Lohnsteuerbescheinigung

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    Begriff
  • 2.
    Welche Informationen enthält die Lohnsteuerbescheinigung?
  • 3.
    Was passiert also, wenn ein falscher Betrag angegeben ist?
  • 4.
    Verwandte Themen
  • 5.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 6.
    Weblinks

Begriff

Die Lohnsteuerbescheinigung dient dem Nachweis über die von Arbeitnehmenden gezahlten Steuern und Beiträge. Gemäß § 41b Abs.1 EStG iVm. § 93 c AO sind Arbeitgebende verpflichtet, die in der Lohnsteuerbescheinigung enthaltenen Daten ihrer Arbeitnehmenden auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Lohnsteuerbescheinigung wird von den Arbeitgebenden bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder regelmäßig zum Ablauf eines Kalenderjahres erstellt. Letztmöglicher Zeitpunkt hierfür ist der Ablauf des letzten Tages im Februar des Folgejahres. Zusätzlich erhalten Arbeitnehmende einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung auf postalischem Weg oder in elektronischer Form.
Kommen Arbeitgebende ihrer Pflicht nicht nach, so kann sie das zuständige Finanzamt gemäß den §§ 328 ff. AO durch Androhung oder Auferlegung eines Erzwingungsgelds dazu anhalten.

Welche Informationen enthält die Lohnsteuerbescheinigung?

Die Lohnsteuerbescheinigung enthält alle relevanten Informationen zum Beschäftigungsverhältnis. Dazu zählen:
  • Name und Anschrift des*der Arbeitnehmer*in,
  • Steuernummer bzw. Steuer-ID des*der Arbeitnehmer*in,
  • Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
  • Eventuelle Unterbrechungen der Arbeitszeit, sofern der*die Arbeitnehmer*in länger als 6 Wochen krankgeschrieben war oder sich in Mutterschutz befand,
  • Angaben zur Summe der ausgezahlten Beiträge aus Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld oder Schlechtwettergeld (§ 41 Abs. 1 S. 4 EStG),
  • Höhe des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns,
  • Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer sowie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag,
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung,
  • Angaben zu steuerfreien Leistungen seitens des*der Arbeitgeber*in wie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge.
  • Seit 2014 mit dem Großbuchstaben M: Informationen über Mahlzeiten, die dem*der Arbeitnehmer*in von dem*der Arbeitgeber*in während einer beruflichen Tätigkeit und außerhalb der üblichen Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt wurden (§ 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG)
  • Mit dem Großbuchstaben S: falls der*die Arbeitgeber*in die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet hat(§ 41 Abs. 1 S. 6 EStG).
  • Mit dem Großbuchstaben F: steuerfreie Sammelbeförderungen zur ersten Tätigkeitsstätte 
Der Lohnsteuerbescheinigung ist dabei lediglich zu entnehmen, in welcher Höhe ein Lohnsteuerabzug im vergangenen Kalenderjahr tatsächlich stattgefunden hat. Darüber, ob dieser Betrag seine Richtigkeit hat, enthält sie keine Informationen.

Was passiert also, wenn ein falscher Betrag angegeben ist?

Sollte bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs durch den*die Arbeitgeber*in ein Fehler unterlaufen sein, so kann dieser im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden. Dem*der Arbeitnehmer*in darf dadurch also kein finanzieller Schaden entstehen.

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Poeche, Küttner, Personalbuch 2018, 25. Auflage 2018.
  • Linck, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Auflage 2017
  • Seidel, Küttner, Personalbuch 2018, 25. Auflage 2018.
  • Golombek, Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, 43. Auflage 2018.

Weblinks

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