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Arbeitsvertrag Minijob: Alles, was du wissen musst

Welche rechtlichen Grundlagen gelten? Was gehört in einen Arbeitsvertrag für einen Minijob? Welche Pflichten gelten für Arbeitgebende?
  • 1.
    Was ist ein Minijob?
  • 2.
    Was ist der Unterschied zum kurzfristigen Minijob?
  • 3.
    Ist ein Arbeitsvertrag für Minijobber*innen Pflicht?
  • 4.
    Was muss im Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte stehen?
  • 5.
    Pflichten für Arbeitgebende
  • 6.
    Sofortmeldepflicht für gewisse Branchen
  • 7.
    Urlaubsanspruch bei Minijob
  • 8.
    Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten
  • 9.
    So setzt du die Aufzeichnungspflicht um
  • 10.
    Fazit
  • 11.
    FAQ

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine Form der geringfügig entlohnten Beschäftigung, bei der Arbeitnehmende monatlich nicht mehr als 538 € verdienen.
In Deutschland sind Minijobs sozialversicherungsfrei und es gelten besondere Regelungen bezüglich der Arbeitszeiten und der Art der Tätigkeit.
Minijobs sind vor allem für gering qualifizierte Arbeitnehmende oder Studierende attraktiv, da sie eine Möglichkeit bieten, nebenbei etwas Geld zu verdienen, ohne dabei allzu hohe Abgaben leisten zu müssen.
Eine der häufigsten Fragen zum Thema Minijobs betrifft die Verdienstgrenze von 538 € pro Monat oder 6456 € pro Jahr. Die Regel besagt, dass das monatliche Einkommen die 538 € überschreiten darf, solange es innerhalb eines Jahres insgesamt die Grenze von 6456 € nicht übersteigt. Bei Beschäftigungen von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag anteilig berechnet.
Bei unvorhersehbaren und gelegentlichen Verdienstüberschreitungen, z. B. bei Krankheitsvertretungen mit höherem Entgelt, kann die Jahresgrenze von 6456 € überschritten werden.
Zudem darf der monatliche Verdienst in bis zu zwei Kalendermonaten im Jahr bis zu 1076 € liegen, was die Jahresverdienstgrenze auf maximal 7532 € erhöht.
Dabei sind Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Freibeträge zu beachten, um die sozialversicherungsfreie Beschäftigung zu erhalten.

Was ist der Unterschied zum kurzfristigen Minijob?

Ein kurzfristiger Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der Arbeitnehmende für einen begrenzten Zeitraum tätig sind. Dabei gilt eine verminderte Sozialversicherungspflicht und es gelten spezielle Regelungen für die Verdienstgrenzen.
Kurzfristige Minijobs können maximal 70 Tage im Kalenderjahr oder bei einer längeren Beschäftigung maximal drei Monate dauern.
Der Verdienst darf hierbei die Grenze von 538 € pro Monat überschreiten, solange die insgesamt 70 Arbeitstage bzw. drei Monate im Jahr nicht überschritten werden. Kurzfristige Minijobs sind vor allem bei saisonalen oder projektbezogenen Beschäftigungen üblich.

Ist ein Arbeitsvertrag für Minijobber*innen Pflicht?

