Kaum ein Thema sorgt in der Personalplanung im Gastgewerbe oder Handel so regelmäßig für Fragen wie die Beschäftigung von Aushilfen im Minijob – vor allem dann, wenn es um die Verdienstgrenzen geht.
Ab dem
1. Januar 2025 gilt ein
neuer gesetzlicher Mindestlohn. Um den monatlichen Arbeitsumfang bei geringfügiger Beschäftigung stabil zu halten, wurde auch die sogenannte
Minijob-Grenze angepasst: Sie liegt nun bei
556 Euro im Monat, was einer
Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro entspricht.
Das Ziel dieser Anpassung:
Mitarbeitende sollen bei gleichbleibender Stundenanzahl auch mit dem neuen Mindestlohn im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig sein können – ohne dass sie automatisch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Midijob) rutschen.
In diesem Artikel geben wir dir als Arbeitgeber:in einen umfassenden Überblick zu den neuen Regelungen und zeigen dir, wie du Minijobs auch im Jahr 2025 rechtssicher, wirtschaftlich und planbar gestalten kannst.
Vorteile für Unternehmen & Beschäftigte
Minijobs bieten sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen zahlreiche Vorteile – vorausgesetzt, sie werden korrekt eingesetzt und abgerechnet.
Vorteile für Minijobber:innen
Flexible Gestaltung der Arbeitszeit:
Minijobs ermöglichen eine reduzierte Wochenarbeitszeit, die sich gut mit Studium, Familie oder einer anderen Hauptbeschäftigung kombinieren lässt. Das monatliche Einkommen darf dabei 556 Euro nicht übersteigen, um im Rahmen der Minijob-Grenze zu bleiben.
Zusätzliches Einkommen ohne volle Abgabenlast:
Für viele Beschäftigte – ob Studierende, Rentner:innen oder Eltern – ist der Minijob eine Möglichkeit, steuerfrei bis zu 6.672 Euro pro Jahr hinzuzuverdienen.
Geringe Sozialabgaben:
Minijobber:innen sind in der Regel nur in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Von Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung sind sie – je nach Wahl – befreit.
Vorteile für Arbeitgebende
Personelle Flexibilität:
Besonders in saisonal stark schwankenden Bereichen wie der Gastronomie bieten Minijobs eine schnelle Möglichkeit, kurzfristigen Personalbedarf abzudecken, ohne langfristige Verträge abschließen zu müssen.
Geringere Lohnnebenkosten:
Für Minijobs fallen nur pauschale Beiträge zur Rentenversicherung sowie ggf. zur Krankenversicherung an. Die Steuern können pauschal abgeführt werden, wodurch die Abrechnung vereinfacht wird.
Einfachere Verwaltung:
Im Vergleich zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ist der bürokratische Aufwand bei Minijobs überschaubar – besonders in Kombination mit einer digitalen Lösung wie gastromatic.
556 € oder 6.672 € – Welche Verdienstgrenze gilt?
Bei einer der am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Minijob geht es um die monatliche bzw. jährliche Verdienstgrenze. Es gibt verschiedene Begriffe, die verwendet werden, um diese Grenze zu beschreiben: Minijob-Grenze, Entgeltgrenze, Geringfügigkeitsgrenze oder auch Minijob-Verdienstgrenze. Die Frage, die oft für große Verwirrung sorgt, lautet: Darf das Einkommen die Grenze von 556 € pro Monat oder 6.672 € pro Jahr überschreiten?
Die Antwort ist eindeutig: Das Einkommen darf 556 € pro Monat überschreiten, solange es insgesamt innerhalb eines Jahres die Grenze von 6.672 € nicht übersteigt.
WICHTIG
Die Monatsgrenze von 556 Euro gilt bei regelmäßiger Beschäftigung. Wird der Lohn gelegentlich überschritten, ist das unter bestimmten Bedingungen zulässig – sofern die Jahresgrenze nicht überschritten wird.
Wann darf die Minijob-Grenze überschritten werden?
