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Gastromatischer Reiseführer zur perfekten Urlaubsplanung: Was ist Urlaub?

Das neue Jahr ist noch jung und wir starten eine kleine Blogserie über ein sehr erfreuliches – wenn auch manchmal etwas kompliziertes – Thema: Urlaub! Zur Feier der Herausgabe des 5. Bandes unseres Personalkompass fassen wir in den kommenden Blogposts die wichtigsten Fakten zusammen und nehmen euch mit auf eine aufschlussreiche Reise zur perfekten Urlaubsplanung.
  • 1.
    Was ist Urlaub?
  • 2.
    Wer bestimmt den Urlaubsanspruch?
  • 3.
    Das Wichtigste aus dem Bundesurlaubsgesetz
  • 4.
    Upgrade des Minimums: Tarifverträge
  • 5.
    Verhandlungsmasse: Urlaubsregelungen im Arbeitsvertrag
  • 6.
    Haben wir dein Interesse geweckt?

Was ist Urlaub?

[Urlaub ist] Bezahlte Freizeit, die der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dienen soll. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer deshalb keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
QUELLE: GABLERS WIRTSCHAFTSLEXIKON
Vom deutschen Gesetzgeber ist Urlaub also eng verknüpft mit der Arbeitsleistung an sich: die Produktivität der Lohnarbeit soll mit Entspannung quittiert werden, sodass man gestärkt und motiviert aus dem Urlaub zurückkehrt und ist somit im Interesse beider Parteien zu verfolgen. Der Urlaubsanspruch ergänzt die Arbeitsleistung und sichert ab, dass die Mitarbeitenden eine ausgewogene Balance zwischen Arbeit und Freizeit aufrechterhalten können.

Wer bestimmt den Urlaubsanspruch?

Urlaub wird zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart und im Arbeitsvertrag festgeschrieben – theoretisch! In der Praxis ist die Situation differenzierter. Einerseits gibt es Branchen, in denen individuelle Verhandlungen über Urlaubstage pro Jahr sehr unüblich sind, in anderen sind sie fester Bestandteil jeder Vertragsverhandlung.
Darüber hinaus gibt es rechtliche Regelungen, die den Verhandlungen zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden einen Rahmen setzen: Entscheidend ist in Deutschland das Bundesurlaubsgesetz, das das absolute Minimum des Urlaubsanspruchs für alle Arbeitnehmenden festlegt. Innerhalb von Tarifverträgen können natürlich andere Urlaubskonditionen ausgehandelt worden sein. Und innerhalb individueller Arbeitsverträge ebenso. Wichtig ist bloß, dass das der Mindestanspruch aus der Bundesurlaubsgesetz nicht unterschritten werden kann.
Je nachdem, welcher Berufsgruppe Arbeitnehmer*innen angehören, ob ein Tarifvertrag vorliegt oder ob sie geschickt mit Arbeitgeber*innen verhandelt haben, variiert also der Urlaubsanspruch.

Das Wichtigste aus dem Bundesurlaubsgesetz

Im BUrlG formuliert der deutsche Gesetzgeber branchenübergreifende Mindeststandards an Urlaub, wer diesen in Anspruch nehmen darf und welche Einschränkungen gelten.
24, 20, 16 Tage: Der Mindestanspruch hängt von den Arbeitstagen pro Woche ab. Prinzipiell sind 4 Wochen Urlaub vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Anspruch von 4 x 6 Tagen (bei 6-Tage-Woche), 4 x 5 (bei 5-Tage-Woche), 4 x 4 (bei 4-Tage-Woche) etc.
Jede*r hat ein Recht auf Urlaub: Jedes Beschäftigungsverhältnis begründet einen Urlaubsanspruch. Saisonkräfte, Minijobber*innen, Werkstudierende und feste Mitarbeiter*innen – das Gesetz macht keinen Unterschied. Wer auf Abruf arbeitet, dessen Urlaubsanspruch ergibt sich aus den Tagen pro Woche, die er*sie einsatzbereit sein muss.
Urlaubstage werden erarbeitet: Ihren vollen Jahresurlaub dürfen Arbeitnehmer*innen erst 6 Monate nach Eintrittsdatum in Anspruch nehmen. Davor „erarbeiten“ sie sich ihren Urlaub. Für jeden gearbeiteten Monat steht ihnen 1/12 des vollen Jahresurlaubs zu.
Urlaub ist bezahlte Freizeit: Deshalb wird der Lohn normal weitergezahlt. Bei flexiblen Einkommen entspricht das Urlaubsentgelt dem Durchschnitt der letzten 13 Arbeitswochen. Das „Urlaubsgeld“ ist eine gesetzlich nicht verpflichtende Sonderzahlung.
Wann und wie Urlaub genommen werden muss, ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Arbeitnehmer*innen können ihren Urlaubsanspruch teilweise verlieren, wenn sie die folgenden Vorgaben nicht beachten:
Urlaub muss im selben Jahr genommen werden, in dem der Anspruch besteht: Nur besondere persönliche/betriebliche Gründe erlauben eine Mitnahme ins nächste Jahr.
Wenn das ganze Jahr über Urlaub wäre, wäre das Vergnügen so langweilig wie die Arbeit.
WILLIAM SHAKESPEARE

Upgrade des Minimums: Tarifverträge

Wie oben schon erwähnt, können sich Tarifparteien – das sind Gewerkschaften und Arbeitnehmer*innen – auf eine Verbesserung des Urlaubsanspruchs über das gesetzliche Minimum hinaus verständigen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden anschließend in Tarifverträgen festgeschrieben und sind verbindlich für:
Alle Arbeitnehmenden, die einer der verhandelnden Gewerkschaften angehören und gleichzeitig in dem Tätigkeitsbereich arbeiten, für den der Vertrag abgeschlossen wurde.
Alle Arbeitgebenden, die den Vertrag (mit-) abgeschlossen haben oder einem Verband angehören, der die Tarifbindung seiner Mitglieder voraussetzt.
Alle Arbeitgebenden, die einem Verband angehören, der die Tarifbindung seiner Mitglieder voraussetzt.

Verhandlungsmasse: Urlaubsregelungen im Arbeitsvertrag

Grundsätzlich ist jeder Arbeitsvertrag verhandelbar. Solange gesetzliche Mindeststandards und bestehende Tarifverträge nicht unterboten werden, haben die Vertragsparteien Gestaltungsspielraum. Nachverhandelte Urlaubsansprüche fallen demnach immer höher aus als das gesetzliche Minimum nach BUrlG. Dennoch haben viele Arbeitgeber*innen ein Interesse an solchen Verhandlungen. Ein aufgewerteter Arbeitsvertrag signalisiert Interesse an Bewerber*innen und hält wertvolle Mitarbeiter*innen im Betrieb.

Haben wir dein Interesse geweckt?

Der Personalkompass ist dafür da, dir mithilfe unserer Erfolgscoaches konkretes Wissen an die Hand zu geben und dir somit den optimalen Personaleinsatz zu ermöglichen. Wenn du das Thema Urlaub so spannend findest wie wir und gerne detailliertere Informationen zum rechtlichen Rahmen, der vertraglichen Ausgestaltung und der strategischen Urlaubsplanung hättest, melde dich bei uns! Im ersten Kapitel erwarten dich im Speziellen informative Einblicke in den Sonderfall der länderspezifischen Tarifverträge für die Gastronomie und Hotellerie, weitere Fakten zum Entstehen von Urlaubsansprüchen und was mit den Urlaubstagen geschieht, falls ein Arbeitsplatzwechsel ansteht.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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