Ein Arbeitsvertrag ist für Minijobs nicht zwingend erforderlich. Erscheint ein*e Arbeitnehmer*in nach einem mündlichen Vertragsangebot zur Arbeit, ist ein wirksamer Arbeitsvertrag durch „schlüssiges Verhalten“ entstanden.
Arbeitnehmenden stehen auch unter diesen Bedingungen alle gesetzlich vorgeschriebenen Ansprüche zu, beispielsweise der Erholungsurlaub und eine „übliche Vergütung“, mindestens jedoch der gültige Mindestlohn.
Gemäß Nachweisgesetz musst du als Arbeitgeber*in aber bestimmte Rahmenbedingungen schriftlich festhalten und den Arbeitnehmenden übergeben.
Dies dient dazu, die grundlegenden Vereinbarungen und Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu dokumentieren. Auch wenn der*die Minijobber*in keinen formalen Arbeitsvertrag hat, sind die wichtigsten Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses dennoch schriftlich festgehalten.
Dies stellt sicher, dass sowohl du als Arbeitgeber*in als auch der*die Arbeitnehmer*in über seine*ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Minijobs informiert ist.
Angesichts dieser Thematik stellt sich die Frage, ob aus Sicht des Arbeitgebers nicht von Anfang an ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte. Das wichtigste Argument dafür ist die beidseitige Sicherheit, die durch eine klar formulierte Vereinbarung erreicht wird.
Der*die Arbeitnehmer*in ist sich von vornherein bewusst, zu welchen Konditionen er*sie beschäftigt ist und was von ihm*ihr erwartet wird. Du als Arbeitgeber*in kannst im Zweifel von deinem Direktionsrecht Gebrauch machen und auf die Einhaltung des Vertrags pochen.

Was muss im Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte stehen?

Wenn du dich nun dazu entscheidest, die nötige Vereinbarung aufzusetzen, stellt sich die Frage: Was gehört alles in einen schriftlichen Arbeitsvertrag?
Muster-Arbeitsverträge werden online zahlreich zur Verfügung gestellt, beispielsweise direkt bei der Minijob-Zentrale.
Folgende Angaben sollten in einem Arbeitsvertrag enthalten sein:
  • Name, Vorname und Anschrift des*der Arbeitgeber*in und des*der Arbeitnehmer*in
  • Beschäftigungsbeginn
  • Probezeit und deren Dauer (falls vereinbart)
  • Ende oder festgelegte Dauer bei zeitlich befristeten Minijobs
  • Monatliche Vergütung und Aufschlüsselung der verschiedenen Vergütungsbestandteile
  • Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten und Schichtarbeit
  • Regelung zu Überstunden
  • Konditionen bei Arbeit auf Abruf
  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Jährlicher Urlaubsanspruch in Tagen
  • Kündigungsfristen und -verfahren
  • Nennung von relevanten Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen
  • Angaben zum Versorgungsträger bei betrieblicher Altersvorsorge
  • Eventueller Anspruch auf von dem*der Arbeitgeber*in getragene Fortbildungskosten
  • Ort, Datum und Unterschrift
Zusätzlich können ergänzende Klauseln hinzugefügt werden, wie:
  • Schweigepflicht und Geheimhaltungsverpflichtung
  • Wettbewerbsverbot
  • Krankheitsregelungen (Krankmeldung, Attestpflicht)
  • Regelungen zur Rückgabe von Gegenständen bei Vertragsende
  • Regelungen zu Nutzungsrechten und Schutzrechten
  • Verfallsklausel für Ansprüche nach Vertragsende
  • Informationspflicht bei weiteren Beschäftigungsverhältnissen
  • Bezug auf den Einstellungsfragebogen

Pflichten für Arbeitgebende

Zunächst einmal musst du als Arbeitgeber*in den Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden und die Personalien sowie das vereinbarte Arbeitsentgelt angeben. Dabei musst du sicherstellen, dass die vereinbarte Arbeitszeit die gesetzlichen Grenzen einhält.
Als Arbeitgeber*in bist du auch verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für den*die Minijobber*in zu entrichten, einschließlich Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
In der Regel werden diese Beiträge pauschal berechnet, es sei denn, der*die Minijobber*in entscheidet sich für die Versicherungspflicht.
Darüber hinaus musst du für Minijobber*innen korrekte Lohnabrechnungen erstellen, welche Informationen wie Arbeitsstunden, Lohnhöhe und Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Die Lohnabrechnungen müssen rechtzeitig und ordnungsgemäß an den*die Minijobber*in übergeben werden.
Nicht zuletzt haben Minijobber*innen auch Anspruch auf bezahlten Urlaub. Es liegt in deiner Verantwortung sicherzustellen, dass Minijobber*innen ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten und entsprechend vergütet werden.