Man kann also die Jahresgrenze von 6.672 € erreichen, indem man jeden Monat 556 € verdient. Allerdings ist es in der Praxis oft schwierig, so regelmäßig beschäftigt zu sein und immer genau den gleichen Verdienst zu haben. Ein kurzfristiges, unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze ist möglich, wenn:
die Überschreitung nicht planbar war (z. B. Krankheitsvertretung),
sie maximal zweimal im Kalenderjahr vorkommt und
der Verdienst dabei maximal 1.112 Euro im Monat beträgt (also das Doppelte der regulären Grenze).
Diese Ausnahmeregelung soll Arbeitgeber:innen Handlungsspielraum geben, ohne dass sofort ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entsteht.
Es gibt auch eine Regelung für Beschäftigungen, die weniger als 1 Jahr dauern. In diesem Fall wird der Höchstbetrag anteilig berechnet. Zum Beispiel liegt die Grenze für eine Beschäftigungsdauer von 4 Monaten bei 2.224 € (556 € x 4).
Was zählt zum Arbeitsentgelt?
Zur Berechnung des monatlichen bzw. jährlichen Entgelts zählen alle beitragspflichtigen Einnahmen, insbesondere:
regulärer Stundenlohn
Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
bezahlte Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit)
Nicht angerechnet werden z. B.:
steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Ehrenamtspauschalen oder Übungsleiterfreibeträge (sofern getrennt abgerechnet)
Schwankendes Entgelt: Was ist erlaubt – und was nicht?
Gerade im Gastgewerbe ist es ganz normal, dass Einsatzzeiten je nach Saison, Veranstaltung oder Witterung stark schwanken. Diese Realität trifft auch Minijobber:innen – doch wie wirkt sich das auf die zulässige Verdienstgrenze von 556 Euro monatlich aus?
Die Auswirkungen solcher Schwankungen auf die Verdienstgrenze müssen sorgfältig überwacht werden, um den Minijob-Status nicht zu gefährden.
Solche unregelmäßigen Monatslöhne werden im Fachjargon als schwankendes Entgelt bezeichnet. Grundsätzlich ist das zulässig, sofern die monatlichen Abweichungen regelmäßig auftreten und planbar sind – zum Beispiel durch saisonale Schwankungen in der Außengastronomie oder während Messezeiten.
Beispiel: Schwankendes Entgelt korrekt berechnen
Eine Kellnerin im Eiscafé arbeitet in den Sommermonaten deutlich mehr als im Winter.
Rechnung:
2 Monate × 650 Euro = 1.300 Euro
10 Monate × 500 Euro = 5.000 Euro
Gesamt: 6.300 Euro Jahresverdienst
Ø Monatsverdienst: 6.300 / 12 = 525 Euro
Ergebnis: Der durchschnittliche Monatsverdienst liegt unterhalb der Minijob-Grenze von 556 Euro. Die Beschäftigung bleibt eine geringfügige Beschäftigung – obwohl es Monate mit mehr als 556 Euro gab.
WICHTIG
Das Überschreiten in diesen Monaten muss saisonal und planbar sein – andernfalls greift nicht mehr die Regelung zum schwankenden Entgelt, sondern es droht die Einstufung als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Erheblich schwankendes Entgelt – Vorsicht vor Fehlinterpretation
Wird in wenigen Monaten extrem viel gearbeitet – etwa 2.000 Euro im August, aber nur 200 Euro im Dezember – liegt kein klassisches schwankendes Entgelt mehr vor.
Solche krassen Abweichungen gelten als untypisch für geringfügige Beschäftigungen.
Hier ist Vorsicht geboten, denn:
Das Arbeitsverhältnis verliert rückwirkend seinen Minijob-Status.
Es entsteht Sozialversicherungspflicht für die betroffenen Monate.
Die Minijob-Zentrale kann rückwirkend Beiträge nachfordern.
Unser Tipp: Bei stark ungleich verteiltem Arbeitsentgelt solltest du prüfen, ob ein Midijob oder eine kurzfristige Beschäftigung die bessere Lösung ist.
Beispiel
Als Student hat ein Kellner in den Semesterferien besonders viel Zeit zum Arbeiten. In den Monaten August und September verdient er jeweils 2.000 € und in den restlichen Monaten jeweils 200 €.
