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Urlaubsanspruch Österreich – Rechtliche Basics

Rechtsgrundlage, Urlaubsausmaß, Wartezeit, Verjährungsfrist und mehr – inklusive Urlaubsrechner-Vorlage
  • 1.
    Kurz und knapp
  • 2.
    Urlaubsanspruch laut Urlaubsgesetz
  • 3.
    Berechnung des Urlaubsausmaßes
  • 4.
    Urlaubsberechnung mit unserer kostenlosen Urlaubsrechner-Vorlage
  • 5.
    Wartezeit von sechs Monaten bis zum vollen Jahresurlaubsanspruch
  • 6.
    Urlaubsvereinbarungen
  • 7.
    Digitale Urlaubsplanung mit gastromatic
  • 8.
    Erkrankung während des Urlaubs
  • 9.
    Verjährung von Urlaub
  • 10.
    Urlaubsersatzleistung bei Kündigung
  • 11.
    Sonderurlaub
  • 12.
    Fazit
  • 13.
    FAQ

Kurz und knapp

Im internationalen Vergleich haben Arbeitnehmende in Vollzeit in Österreich mit 25 Urlaubstagen bei einer Fünf-Tage-Woche (bzw. 30 Tagen bei einer Sechs-Tage-Woche) einen vergleichsweise hohen Urlaubsanspruch.
In diesem Blogartikel betrachten wir die wesentlichen Bestimmungen rund um den Urlaubsanspruch und schauen uns die konkrete Rechtslage nach Urlaubsgesetz an.
Zudem zeigen wir dir, wie du den Urlaubsanspruch deiner Mitarbeitenden ganz einfach berechnest und eure Urlaubsplanung im Betrieb effizienter gestaltest.

Urlaubsanspruch laut Urlaubsgesetz

Aufgrund der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes entsteht der Urlaubsanspruch grundsätzlich mit Beginn des Arbeitsjahres. In Österreich verzeichnet der Tag des Eintritts der Dienstnehmenden den Beginn des Arbeitsjahres.
Das Urlaubsjahr ist somit identisch mit dem Arbeitsjahr, also dem jeweils einjährigen Zeitraum, der mit dem Eintritt des*der Dienstnehmer*in in den Betrieb beginnt.
Durch eine Regelung im Urlaubsgesetz ist es aber möglich, im Betrieb einheitlich vom Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr umzustellen. Eine diesbezügliche Umstellung ist durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung möglich.

BEISPIEL

Tritt eine Arbeitnehmerin am 1. August eines Jahres den Dienst an, wird das Urlaubsjahr auf den 1. Jänner (= Januar) des folgenden Kalenderjahrs umgestellt. Der Urlaubsanspruch für das sogenannte „Rumpfjahr“ beträgt dann 5/12 des Jahresanspruchs (für die 5 Monate von August bis Dezember). Bruchteile von Urlaubstagen sind aufzurunden.

Berechnung des Urlaubsausmaßes

Nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) wird das Urlaubsausmaß nach Werktagen (das sind die sechs kalendermäßigen Wochentage Montag bis Samstag) berechnet.
Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt das Urlaubsausmaß:
  • Bei weniger als 25 Dienstjahren: 30 Werktage (= 5 Wochen)
  • Ab dem vollendeten 25. Dienstjahr: 36 Werktage (= 6 Wochen)
Bei Umstellung auf die Fünf-Tage-Arbeitswoche beträgt das Urlaubsausmaß:
  • Bei weniger als 25 Jahren Dienstzeit: 25 Arbeitstage (= 5 Wochen)
  • Ab dem vollendeten 25. Dienstjahr: 30 Arbeitstage (= 6 Wochen)
Im Falle einer kürzeren Arbeitswoche beträgt der Urlaub bei einer Dienstzeit bis 25 Dienstjahre bei einer
  • 4-Tage-Arbeitswoche: 20 Arbeitstage (4 Urlaubstage/Woche x 5 Wochen)
  • 3-Tage-Arbeitswoche: 15 Arbeitstage (3 Urlaubstage/Woche x 5 Wochen)
  • 2-Tage-Arbeitswoche: 10 Arbeitstage (2 Urlaubstage/Woche x 5 Wochen)
  • 1-Tage-Arbeitswoche: 5 Arbeitstage
An der Liste wird deutlich, dass auch Personen, die in Teilzeit arbeiten oder geringfügig beschäftigt sind, ebenfalls Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr haben.

