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BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Was bedeutet die Dokumentationspflicht?
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung am 13. September 2022 schien für viele zwar überraschend, war allerdings bloß die logische Folge des bereits 2019 vom EuGH beschlossenen Urteils – dem sogenannten Stechuhr-Urteil. Seit Dezember liegen nun auch die umfänglichen Entscheidungsgründe vor.
- 1.Das Urteil im Detail
- 2.Bringt das Urteil auch Vorteile mit sich?
- 3.Was bedeutet es für Arbeitgebende?
- 4.Handlungsempfehlungen für Arbeitgebende
- 5.Wie euch gastromatic bei der Aufzeichnungspflicht unterstützt
Bei dem EuGH-Urteil handelte es sich um eine europäische Vorgabe, die sich verbindlich an alle Mitgliedsstaaten richtete. Darin wurde bestätigt, dass alle Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Arbeitgebende zum Schutz ihrer Arbeitnehmenden ein System einrichten, das die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden erfasst. Somit greift das Bundesarbeitsgericht in seinem jüngsten Urteil diese Thematik auf und stellt klar, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits heute für alle Arbeitgebenden gilt. Doch was bedeutet das konkret für die Umsetzung im Unternehmen? Wie müssen Arbeitgeber*innen jetzt reagieren?
Das Urteil im Detail
Nach dem EuGH-Urteil 2019 schlummerte die endgültige Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland zunächst latent in den Hinterköpfen von Jurist*innen und Arbeitgebenden. Das EuGH-Urteil stellte zwar deutlich fest, dass eine solche Pflicht aus Arbeitnehmerschutzgründen bestehe, jedoch kam man in Deutschland einstimmig zu dem Ergebnis: eine gesetzliche Grundlage dafür müsse hier erst noch geschaffen werden.
Nun bestätigt das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21: eine gesetzliche Grundlage zu dieser Pflicht existiert sehr wohl. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz direkt und lässt sich aus einer unionsrechtsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG herleiten. Das BAG erklärt hier, dass die Arbeitszeiterfassung eine erforderliche Maßnahme zur Organisation des Arbeitsschutzes ist und Arbeitgebende demnach dazu verpflichtet sind.
Bringt das Urteil auch Vorteile mit sich?
Trotz der negativen Wahrnehmung dieses Urteils in der Öffentlichkeit, bedeutet es nicht das Ende der Vertrauensarbeitszeit oder ein rigoroses Stechuhr-Regime im Unternehmen. Nicht abzustreiten ist aber, dass es wohl eine Auswirkung auf die flexible und mobile Arbeit haben wird. Dennoch darf man ruhig aufatmen: es wird keine Renaissance der Stechuhr geben – das wäre nicht mehr zeitgemäß und wäre auch nicht im Sinne der Urteile des EuGH und BAG. Man muss sich an dieser Stelle noch einmal den Sinn und Zweck der Urteile vor Augen führen: es geht um Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Es geht hier um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Sicherstellung der Gesundheit der Beschäftigung und den Schutz vor Ausbeutung. Und sind das nicht alles Faktoren, die sich positiv auf die Zusammenarbeit im Betrieb auswirken? Richtet man den Fokus tatsächlich auf den Arbeitnehmerschutz, dann ist die Zeiterfassung ein probates und simples Mittel, um all diese Dinge zu gewährleisten. Das Ziel, dass Arbeitsstunden nicht ausufern, Überstunden kontrollierbar bleiben und Ruhezeiten eingehalten werden, kommt an erster Stelle den Arbeitnehmenden zugute – und das hat nichts mit einem kontrollierenden Stechuhr-Regime zu tun. Im Kern bedeutet die Vertrauensarbeitszeit auch, dass Mitarbeitenden vertraut wird, dass sie ihre Arbeit selbstständig und im Eigenmanagement erledigen, ohne jeden einzelnen Schritt nachhalten zu müssen – und dieses eigenverantwortliche Arbeiten steht den Arbeitnehmenden nach wie vor frei.
