % vorsehen – insbesondere bei Schichtdiensten oder Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr.
In der Gastronomie – z. B. laut DEHOGA-Tarifvertrag oder dem Manteltarifvertrag Hessen – gelten oft abweichende Regelungen: Hier kann die nachtzuschlagspflichtige Zeit bereits ab 21 Uhr beginnen, mit Zuschlägen von 20 bis 40 %, je nach Uhrzeit und Wochentag.

Und was gilt steuerlich?

Steuerrechtlich ist die Nachtarbeit nochmal gesondert geregelt – und zwar in § 3b EStG³ i. V. m. den Lohnsteuerhinweisen (LStH 2025):
  • Bis zu 25 % Zuschlag sind steuerfrei, wenn in der Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr gearbeitet wird.
  • In der besonders belastenden Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr sind sogar bis zu 40 % steuerfrei – vorausgesetzt, die Nachtarbeit beginnt vor Mitternacht.

Wichtig

Diese steuerlichen Freibeträge betreffen nur die Steuerfreiheit. Ob ein Zuschlag arbeitsrechtlich angemessen ist, hängt von der konkreten Belastungssituation und ggf. tariflichen oder betrieblichen Regelungen ab.

Wer als Arbeitgeber:in diese Vorgaben ignoriert oder Nachtarbeitszeiten nicht korrekt dokumentiert, riskiert Nachforderungen, steuerliche Korrekturen und Probleme bei Betriebsprüfungen.
nachtzuschlag zeiten
Ein Rechenbeispiel zeigt die Relevanz: Eine Servicekraft, die von 20 Uhr bis 4 Uhr morgens arbeitet und 13,50 Euro pro Stunde verdient, erhält bei 25 % Nachtzuschlag für 5 Stunden insgesamt 16,90 Euro Zuschlag pro Schicht – oft steuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auf den Monat gerechnet ergibt das über 330 Euro zusätzlich zur regulären Vergütung.

FORMEL ZUR BERECHNUNG DES NACHTZUSCHLAGS

Stundenlohn x Anzahl der Nachtarbeitsstunden x Prozentsatz Nachtzuschlag = Arbeitslohn für die geleistete Nachtarbeit

Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen?

Ja – vor allem in Tarifverträgen oder durch betriebliche Vereinbarungen kann es abweichende Regelungen geben. Einige Besonderheiten:

1. Tarifverträge und Nachtzuschläge: Was gilt, wenn eine Regelung besteht?

Wenn ein Tarifvertrag besteht, hat er Vorrang vor der gesetzlichen Regelung nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Das heißt: Höhe und Zeitraum für Nachtzuschläge können abweichen.
Beispiel (DEHOGA Hessen): Nachtarbeit gilt tariflich von 23:00–6:00 Uhr, bei regelmäßiger Nachtarbeit ab 22:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 25 %, Sonntagszuschläge sind separat geregelt. Manche Tarifverträge bieten statt Zuschlägen pauschale Ausgleiche wie Zusatzurlaub.
Steuerlich gilt: unabhängig vom Tarifvertrag
  • Bis 25 % steuerfrei für Arbeit zwischen 20:00–6:00 Uhr
  • Bis 40 % steuerfrei für 00:00–04:00 Uhr (wenn vor Mitternacht begonnen)
Diese Werte gelten nur für die Steuerfreiheit, nicht für den arbeitsrechtlichen Anspruch.
Tarifvertrag ersetzt Gesetz – mit Grenzen
Tarifverträge dürfen von der gesetzlichen Nachtzeit abweichen (z. B. auf 22:00–5:00 Uhr), aber nur innerhalb ihres Geltungsbereichs. Eine Betriebsvereinbarung darf das nur, wenn der Tarifvertrag es erlaubt (Öffnungsklausel).

Wichtig

Zuschläge ab 22 Uhr gibt’s nur, wenn das tariflich oder betrieblich geregelt ist – nicht automatisch durch Gesetz.