Urlaubsberechnung mit unserer kostenlosen Urlaubsrechner-Vorlage

Urlaubsanspruch excel vorlage
Der gastromatic Urlaubsanspruch-Rechner bietet dir eine einfache Möglichkeit, den anteiligen Urlaubsanspruch deiner Mitarbeitenden zu berechnen, basierend auf Eintrittsdatum, Beschäftigungsart (z. B. Vollzeit, Teilzeit, Auszubildende*r, Minijob), Gesamturlaubsanspruch und Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Fülle das Formular aus, um die Vorlage herunterzuladen:

Wartezeit von sechs Monaten bis zum vollen Jahresurlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch entsteht innerhalb der ersten sechs Monate des ersten Arbeitsjahres aliquot, d.h. im Verhältnis zur im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit.

BEISPIEL

Ein Arbeitnehmer arbeitet seit vier Monaten bei einem neuen Arbeitgeber. Bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit stehen ihm bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Urlaubstagen dann anteilig 4/12 x 25 Urlaubstage, also 8,33 Urlaubstage zu. Aufgerundet ergeben sich hieraus 9 Urlaubstage.

Nach Ablauf der sechs Monate besteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe und eine Wartezeit für den Erwerb des vollen Jahresanspruches existiert nicht mehr. Ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses besteht ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für den aliquot noch offenen Urlaub.

Urlaubsvereinbarungen

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts sowie die Dauer sind zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zu vereinbaren. Dabei ist auf sowohl auf die Erfordernisse im Betrieb als auch auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmenden Rücksicht zu nehmen.
Die Urlaubsvereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Eine dahingehende Verpflichtung besteht aber nicht. Einseitige Urlaubsanordnungen nicht zulässig sind.
Ein so genannter „Betriebsurlaub“ durch eine entsprechende temporäre Betriebssperre kann weder von den Arbeitgebenden einseitig angeordnet noch durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Vielmehr bedarf ein Betriebsurlaub einer Vereinbarung mit jedem*jeder Mitarbeiter*in einzeln. In der Praxis kommt eine Vereinbarung über den Betriebsurlaub konkludent zustande. Die Arbeitnehmenden erheben innerhalb einer zumutbaren Frist keinen Einspruch gegen einen von Arbeitgeberseite verordneten Betriebsurlaub.

Digitale Urlaubsplanung mit gastromatic

Mit der Urlaubsrechner-Vorlage von gastromatic kannst du den Urlaubsanspruch deiner Mitarbeitenden schnell und einfach ermitteln.
Geht es jedoch an die Urlaubsplanung des gesamten Teams, verfügst du idealerweise über eine Lösung, mit der du zusätzlich auch noch die Urlaube und Abwesenheiten planst und leicht den Überblick behältst.
Mit dem Online-Urlaubsplaner von gastromatic berechnest du deshalb nicht nur den Urlaubsanspruch deiner Mitarbeitenden ganz einfach digital, sondern hast auch immer im Blick, wann wer wie viel Urlaub genommen hat bzw. wie viel Resturlaub* noch offen ist.
Urlaubskonto
Zusätzlich musst du die Planung nicht komplett alleine machen, denn via Mitarbeiter-App können deine Mitarbeitenden selbstständig Wunschzeiten für ihre Urlaube eintragen und direkt ihre Abwesenheitsanträge einreichen.
Sobald der Antrag von dir oder dem*der Planer*in bearbeitet wurde, werden deine Beschäftigten ebenfalls via App benachrichtigt. So bindest du dein Team mit ein und erhöhst die Mitarbeiterzufriedenheit.
Urlaubskonto
Ob ein Teammitglied bereits für eine Schicht vorgesehen ist oder seine Vertretung im gleichen Zeitraum Urlaub genommen hat, siehst du dann direkt beim Bearbeiten des Antrags. Unsere Konfliktanzeige lässt damit Planungsfehler gar nicht erst entstehen.
Im Urlaubskalender kannst du dann alle Urlaube deiner Mitarbeitenden auf einen Blick einsehen. Diese werden ebenfalls direkt in die Dienstplanung übertragen, damit du sofort siehst, wann du wen einplanen kannst und wer im jeweiligen Zeitraum nicht verfügbar ist.
Lass dir von unserem Team zeigen, wie auch du Urlaube und Abwesenheiten ganz einfach online mit gastromatic planst:
*Hinweis: Resturlaubstage werden pro Kalenderjahr berechnet, nicht pro Arbeitsjahr.

