Elternzeit

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Beantragung der Elternzeit
  • 3.
    Änderung, Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit
  • 4.
    Teilzeitarbeit während der Elternzeit
  • 5.
    Urlaub und Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit
  • 6.
    Vertragliche Vereinbarungen
  • 7.
    Kündigungsschutz
  • 8.
    Verwandte Themen
  • 9.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 10.
    Weblinks

Begriff

Elternzeit ist in Deutschland ein Zeitraum der unbezahlten Freistellung von einem Arbeitsverhältnis nach der Geburt eines Kindes. Hierauf haben Arbeitnehmende einen Anspruch. Pro Kind stehen jedem Elternteil bis zu 3 Jahre Elternzeit zu. In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, dafür erhält der*die Arbeitnehmer*in nicht von dem*derArbeitgeber*in, sondern vom Staat für einen gewissen Zeitraum (Elterngeld gibt es max. 14 Monate nach Geburt des Kindes oder doppelt so lang aber halb so hoch beim Elterngeld Plus) ein Entgelt. Bis das Kind das 8. Lebensjahr erreicht, kann die Elternzeit in bis zu 3 Zeitabschnitten (2 Zeitabschnitte bei bis zum 01.07.2015 geborenen Kindern) genommen werden. Im Anschluss an die Elternzeit haben Mitarbeitende das Recht, in ihren alten oder einen vergleichbaren Job zurückzukehren. Durch die Elternzeit soll die Erziehung und Betreuung der Kinder erleichtert werden und die Chancengleichheit aller gefördert werden.

Beantragung der Elternzeit

Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss form- und fristgerecht beantragt werden.

Frist

Möchte der*die Arbeitnehmer*in die Elternzeit im Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beantragen, so hat er*sie eine Frist von 7 Wochen zu beachten. Geht es um den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes, muss eine Frist von 13 Wochen beachtet werden, es sei denn, es liegen dringende Gründe für einen früheren Beginn der Elternzeit vor (vgl. § 16 BEEG). Das Elterngeld hingegen kann erst ab dem Tag der Geburt beantragt werden (§ 4 BEEG).

Form

Vor Beginn der Elternzeit muss diese von dem*der Arbeitnehmer*in bei dem*der Arbeitgeber*in schriftlich beantragt werden. Schriftlich bedeutet, dass Arbeitnehmende diese eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen müssen. Eine E-Mail genügt zum Beispiel nicht.
Arbeitnehmende müssen außerdem für die ersten 2 Jahre verbindlich festlegen, zu welchen Zeiten sie in Elternzeit gehen wollen. Die Angaben zu den Zeiträumen bis zur Vollendung des 2 Lebensjahres des Kindes sind zwingend vorgeschrieben und zunächst für beide Parteien verbindlich.

Änderung, Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit

Obwohl grundsätzlich die Elternzeit-Vereinbarung zwischen den Parteien verbindlich ist, sind Änderungen der Zeiträume, eine Verlängerung oder eine (vorzeitige) Beendigung möglich, wenn der*die Arbeitgeber*in dem zustimmt.
Der*die Arbeitnehmer*in muss dem*der Arbeitgeber*in die vorzeitige Beendigung spätestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Beendigungstermin ankündigen. Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beendigungszeitpunkt entsprechend. Arbeitgebende dürfen die vorzeitige Beendigung nur nach billigem Ermessen oder in besonderen Fällen nur wegen dringender betrieblicher Gründe verweigern.
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nicht zu verwechseln mit dem Antrag auf zukünftige Teilzeitarbeit des*der Arbeitnehmer*in in (voller) Elternzeit.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Bis zu 30 Stunden in der Woche können Arbeitnehmende auch in Teilzeit arbeiten, ohne dass die Elternzeit dadurch endet. Diese 30-Stunden-Woche darf aber im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden. Der Antrag auf Teilzeitarbeit bedarf keiner Form. Arbeitgebende müssen den Antrag binnen 4 Wochen (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) oder 8 Wochen (vom 3.-8. Lebensjahr des Kindes) ablehnen, sonst gilt die Zustimmung des*der Arbeitgeber*in zum Antrag als erteilt.

Urlaub und Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit

Der Anspruch auf Krankengeld ruht während der Elternzeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit vor Antritt der Elternzeit bestand. Wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Elternzeit auftritt, so besteht kein Anspruch auf Krankengeld, sofern keine Teilzeittätigkeit unterbrochen wird, da als Ursache des Vergütungsausfalls die Elternzeit maßgeblich ist (§ 49 SGB V). Die Regelungen zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmenden während der Elternzeit werden in § 17 BEEG konkretisiert. Arbeitgebende können den Erholungsurlaub, der Arbeitnehmenden für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der*die Arbeitnehmer*in während der Elternzeit bei dem*der Arbeitgebenden Teilzeitarbeit leistet. Hat der*die Arbeitnehmer*in den ihm*ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der*die Arbeitgeber*in den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der*die Arbeitgeber*in den noch nicht gewährten Urlaub auszuzahlen. Hat der*die Arbeitnehmer*in vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihm*ihr zusteht, kann der*die Arbeitgeber*in den Urlaub, der dem*der Arbeitnehmer*in nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen (§ 17 BEEG).

Vertragliche Vereinbarungen

Die Regelungen des BEEG sind zwingend, sodass der Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden kann (§ 15 BEEG). Zwar ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, allerdings bestehen vertragliche Nebenpflichten, wie z. B. Wettbewerbsverbot und Geheimhaltungspflichten fort.

Kündigungsschutz

Sobald der*die Arbeitnehmer*in die Elternzeit beantragt hat, genießt er*sie grundsätzlich Kündigungsschutz. Dies jedoch nur frühestens 8 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit für ein Kind bis zum 3. Lebensjahr und frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit für ein Kind vom 3.-8. Lebensjahr. Auch während der Elternzeit gilt für den*die Arbeitgeber*in ein Kündigungsverbot (§ 18 BEEG). Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz oder eines Betriebsübergangs. Arbeitnehmende wiederum können mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen (§ 19 BEEG).

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Gallner, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018.
  • Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Auflage 2016.

Weblinks

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