Arbeitszeitkonto

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Typen von Arbeitszeitkonten
  • 3.
    Vertragliche Vereinbarungen
  • 4.
    Begrenzungen des Arbeitszeitkontos
  • 5.
    Besonderheit: Arbeitszeitkonto im Minijob und geringfügiger Beschäftigung
  • 6.
    Verwandte Themen
  • 7.
    Einzelnachweise/ Zitate/ Quellen
  • 8.
    Weblinks

Begriff

Der Begriff Arbeitszeitkonto stammt aus dem Personalwesen.
Im Rahmen der Zeiterfassung der Mitarbeitenden wird auf meist elektronische oder schriftliche Weise die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zu leistende Arbeitszeit abgeglichen und gegebenenfalls verrechnet. Durch das Abstempeln im Zeiterfassungsterminal oder der Stempel-App wird die Zeit ermittelt und im Arbeitszeitkonto festgehalten. Dieses weist dann ein Wert- oder Zeitguthaben auf, wenn der*die Arbeitnehmer*in mehr als geschuldete Arbeitszeit geleistet hat. Arbeitet der*die Arbeitnehmer*in zu wenig, weist es ein Defizit auf.
Arbeitszeitkonten sind bei unregelmäßigen Arbeitszeiten attraktiv, beispielsweise im Rahmen von Schichtarbeit oder Gleitzeit.

Typen von Arbeitszeitkonten

Es gibt verschiedene Typen von Arbeitszeitkonten: das Kurzzeitkonto sowie das Langzeitkonto oder Lebensarbeitszeitkonto. Das häufig verwendete Kurzzeitkonto umfasst das Jahresarbeitszeitkonto, welches einen Zeitraum vereinbart, in dem der Ausgleich der zu viel geleisteten Arbeitszeit stattzufinden hat. Das Langzeitkonto oder Lebensarbeitszeitkonto wird dazu eingerichtet, um eine längere Freistellung des*der Arbeitnehmer*in – z. B. zu einem Sabbatical – oder um ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Job zu ermöglichen.

Vertragliche Vereinbarungen

Das Arbeitszeitkonto muss vertraglich vereinbart werden, entweder arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Teilweise gibt es Restriktionen, was den Höchstwert an Zeitguthaben oder Zeitschulden betrifft, ganz besonders sind jedoch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten.

Begrenzungen des Arbeitszeitkontos

Nach dem Mindestlohngesetz ist zu beachten, dass nach § 2 II 3 MiLoG die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich nicht mehr als 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit übersteigen dürfen. Sofern darüber hinaus Stunden angesammelt werden, müssen diese am letzten Bankarbeitstag des betroffenen Monats vergütet werden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die Verteilung der Arbeitszeit nicht dazu führen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die werktägliche Höchstarbeitszeit im Ausgleichszeitraum überschritten werden. Die Plusstunden, die der*die Arbeitnehmer*in maximal ansammeln darf, ergeben sich hieraus.

Besonderheit: Arbeitszeitkonto im Minijob und geringfügiger Beschäftigung

Um angemessen auf Personalengpässe zu reagieren, sind Arbeitszeitkonten für Minijobber*innen bei Arbeitgebenden ein gefragtes Modell. Hierzu gelten besondere Anforderungen. Es wird ein monatliches, stetiges Entgelt vereinbart, wobei die maximale Jahresverdienstgrenze von 6456 € einzuhalten ist und die Stunden auf die Monate verteilt werden. Zu beachten ist, dass Freistellungen von mehr als 3 Monaten nicht zulässig sind und Zeitguthaben, die abgebaut werden müssen, in die Verdienstgrenze einzuplanen sind. Für den Anteil des Mindestlohns gilt im Arbeitszeitkonto, dass die monatliche Arbeitszeit zu max. 50 % überstiegen werden darf. Alles, was darüber hinausgeht, muss innerhalb des Monats, in dem die Überstunden entstanden sind, zusätzlich vergütet werden. Aber dies gilt nur, sofern die Mindestlohnvergütung nicht durch den stetigen Monatsverdienst erfasst ist. Ansonsten sind nach § 2 II MiLoG die Arbeitsstunden aus dem Arbeitszeitkonto innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen.

Verwandte Themen

Einzelnachweise/ Zitate/ Quellen

Weblinks

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