Beispiele für tarifliche Abweichungen
  • Gebäudereinigung: 22:00–5:00 Uhr
  • TV-N / TVöD: häufig 21:00–6:00 Uhr
  • Lebensmittelindustrie: teilweise ab 20:00 Uhr
  • Gastronomie (Hessen): 23:00–6:00 Uhr, ab 22:00 Uhr bei Nachtarbeit

3. Erhöhte Schutzbedarfe bei gesundheitlicher Belastung

Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass bestimmte Formen der Nachtarbeit eine erhöhte Belastung mit sich bringen – z. B. bei:
  • dauerhafter Nachtschicht ohne Wechsel mit Tagschicht
  • wechselnden Schichten mit kurzer Erholungsphase
  • Schichtbeginn nach Mitternacht (z. B. 2 Uhr)
In solchen Fällen kann ein höherer Ausgleich als die üblichen 25 % Zuschlag angemessen oder sogar verpflichtend sein – entweder durch erhöhten Stundenzuschlag oder zusätzlichen bezahlten Freizeitausgleich.

4. Schwerbehinderte Beschäftigte

Nach § 5 Schwerbehindertenrecht (SGB IX) können schwerbehinderte Nachtarbeitende in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Befreiung von Nachtarbeit geltend machen, insbesondere wenn medizinische Gründe vorliegen. Arbeitgebende sind verpflichtet, entsprechende Wünsche zu prüfen und – wenn möglich – umzusetzen. Eine generelle Befreiungspflicht besteht nicht, wohl aber eine Fürsorgepflicht im Rahmen der Gleichstellung.

5. Sonderregelungen für Jugendliche

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich nicht zwischen 20:00 und 6:00 Uhr arbeiten – das ist ihre gesetzliche Nachtruhe.
Ausnahmen gelten nur in bestimmten Fällen – etwa:
  • Bis 22:00 Uhr in Gaststätten und Schaustellerbetrieben
  • Bis 23:00 Uhr in mehrschichtigen Betrieben
  • Ab 5:00 Uhr in Landwirtschaft und Bäckereien, ab 4:00 Uhr für über 17-Jährige in Bäckereien

Wichtig

Vor Berufsschultagen mit Unterricht vor 9:00 Uhr darf keine Beschäftigung nach 20:00 Uhr stattfinden – auch wenn eine Ausnahme greifen würde.

6. Minijobber:innen & geringfügig Beschäftigte

Auch Minijobber:innen haben bei regelmäßiger Nachtarbeit einen vollwertigen Anspruch auf Nachtzuschlag – einschließlich steuerfreier Auszahlung, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Wichtig: Zuschläge sind bei der Berechnung der 556-Euro-Grenze (Stand 2025) nicht einzurechnen, wenn sie die Vorgaben des § 3b EStG erfüllen.
Das bedeutet: Steuerfreie Nachtzuschläge erhöhen nicht das sozialversicherungspflichtige Entgelt – ein großer Vorteil für Arbeitgeber:innen in der Gastronomie, die viele Aushilfen beschäftigen.

Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?

Der Nachtzuschlag ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, wie § 3b EStG festlegt. Steuerlich gilt: Der der Zuschlag darf 25 Prozent des Bruttolohns nicht überschreiten und die Arbeit muss zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistet werden. Wird dies eingehalten, ist der Zuschlag steuer- und sozialabgabenfrei. Für die Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr gilt sogar ein steuerfreier Satz bis 40 % – sofern der Dienst vor Mitternacht beginnt. Wird ein höherer Zuschlag als 25 % gezahlt – z. B. 30 oder 40 Prozent, wie in einigen Tarifverträgen – ist nur der steuerfreie Anteil (25 %) steuerfrei, der Rest muss versteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt werden. Liegt der Stundenlohn über 25 €, entfällt zudem die Sozialversicherungsfreiheit – selbst bei steuerfreier Auszahlung.
Diese Steuerfreiheit gilt unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses – also auch für Minijobber, Teilzeitkräfte oder Aushilfen.

Was passiert, wenn kein Ausgleich für Nachtarbeit erfolgt?

Wird Nachtarbeit nicht wie gesetzlich vorgeschrieben durch Freizeit oder Zuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG) ausgeglichen, können Arbeitnehmende den Ausgleich bis zu drei Jahre rückwirkend einfordern (§§ 195, 199 BGB) – sofern keine kürzeren Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag gelten.
Arbeitgebende riskieren dadurch Nachzahlungen samt Verzugszinsen (§ 288 BGB). Zwar droht kein Bußgeld nach dem Arbeitszeitgesetz, doch falsche steuer- oder SV-Behandlungen können bei Betriebsprüfungen teuer werden.