Rechnung:
2 x 2.000 € = 4.000 €
10 x 200 € = 2.000 €
in Summe = 6.000 € / 12 Monate → 500 €
Insgesamt bleibt er zwar unterhalb der Verdienstgrenze, allerdings sind die Schwankungen so unverhältnismäßig, dass ein Minijob als regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mehr angenommen werden kann.
Im letzten Beispiel würde der Minijob dadurch aber nicht für alle Monate ungültig werden. Nur die betreffenden Monate im August und September unterliegen dann der umfassenden Sozialversicherungspflicht.
Achtung: Mehrarbeit durch eine hohe saisonale Belastung gilt als vorhersehbar und unterliegt somit nicht dieser Regelung!
Ausnahmeregelungen und maximale Verdienstgrenzen
Was allerdings als Ausnahmeregelung gilt, sind Verdienstüberschreitungen, die nicht vorhersehbar und gelegentlich auftreten.
Müssen Minijobber beispielsweise andere Arbeitnehmende krankheitsbedingt vertreten, können ihnen für die Zeit der Vertretung das höhere Entgelt der erkrankten Mitarbeitenden gezahlt und so die Jahresverdienstgrenze deutlich überschritten werden.
Nichtsdestotrotz ist auch bei nicht vorhersehbaren Schwankungen zu beachten, dass der monatliche Verdienst bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden darf. Dieser wird insgesamt bei 1.112 € gedeckelt.
Das bedeutet, dass ausnahmsweise die Jahresverdienstgrenze bei höchstens 7.784 € liegen kann.
Verstetigtes Entgelt: Planbarkeit für alle Seiten
Werden Mitarbeitende über einen längeren Zeitraum in einem Minijob beschäftigt, kann sich die Zahlung eines verstetigten Entgelts lohnen.
Die Basis für ein verstetigtes Entgeltmodell ist eine klare Vereinbarung über die monatliche Arbeitszeit und den Lohn.
Dabei wird eine Variante der Entlohnung gewählt, welche in mehreren Aspekten der von Festangestellten gleicht. Es wird ein festes (verstetigtes) Entgelt pro Monat vereinbart, das mit der Erbringung einer ebenfalls vereinbarten Arbeitszeit pro Monat einhergeht.
Vorteile für Arbeitgebende:
Vorteile für Minijobber:innen:
WICHTIG
Dieses Modell muss im Arbeitsvertrag geregelt sein. Zudem ist eine korrekte Zeiterfassung entscheidend, um jederzeit nachvollziehen zu können, wie viele Stunden geleistet wurden.
Dies ist nicht nur arbeitsrechtlich relevant, sondern kann bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Mitarbeitenden beispielsweise auch nachweisen, dass eine Minijob-konforme Beschäftigung vereinbart war und im Falle der Überschreitung der Verdienstgrenze nicht nachträglich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Kurzfristige Beschäftigung als Alternative bei hohen Schwankungen
Wenn die Beschäftigung von vornherein auf wenige Wochen oder Monate befristet ist, kann eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung die bessere Wahl sein – insbesondere dann, wenn die Verdienstgrenze von 556 Euro regelmäßig überschritten würde.
Kurzfristige Beschäftigung:
Hierbei ist kein Verdienstlimit vorgeschrieben, jedoch sollte bei einem Verdienst von mehr als 556 € pro Monat überprüft werden, ob Berufsmäßigkeit vorliegt, d. h. ob die Beschäftigung für die Arbeitnehmenden wirtschaftlich mehr als eine untergeordnete Rolle spielt.
Auch hier hilft dir
gastromatic dabei, die Einsätze, Fristen und
Arbeitszeiten.
Rechtssicher planen mit Arbeitszeitkonten
Mit digitalen Tools wie
gastromatic kannst du
Arbeitszeiten minutengenau erfassen, Schichten vorausschauend planen und Überschreitungen der
Minijob-Grenze gezielt vermeiden.
Ein Arbeitszeitkonto hilft dir dabei, bei Veränderungen im Arbeitsaufkommen schnell und flexibel zu reagieren – ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verletzen.