Sofortmeldepflicht für gewisse Branchen

Sofern du mit deinem Betrieb in einer der aufgelisteten Branchen tätig bist, musst du für deine Mitarbeitenden spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abgegeben:
  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigung
  • Messebau
  • Fleischwirtschaft
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
Auch für Minijobber*innen oder Kandidat*innen, die zum Probearbeiten kommen, musst du eine Sofortmeldung vornehmen.

Urlaubsanspruch bei Minijob

Minijobber*innen haben grundsätzlich auch Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Mindesturlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und beträgt in der Regel 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche (bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Tage).
Dabei wird der Urlaub anteilig berechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst. Der Urlaubsanspruch für Minijobber*innen kann durch einzelvertragliche Vereinbarungen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abweichen.

Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten

Am 1. Januar 2015 wurde im Zuge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes auch die Aufzeichnungspflicht für Arbeitgebende festgelegt.
Die Einhaltung des MiLoG und damit die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter geprüft. Die Aufzeichnungen gehören zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung.
Im Sinne des Mindestlohngesetzes bist du als Arbeitgeber*in demnach verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen musst du mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Wir empfehlen euch, diese länger aufzubewahren, denn die Sozialversicherung hat ebenfalls einen Anspruch auf die Zeitnachweise und kann diese sogar vier Jahre rückwirkend prüfen.
Wenn du die Stunden gar nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet sowie nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, drohen Bußgelder von bis zu 30.000 €.

So setzt du die Aufzeichnungspflicht um

Die Dokumentation der Arbeitsstunden kannst du entweder manuell auf Papier, mit Excel oder über elektronische Arbeitszeiterfassungssysteme machen.
Um jederzeit alle Arbeitsaufzeichnungen deiner Minijobber*innen griffbereit zu haben und bei einer unerwarteten Prüfung durch den Zoll oder die Sozialversicherung keine Zeit zu verlieren, bietet sich die Nutzung eines digitalen Arbeitszeiterfassungssystems an.
Die digitale Stempeluhr von gastromatic ermöglicht es deinen Mitarbeitenden sich einfach online einzuloggen und ihre Arbeitszeiten zu erfassen. Dies hilft dir als Arbeitgeber*in, den Überblick zu behalten und den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Zudem ermöglicht die Online-Arbeitszeiterfassung eine schnelle Auswertung der Arbeitszeiten und bietet dir so eine optimale Grundlage für die zukünftige Dienstplanung.
Erfahre mehr über die Online-Arbeitszeiterfassung von gastromatic:

Fazit

Um ein gültiges Arbeitsverhältnis mit geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden zu begründen, bedarf es zunächst nicht der Schriftform. Da diese jedoch schon kurz darauf durch das Nachweisgesetz notwendig wird, ist das Zustandekommen eines schriftlichen Arbeitsvertrags zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu empfehlen.
Neben der Klarstellung für beide beteiligten Parteien dient der Vertrag auch der Dokumentation zusätzlicher Absprachen gegenüber Dritten. Um im Falle einer Steuer- oder Sozialversicherungsprüfung empfindliche Geldbußen zu vermeiden, sollten Regelungen wie das Führen eines Arbeitszeitkontos oder die vereinbarte Vergütung vertraglich fixiert werden.

FAQ

Ist ein Arbeitsvertrag für einen Minijob Pflicht? Nein, bei Minijobs sind Arbeitsverträge nicht verpflichtend. Gemäß Nachweisgesetz musst du als Arbeitgeber*in aber bestimmte Rahmenbedingungen schriftlich festhalten und den Arbeitnehmenden übergeben.
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig? Ja, auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist gültig. Erscheint ein*e Arbeitnehmer*in nach einem mündlichen Vertragsangebot zur Arbeit, ist ein wirksamer Arbeitsvertrag durch „schlüssiges Verhalten“ entstanden.
Sind Minijobber*innen ohne schriftlichen Arbeitsvertrag versichert? Ja, auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag sind Minijobber*innen versichert, denn Arbeitgebende sind verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für Minijobber*innen zu entrichten.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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