Tipp für Arbeitgeber:innen

Digitale Tools wie gastromatic helfen dir, Nachtarbeitszeiten korrekt zu erfassen und Zuschläge automatisch berechnen zu lassen – rechtssicher und ohne Aufwand.

Ist der Nachtzuschlag mit anderen Zuschlägen kombinierbar?

Die Antwort: Ja, das geht! Der Zuschlag für Nachtarbeit kann mit Sonn- oder Feiertagszuschlägen kombiniert werden, sodass sich die Mitarbeitenden bei Nachtarbeit an einem Sonn- oder Feiertag kumulierte Zuschläge erarbeiten können. Lediglich Sonntagszuschläge können nicht mit Feiertagszuschlägen kombiniert werden.

Nachtzuschlag automatisiert mit gastromatic berechnen

Zuschläge für Nachtarbeit händisch zu berechnen kann ganz schön zeitaufwendig und zudem fehleranfällig sein. Aus diesem Grund bietet es sich an, auf digitale Lösungen zu setzen, die die Berechnung ganz automatisch übernehmen.
Mit gastromatic können nicht nur die gesetzlich festgelegten Zuschläge automatisch berechnet, sondern auch individuelle Zuschläge für einzelne Mitarbeitende hinterlegt werden. Sobald die Nachtarbeitszeit beginnt, berechnet gastromatic automatisch die Zuschläge basierend auf dem Lohn.
Ebenfalls werden Zuschläge, die nicht miteinander kombiniert werden dürfen (z. B. Sonntagszuschläge mit Feiertagszuschlägen) in gastromatic erkannt und somit eine unzulässige doppelte Berechnung ausgeschlossen.
Bereits in der Dienstplanung werden in gastromatic Prognosen über die möglichen anstehenden Lohnkosten getätigt. Somit hat man immer die volle Kostenübersicht und -kontrolle.
In der Auswertung sind die Zuschläge dann in Euro abgebildet und können wahlweise pro Mitarbeiter:in, pro Arbeitsbereich oder aber auch für den gesamten Betrieb angezeigt werden. Mit der gastromatic Lohnbuchhaltung wird das System komplett, denn die Zuschläge werden automatisch für die Lohnabrechnung übermittelt.

Fazit: Wer nachts arbeitet, verdient Ausgleich

Die Arbeit während der Nachtzeit ist unverzichtbar in vielen Branchen, von der Gastronomie über die Pflege bis zur Produktion. Doch Nachtarbeit darf nicht zur Belastung werden, die stillschweigend hingenommen wird.
Der gesetzlich verankerte Nachtzuschlag ist ein zentraler Bestandteil der Arbeitszeitregelungen in Deutschland – und damit auch ein wichtiger Hebel für Fairness und Gesundheit im Betrieb.
Wer als Arbeitgeber:in Verantwortung übernimmt, informiert sich über die gesetzlichen Vorgaben, prüft eigene Verträge und Regelungen und setzt auf digitale Lösungen wie gastromatic, um den Überblick über Arbeitsstunden, Zuschläge und Pflichten zu behalten.

FAQ

Ab wann gilt der Nachtzuschlag?

Der Nachtzuschlag gilt in der Regel für Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. In manchen Branchen beginnt die Nachtzeit bereits ab 22 Uhr.

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Wie hoch ist der Nachtzuschlag gesetzlich?

Gesetzlich ist kein fester Satz vorgeschrieben. In der Praxis gelten 25 % Zuschlag als üblich. Bei zusätzlicher Belastung oder an Feiertagen kann der Zuschlag auch höher ausfallen.

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Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?

Ja – bis zu 25 % des Grundlohns sind steuerfrei, wenn die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr liegt und der Zuschlag zusätzlich gezahlt wird.

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Haben auch Minijobber:innen Anspruch auf Nachtzuschlag?

Ja. Auch Minijobber:innen haben bei Nachtarbeit Anspruch auf den gleichen Zuschlag wie andere Mitarbeitende.

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Was tun, wenn kein Zuschlag gezahlt wird?

Der Anspruch kann rückwirkend eingefordert werden. Wird dauerhaft kein Zuschlag gezahlt, kann das vor dem Arbeitsgericht landen.

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Verweise

Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorinnen und Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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