Das Führen eines Arbeitszeitkontos für Minijobber ist sinnvoll, um die
Arbeitszeiten effizient zu verwalten. Hier sind einige Aspekte, die bei der Nutzung eines Arbeitszeitkontos für Minijobber beachtet werden sollten:
Zeiterfassung: Minijobber können mit gastromatic ihre
Arbeitszeiten einfach und präzise erfassen, um sicherzustellen, dass sie die monatliche Verdienstgrenze von 556 € nicht überschreiten.
Dienstplanung: Mit gastromatic haben Arbeitgebende die Möglichkeit, Minijobber
gezielt für bestimmte Einsätze einzuplanen und ihre Arbeitsstunden im Voraus zu planen. Dadurch kann die Gesamtzahl der Arbeitsstunden im Monat kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass die Verdienstgrenze von 556 € eingehalten wird.
Überstundenmanagement: Sollte es zu gelegentlichen Verdienstüberschreitungen kommen, etwa wenn ein Minijobber andere Arbeitnehmende krankheitsbedingt vertreten muss, kann ein Arbeitszeitkonto helfen, die Überstunden aufzuzeichnen und korrekt abzurechnen.
Transparenz und Dokumentation: Durch die Verwendung eines Arbeitszeitkontos in gastromatic werden alle Arbeitsstunden von Minijobbern erfasst und dokumentiert. Sowohl Arbeitgebende als auch Minijobber haben über gastromatic Zugriff auf die aktuellen Arbeitszeiten und können somit die Einhaltung der Verdienstgrenze von 556 € überwachen.
Lohnabrechnung: Mit gastromatic ist auch die
präzise Abrechnung der Arbeitsstunden möglich. Arbeitgebende können die Arbeitszeitkonten der Minijobbende immer im Blick behalten und direkt über gastromatic die Lohnabrechnungen erstellen.
Gilt für Minijobber:innen der Mindestlohn?
Ja, für Minijobber gilt der
gesetzliche Mindestlohn. Der Mindestlohn ist der gesetzlich festgelegte Mindestbetrag, den Arbeitgebende ihren Arbeitnehmenden für ihre geleistete Arbeit zahlen müssen.
Die Mindestlohnerhöhung wurde von der Mindestlohnkommission beschlossen und tritt ab Januar 2025 in Kraft.
Ab Januar 2025 liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 12,82 € pro Stunde. Dieser Stundenlohn gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, also auch für Minijobber.
Arbeitgebende sind verpflichtet, den Mindestlohn einzuhalten und sicherzustellen, dass ihre Minijobber mindestens diesen Betrag pro Stunde erhalten.
Grundsätzlich gibt es beim Thema Mindestlohn also keine speziellen Ausnahmen für Minijob, Teilzeit oder Aushilfskraft. Allerdings sind einige Personengruppen vom Mindestlohn ausgeschlossen:
Konsequenzen bei Überschreitung der Verdienstgrenze
Wenn die Verdienstgrenze eines Minijobs überschritten wird, gelten die Beschäftigung rechtlich nicht mehr als Minijob, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
In diesem Fall müssen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber volle Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer nun in allen Sozialversicherungszweigen versichert sein muss, wie z. B. der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen und auch den Arbeitnehmeranteil davon einzubehalten.
Darüber hinaus können weitere steuerliche Konsequenzen entstehen, da auch die Lohnsteuerpflicht besteht, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird.
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abführen und die entsprechenden Steuerabzüge vornehmen.
Weitere Pflichten für Arbeitgebende
Die rechtssichere Verwaltung eines Minijobs bringt einige Pflichten mit sich, die im betrieblichen Alltag oft unterschätzt werden:
Was du als Arbeitgeber:in beachten musst:
Meldung bei der Minijob-Zentrale
Jeder Minijob muss über das entsprechende Meldeverfahren mit allen relevanten Angaben (z. B. Entgelt, Dauer, Tätigkeit) registriert werden.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
Vereinbarungen zu Arbeitszeit, Stundenlohn, Tätigkeit und Entgelt müssen schriftlich fixiert werden – auch bei geringfügiger Beschäftigung.
