Elterngeld

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Anspruch auf Elterngeld, Beantragung
  • 3.
    Typen von Elterngeld
  • 4.
    Höhe und Dauer des Elterngeldes
  • 5.
    Verwandte Themen
  • 6.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 7.
    Weblinks

Begriff

Der Begriff Elterngeld bezeichnet eine Transferzahlung, die Eltern, die aufgrund der Betreuung von Kindern nicht oder nicht voll erwerbstätig sind, als Ausgleich für das fehlende Arbeitseinkommen gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn vor der Geburt kein Einkommen erzielt wurde. Es dient der finanziellen Absicherung von Familien bzw. Eltern und wird dabei nicht von den Arbeitgebenden, sondern vom Staat als Sozialleistung gezahlt.

Anspruch auf Elterngeld, Beantragung

Einen Anspruch auf Elterngeld hat gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in erster Linie, wer:
  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Eltern gelten dann als nicht voll erwerbstätig, wenn die Tätigkeit nur bis zu durchschnittlich 30 Stunden im Monat ausgeübt wird oder diese der Berufsausbildung dient. Wird diese Grenze überschritten, besteht somit kein Anspruch auf Elterngeld.
Im Gegensatz zur Elternzeit, welche bereits 7 Wochen im Voraus beim Arbeitgebenden zu beantragen ist, kann das Elterngeld vom Tag der Geburt an bis zu 3 Monate rückwirkend beantragt werden. Der Antrag ist dabei bei den in den Bundesländern jeweils eingerichteten Elterngeldstellen in schriftlicher Form zu stellen.

Typen von Elterngeld

Man unterscheidet folgende kombinierbare Varianten des Elterngelds:
  • Basiselterngeld
  • Elterngeld Plus
  • Partnermonate und
  • Partnerschaftsbonus

Höhe und Dauer des Elterngeldes

Da das Elterngeld eine Entgeltersatzleistung darstellt, ist es vom laufenden Nettoeinkommen des*der Arbeitnehmer*in abhängig und beträgt beim Basiselterngeld grundsätzlich 67 % des Nettogehalts, ist jedoch auf einen Maximalbetrag von aktuell 1.800 € (Basiselterngeld) bzw. 900 € (Elterngeld Plus) begrenzt. Ein Betrag von 300 € bzw. 150 € bilden den Mindestbetrag. Bei Geringverdienenden, also bei weniger als 1.000 € Nettogehalt, steigt das Elterngeld mit sinkendem Einkommensbetrag schrittweise auf bis zu 100 % des bisherigen Verdienstes. Bei mehr als 1.200 € netto, sinkt der Prozentsatz entsprechend auf bis zu 65 %.
Der Berechnung werden die letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt zugrunde gelegt, wobei Zusatzleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht mit einbezogen werden.
Zu beachten ist, dass im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach der Geburt das Basiselterngeld nur auf den Differenzbetrag zwischen vorherigem und aktuellem Einkommen gewährt wird.
Maßgeblich für die Dauer sind beim Elterngeld nicht die Kalendermonate, sondern die Lebensmonate des Kindes ab dem Tag der Geburt.
Das Basiselterngeld wird den Eltern bis zum 12. Lebensmonat des Kindes gewährt, kann über die Partnermonate allerdings auf den 14. Lebensmonat ausgeweitet werden. Die Partnermonate sind dann zu gewähren, wenn für wenigstens 2 Monate beide Elternteile gemeinsam Elterngeld beantragen und mindestens einer nach der Geburt ein geringeres Einkommen hat als zur Zeit davor. Möglich ist dieses verlängerte Elterngeld jedoch auch für Alleinerziehende.
Der Partnerschaftsbonus wird dann gewährt, wenn beide Elternteile für mindestens 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate des Kindes gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind. Er vermittelt für diesen Zeitraum für jeden Elternteil einen Anspruch auf Elterngeld Plus.
Im Falle des Elterngeld Plus kann Elterngeld, verglichen zum Basiselterngeld, in halber Höhe, jedoch doppelt solange bezogen werden. Insofern steht es den Eltern frei, sich den Betrag des (Basis)Elterngelds – auch nur abschnittsweise – in einem oder aufgeteilt über 2 Monate auszahlen zu lassen. Diese Variante ist besonders dann lohnenswert, wenn nach der Geburt noch in Teilzeit gearbeitet wird. Denn die Anrechnung von Einkünften aus Teilzeitarbeit nach der Geburt findet beim Elterngeld Plus im Gegensatz zum Basiselterngeld nicht statt. Unterm Strich erhalten die Eltern dann in der Regel den gleichen Betrag wie beim Basiselterngeld, jedoch doppelt so lange.
Ein Beispiel:
Ein Elternteil verdiente vor der Geburt 1.500 € und möchte nach der Geburt wieder 20 Stunden in Teilzeit arbeiten. Wird das Basiselterngeld gewählt, ist das ungünstig, da das Teilzeitgehalt (1.000 €) mit dem ursprünglichen Verdienst (1.500 €) verrechnet wird. Elterngeld wird lediglich für die Differenz von 500 €, also nur in Höhe von 325 € im Monat über 12 Monate, gewährt. Wird jedoch Elterngeld Plus gewählt, werden 24 Monate lang 325 € gezahlt. Das Elterngeld ist somit insgesamt doppelt so hoch.
Es lohnt sich also, sich im Vorfeld genau zu überlegen, welche Variante bzw. Kombination die beste für die jeweilige Person mit der jeweiligen Gestaltung der Zeit nach der Geburt ist und sich diesbezüglich gegebenenfalls beraten zu lassen. Eine Beratung ist beispielsweise bei der zuständigen Elterngeldstelle möglich. Dies kann sogar schon dann sinnvoll sein, wenn der Kindeswunsch erst gefasst wurde, da mitunter ein Wechsel der Steuerklassen der Ehepartner zu deutlich besseren Bezügen führen kann und dies viele Monate in Anspruch nehmen kann.

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

Weblinks

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