Was bedeutet es für Arbeitgebende?
Fakt ist, dass bestimmte Arbeitnehmerschutzbestimmung aus dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsschutzgesetz schon lange bestehen, bloß oftmals nicht befolgt werden. Ruhepausen, tägliche Höchstarbeitszeit und bestimmte Arbeitsverbote an Sonn- und Feiertagen gelten bereits seit Jahren – die Nichtbefolgung dieser Regelungen wird allerdings häufig geduldet. Das BAG hat in seinem jüngsten Urteil die Fürsorgepflichten von Arbeitgeber*innen betont und endgültig Fakten für die Arbeitswelt geschaffen: Arbeitgebende müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeiszeiterfassungssystem einrichten, mit dem sich die täglich geleisteten Arbeitszeiten aller Mitarbeitenden systematisch erfassen lassen. Wie genau diese systematische Erfassung auszusehen hat, konkretisieren inzwischen die schriftliche Urteilsbegründung des BAG-Urteils.
Handlungsempfehlungen für Arbeitgebende
Inzwischen ergibt sich aus der Urteilsbegründung, welche wichtigen Punkte bei der Erfassung der Arbeitszeiten beachtet werden sollen. Arbeitgebende müssen sich also spätestens jetzt mit den Möglichkeiten zur Zeiterfassung auseinandersetzen, denn das Urteil hat sofortige Wirkung; eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Das Urteil konkretisiert, dass Arbeitszeiten tatsächlich erfasst werden müssen; ein bloßes Zurverfügungstellen eines Systems reicht nicht aus, um der Aufzeichnungspflicht nachzukommen. Arbeitgebende müssen konkret nachhalten können, wann wie viele Stunden geleistet wurden. Viele werden bei der folgenden Information aufatmen können: dieses Nachhalten und tatsächliche Erfassen der Arbeitszeiten kann auch an die Mitarbeitenden delegiert werden – somit ist die Selbstaufzeichnung möglich und Vertrauensarbeitszeit ist nun offiziell unproblematisch.
GUT ZU WISSEN
Eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht stellen leitende Angestellte dar. Achtung ist allerdings geboten: nicht alle Führungskräfte sind automatisch leitende Angestellte. Hier muss also gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.
Eine Aussage zur Ausgestaltung des Aufzeichnungssystems wird allerdings nicht getroffen; es ist dem Unternehmen freigestellt, ob die Aufzeichnung in elektronischer oder in Papierform erfolgt.
Wie euch gastromatic bei der Aufzeichnungspflicht unterstützt
Als Arbeitgeber*in sollte man sich die Frage stellen, welches System am besten zum eigenen Unternehmen passt. Um weiterhin flexibles Arbeiten zu ermöglichen, bieten sich digitale Zeiterfassungssysteme an. Mit gastromatic könnt ihr die Zeiten eurer Mitarbeitenden sowohl verlässlich als auch objektiv erfassen – damit setzt ihr nicht nur die Anforderungen des BAG um, sondern vereint gleichzeitig die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden nach flexibler Arbeitszeitgestaltung. Die bereits geleisteten Arbeitszeiten sind auf einen Blick einsehbar und bieten Transparenz über mögliche Überstunden – sowohl für die Mitarbeitenden als auch fürs Unternehmen. Beide Parteien sind so schneller in der Lage, bestimmten Situationen entgegenzusteuern und die Stunden anzupassen. Besonders praktisch ist, dass die Zuschläge, die man bei Nacht- und Feiertagsarbeit anfallen, in der App bereits einprogrammiert sind, sodass diese nicht mehr gesondert erfasst werden müssen. Durch unsere digitale Stempeluhr erhalten Mitarbeitende volle Einsicht in die geleisteten (Über-)Stunden, ihre Pausenzeiten und die erarbeiteten Urlaubstage; daraus ergibt sich eine transparente und gleichberechtigte Ausgangslage, durch die die Kommunikation im Arbeitsalltag erleichtern und das Miteinander im Team verbessern kann.
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