Willenserklärung

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Arten von Willenserklärungen
  • 3.
    Tatbestand der Willenserklärung
  • 4.
    Anfechtung von Willenserklärungen
  • 5.
    Verwandte Themen
  • 6.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 7.
    Weblinks

Begriff

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Ein Vertragsschluss beispielsweise kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.

Arten von Willenserklärungen

Im deutschen Privatrecht werden grundsätzlich zwei Arten von Willenserklärungen unterschieden. Es gibt empfangsbedürftige und nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei solche, die an eine bestimmte andere Person, den*die so genannte*n Erklärungsempfänger*in, gerichtet sind. Sie werden erst dann wirksam, wenn der*die Erklärungsempfänger*in diese auch wahrnehmen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sie derart in den Machtbereich des*der Empfänger*in gelangt sind, dass unter normalen Umständen von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann (z. B. Zustellung eines Briefs oder einer E-Mail während der Geschäftszeit). Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme des*der Empfänger*in kommt es hierbei aus rechtlicher Sicht jedoch nicht an.
Ein Beispiel für diese Art Willenserklärungen ist z. B. die Kündigung von Mieter*innen an ihre Vermieter*innen oder auch ein Vertragsangebot.
Eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung hingegen ist gerade nicht an eine andere Person gerichtet. Diese wird bereits in dem Moment wirksam, in dem der*die Erklärende sie abgibt. Darunter fallen beispielsweise Testament (§ 2247 BGB) oder Auslobung (§ 657 BGB)

Tatbestand der Willenserklärung

Die Willenserklärung wiederum wird aufgeteilt in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand.
Der objektive Tatbestand beschreibt das äußere Erscheinungsbild der Erklärung. Für eine dritte Person muss zunächst erkennbar sein, dass der*die Erklärende freiwillig, also ohne Zwang, handelt. Außerdem muss die Erklärung erkennbar von einem sogenannten Rechtsbindungswillen getragen sein. Ein solcher kann etwa bei reinen Gefälligkeiten unter Freunden oder Nachbar*innen fehlen.
Der subjektive Tatbestand beschreibt den inneren Willen des*der Erklärenden. Das nach außen Erklärte muss dabei mit dem inneren Willen des*der Erklärenden übereinstimmen. Er wird weiter unterteilt in das Handlungsbewusstsein und das Geschäftsbewusstsein. Der*die Erklärende muss bewusst handeln (Handlungsbewusstsein) und durch eben dieses Handeln bewusst eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeiführen wollen (Geschäftsbewusstsein).

Anfechtung von Willenserklärungen

Stimmen innerer Wille des*der Erklärenden und das von ihm*ihr nach außen Erklärte unbewusst nicht überein, so spricht man von einem Willensmangel. Unterliegt der*die Erklärende also zum Zeitpunkt der Erklärung einem Irrtum, so kann die Willenserklärung unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Gemäß § 119 Abs. 1 BGB ist dies möglich, wenn der*die Erklärende zwar weiß, was er*sie sagt, sich jedoch der inhaltlichen Bedeutung oder Reichweite dessen nicht bewusst ist (sog. Inhaltsirrtum). Oder wenn er*sie sich über den Inhalt der Erklärung täuscht, also nicht weiß, was er*sie sagt (sog. Erklärungsirrtum).
Außerdem kann eine Willenserklärung nach § 123 BGB angefochten werden, die aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung abgegeben wurde.

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Mansel, Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018.
  • Brox / Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 41. Auflage 2017.
  • Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 6. Auflage 2018.
  • Armbrüster, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015.

Weblinks

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