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Arbeitsstättenverordnung: Gesetzeskonforme Umsetzung

Wir zeigen euch, was es mit der Arbeitsstättenverordnung auf sich hat und welche gesetzlichen Ausnahmen für Gastronom*innen relevant sind.
  • 1.
    Kurz und knapp
  • 2.
    Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung
  • 3.
    Aktuelle Arbeitsstättenverordnung seit 2016
  • 4.
    Die Gefährdungsbeurteilung als essentieller Baustein
  • 5.
    Zusätzliche Anpassungen der Arbeitsstättenverordnung

Kurz und knapp

Ein Arbeitsplatz am Fenster? Oder zumindest in einem mit Tageslicht durchfluteten Raum? Für die meisten aller Arbeitnehmenden ganz normal und selbstverständlich. Im Gastgewerbe ist es nicht ganz so üblich und keine Seltenheit, dass gerade Köch*innen und Küchenmitarbeitende nur vor und nach der Arbeit Tageslicht zu sehen bekommen.
Dies hat meistens Gründe, die auf die historische Bausubstanz der jeweiligen Betriebe zurückzuführen sind. Für nicht wenige Gastronom*innen und Hoteliers hatte die Änderung der Arbeitsstättenverordnung 2016 zur Folge, dass Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen notwendig wurden, um die Vorlagen aus dem Gesetz umzusetzen.
Die erhebliche wirtschaftliche Belastung einer solchen umfassenden Renovierung kann aber nicht jeder Betrieb einfach so stemmen – glücklicherweise gibt es in der Verordnung hierzu auch Ausnahmen. Wir zeigen euch, was es mit der Arbeitsstättenverordnung auf sich hat und welche gesetzlichen Ausnahmen für Gastronom*innen relevant sind.

Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung

Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) obliegen Räume, die zur Arbeitsstätte gezählt werden, bestimmten Auflagen und Vorgaben. Ganz speziell wird für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume eine Sichtverbindung nach außen vorausgesetzt. Sichtverbindung nach außen bedeutet einfach ausgedrückt: ein Fenster. Dieses muss je nach Raumgröße sogar ganz bestimmte Maße haben.
Lagerräume und Räume, in denen sich das Personal nur kurz aufhalten muss, sind aber laut Gesetz weiterhin von dieser Regelung ausgenommen. Zusätzlich zur vorgeschriebenen Sichtverbindung nach draußen gibt es strikte Vorgaben, was die Helligkeit in den jeweiligen Räumen angeht und auch Mindest- und Höchsttemperatur in den Räumen sind ganz klar vorgegeben.

Aktuelle Arbeitsstättenverordnung seit 2016

Nachdem die Reform der Arbeitsstättenverordnung 2016 bekannt wurde, gab es zunächst viel Sorge im Gastgewerbe. Wie kann man sich die teuren Umbaumaßnahmen aus dem Stand leisten?
Gerade Betriebe in historischen und unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden können nicht „einfach so“ renoviert werden und bedürfen viel Planung, Vorsicht und sind mithin nochmal kostspieliger als Umbaumaßnahmen moderner Gebäude.
Vor allem Betreiber*innen von Gastronomien oder Hotels in ländlichen Regionen seien davon betroffen, fürchteten Stimmen aus der Bevölkerung. Gerade dort gebe es einige denkmalgeschützte Gebäude, in denen Gastronomie- oder Hotelleriebetriebe geführt werden. Viele Gastronom*innen hatten Sorge, dass sie durch die neuen Auflagen aufwendige und preisintensive Modernisierungen vornehmen müssten.
Tatsächlich ist es aber so, dass die große Reform der Arbeitsstättenverordnung ausblieb und es sich letztendlich eher um ein Reförmchen handelte. Die inhaltlichen Änderungen fielen gering aus und es wurden viele Ausnahmen statuiert.
Gerade der Fall der baulichen Besonderheiten, denen eine Sichtverbindung nach außen entgegensteht (Anhang 3.4 der ArbStättV), wird bedacht. Arbeitsräume müssen demnach nur möglichst a(usreichend Tageslicht haben. Räume, in denen sich Mitarbeitende nur kurze Zeit aufhalten, sind hiervon ebenfalls ausgenommen.

Die Gefährdungsbeurteilung als essentieller Baustein

Insgesamt fiel die Neuauflage der Verordnung zwar eher dezent aus, insgesamt lässt sich aber festhalten, dass die Umsetzung der Anforderungen sich nach der Gefährdungsbeurteilung richtet. Nach § 3 ArbStättV haben die Arbeitgebenden nämlich beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu ermitteln, ob die Beschäftigten dort möglicherweise Gefährdungen ausgesetzt sein könnten.
Arbeitgebende bestimmen somit eigenverantwortlich, wie sie mögliche Gefahren beurteilen und in welchem Maße sie dementsprechend die Schutzziele der Verordnung umsetzen. Geeignete Maßnahmen müssen dann individuell hergeleitet und abhängig von den Begebenheiten des Betriebs erfüllt werden.
Wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung muss immer schriftlich festgehalten werden, unabhängig von der Beschäftigtenzahl im Betrieb.

BEISPIEL

Die in Anhang 3.5 der ArbStättV beschriebenen „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperaturen“ sind nicht objektiv festgelegt. Diese müssen je Unternehmen individuell u. a. unter Berücksichtigung der ausgeführten Tätigkeiten und der Aufenthaltsdauer im Raum bestimmt werden.

Falls sich die individuelle Gefährdungsbeurteilung in bestimmten Bereichen, die nicht im Anhang benannt sind, schwierig gestaltet, kann man sich an weiteren Richtlinien, die Schutzmaßnahmen thematisieren, orientieren. Beispielhaft zu nennen wären hier DIN-Normen oder die Regelwerke der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Zusätzliche Anpassungen der Arbeitsstättenverordnung

Durch die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt wurde die Arbeitsstättenverordnung vor neue Herausforderungen gestellt, vor allem, was Telearbeit betrifft. Vor dem Hintergrund der Digitalisierung wurde die Verordnung auch hinsichtlich der Telearbeit angepasst, mit besonderem Fokus auf Arbeitsschutzmaßnahmen an Telearbeitsplätzen.
Im Dezember 2020 trat das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft. Wichtig zu erwähnen ist es deshalb, weil es unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitsstättenverordnung hat. In erster Linie sind hier die Vorgaben zu Unterkünften von Beschäftigten gemeint: Der Anwendungsbereich von „Unterkünften“ wird erweitert und gilt nicht mehr ausschließlich für Unterkünfte innerhalb, sondern auch für solche außerhalb des Betriebs.
Es bleibt spannend, wie es im Kontext der Digitalisierung und vor dem Hintergrund der Vereinbarkeit mit anderen Schutzgesetzen weitergeht und werden euch selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autor*innen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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