Erkrankung während des Urlaubs

Bei Erkrankung während des Urlaubs wird dieser nur unter spezifischen Bedingungen unterbrochen:
  • Die Erkrankung muss sich über einen Zeitraum von mehr als drei Kalendertagen erstrecken.
  • Es darf keine absichtliche oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Erkrankung vorliegen.
  • Die Krankmeldung muss innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Erkrankung bei dem*der Arbeitgeber*in eingereicht werden, inklusive einer ärztlichen Bestätigung.
Die unterbrochenen Urlaubstage gelten jedoch nicht als Verlängerung des Urlaubs. Nach Ablauf des ursprünglich festgelegten Urlaubs oder nach Genesung ist umgehend die Arbeit wieder aufzunehmen.
Zu beachten ist, dass die Tage, an denen aufgrund von Krankheit nicht gearbeitet werden konnte, dem verbleibenden Urlaubskontingent hinzugefügt werden. Dadurch bleibt der Urlaubsanspruch erhalten und die betroffene Person kann die verpassten Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt beanspruchen.

Verjährung von Urlaub

Ein erworbener Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

BEISPIEL

Ein Arbeitnehmer tritt am 1. August 2023 in ein Unternehmen ein. In dem Urlaubsjahr 2023/2024 besteht der Urlaubsanspruch vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024. Die Verjährungsfrist beginnt dann am 1. August 2024 zu laufen, die Verjährung tritt am 31. Juli 2026 ein.

Urlaubsersatzleistung bei Kündigung

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses dürfen finanzielle Abgeltungen anstelle von Urlaubstagen nicht festgelegt werden. Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
In diesem Fall ist der noch nicht verbrauchte Urlaub in Form einer Urlaubsersatzleistung (= Ersatzleistung für den noch offenen anteiligen Urlaub) zu bezahlen. Resturlaubszeiten aus früheren Urlaubsjahren sind, sofern diese noch nicht verjährt sind, in vollem Ausmaße auszuzahlen.

Sonderurlaub

Arbeitnehmende haben unter bestimmten Umständen, die ihre persönliche Situation betreffen, Anspruch auf Sonderurlaub mit Entgeltfortzahlung. Zu diesen Anlässen zählen unter anderem:
  • Eigene Hochzeit
  • Geburt eines Kindes (gilt für Väter)
  • Hochzeit eines nahen Verwandten
  • Ableben eines nahen Verwandten
  • Eigener Umzug
  • Vorladung zu einer Behörde
  • Notwendige Arztbesuche
Üblicherweise ist diese Entgeltfortzahlung auf höchstens eine Woche begrenzt. Im Falle behördlicher Vorladungen wird in der Regel eine Dienstfreistellung mit Entgeltfortzahlung gewährt.
Für sonstige Wege zu Behörden steht dieser Anspruch nur zu, wenn sie nicht anders (beispielsweise telefonisch) erledigt werden können und während der Arbeitszeit absolviert werden müssen.
Die genauen Regelungen zu Dienstverhinderungen mit fortlaufender Bezahlung sind normalerweise in den Kollektivverträgen festgelegt und enthalten genauere Informationen zu den Rahmenbedingungen solcher Fälle.

Fazit

In Österreich regelt das Urlaubsgesetz den Anspruch auf Erholungsurlaub für Arbeitnehmende. Dieser Anspruch entsteht mit Beginn des Arbeitsverhältnisses und bemisst sich nach dem Arbeitsjahr der Beschäftigten.
Während einer Beschäftigungsdauer unter 25 Dienstjahren, umfasst der Erholungsurlaub normalerweise fünf Wochen. Ab dem vollendeten 25. Dienstjahr steigt der Urlaubsanspruch entsprechend auf sechs Wochen pro Arbeitsjahr an.
Um den genauen Urlaubsanspruch zu berechnen und zudem auch noch eine effiziente Urlaubsplanung für den Betrieb zu machen, empfehlen sich digitale Lösungen, wie gastromatic, die dich dabei unterstützen, den Überblick über die Abwesenheiten zu behalten und zeitgleich deine Mitarbeitenden in die Planung mit einzubeziehen.

FAQ

Wie viele Urlaubstage hat man in Österreich? Bei weniger als 25 Dienstjahren haben Beschäftige in Österreich Anspruch auf 25 (bei einer Fünf-Tage-Woche) bzw. 30 Tage (bei einer Sechs-Tage-Woche) Urlaub pro Jahr. Der Anspruch erhöht sich nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 30 bzw. 36 Tage.
Wann bekommt man 6 Wochen Urlaub in Österreich? Ab dem vollendeten 25. Dienstjahr haben Arbeitnehmende in Österreich Anspruch auf 6 Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr.
Wer hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub? Haben Beschäftige mehr als 25 Dienstjahre gearbeitet, haben sie bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Jahr. Bei weniger als 25 Dienstjahren haben Beschäftigte nur dann Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Jahr, wenn sie sechs Tage pro Woche arbeiten.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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