Einhaltung der Verdienstgrenze
Achte darauf, dass der monatliche Verdienst die Minijob-Grenze von 556 Euro nicht dauerhaft überschreitet. Hier hilft z. B. die digitale Zeiterfassung mit gastromatic.
Korrekte Lohnabrechnung
Alle Angaben zu Arbeitsstunden, Lohn, Abzügen und Sonderzahlungen müssen sauber dokumentiert und regelmäßig ausgegeben werden.
Abführung der Abgaben
Arbeitgeber:innen müssen die entsprechenden pauschalen oder regulären Abgaben (z. B. zur Rentenversicherung) ordnungsgemäß abführen – und ggf. Lohnsteuer einbehalten.
Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung
Minijobber:innen haben
Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – wie alle anderen Beschäftigten auch.
Fazit
Egal ob du dich für ein 556-Euro-Modell, eine kurzfristige Beschäftigung oder ein verstetigtes Entgelt entscheidest – wichtig ist, dass die gesetzlichen Vorgaben rund um Verdienstgrenze, Arbeitszeit und Sozialversicherungspflichten jederzeit eingehalten werden.
Gerade im Gastgewerbe wird oft „flexibel“ mit Arbeitszeitmodellen umgegangen. Doch mit steigender Transparenz und regelmäßigen Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung steigt auch das Risiko bei fehlerhafter Handhabung.
Mit digitaler Planung, klarer Zeiterfassung und korrekter Dokumentation lassen sich die Anforderungen an geringfügige Beschäftigungen zuverlässig umsetzen – und du vermeidest unangenehme Nachzahlungen oder rechtliche Risiken.
FAQ
Was ist die Jahresgrenze für Minijobs 2025?
Die Minijob Jahresgrenze liegt 2025 bei 6.672 € pro Jahr. Das entspricht einem monatlichen Maximalverdienst von 556 €. Diese Grenze ersetzt die früher gültige 538- bzw. 520-Euro-Grenze.

Warum wurde die Minijob-Grenze erhöht?
Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde ab Januar 2025 führte zur Erhöhung der Verdienstgrenze beim Minijob, damit die Stundenanzahl im Rahmen bleibt.

Wie viele Stunden darf ich 2025 im Minijob arbeiten?
Bei einem Stundenlohn von 12,82 € darf ein:e Minijobber:in monatlich ca. 43,4 Stunden arbeiten, um unter der 556-€-Grenze zu bleiben.

Was passiert beim Überschreiten der Minijob-Grenze?
Ein unvorhersehbares Überschreiten (z. B. Krankheitsvertretung) ist bis zu 2 Kalendermonate pro Jahr erlaubt, solange der Lohn in diesen Monaten maximal 1.112 € beträgt. Regelmäßiges Überschreiten führt zur Einstufung als sozialversicherungspflichtiger Midijob.

Wie kann ich Minijobber:innen rechtssicher einsetzen?
Am besten mit einem verstetigten Entgeltmodell, dokumentierter Arbeitszeit (z. B. über gastromatic) und einem gültigen Arbeitsvertrag mit Stundenzahl und Lohnhöhe. So bleibst du innerhalb der gesetzlichen Vorgaben.

Was sind typische Fehler bei der Minijob-Abrechnung?
- keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld)
- fehlende Dokumentation der Arbeitszeit
- planbares Überschreiten der 556-€-Grenze
- nicht gemeldete Änderungen bei der Minijob-Zentrale

Ist ein Minijob steuerfrei?
Ja, wenn er pauschal versteuert wird (z. B. 2 % Lohnsteuer + Sozialabgaben), bleibt der Verdienst steuerfrei für die Minijobber:innen, sofern kein Hauptjob besteht.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber:innen?
Ja. Ab Januar 2025 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 € pro Stunde – unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Auch Minijobs müssen entsprechend vergütet werden.

Wie unterstützt gastromatic bei der Einhaltung der Minijob-Grenzen?
Mit dem gastromatic Urlaubs- & Arbeitszeitplaner kannst du:
- Stunden & Entgelt automatisch berechnen
- Grenzüberschreitungen erkennen
- flexible Schichtplanung umsetzen
- und rechtskonform dokumentieren

Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorinnen und Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.